ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Meinst Du 2,39% mit der o.g. Methode von LGSaar? Würde das bedeuten, dass die Bank demnach aus den vom Kunden gezahlten Raten (Zinsen + Tilgung) nur 2,39% p.a. gezogen hat, oder was genau? Falls Du zu Deiner WRB nichts mehr schreiben darfst, genügt auch ein Liink auf einen Deiner früheren Beiträge.
Eine Kurzinfo zu Verfahren gegen die Bhw in Hannover. Die 3. Kammer des Landgerichtes hat in 3 Verfahren nunmehr den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt. Konstellation : Abschluss Aufhebungsvereinbarung. Zahlung der vfe. Widerruf 1 Jahr, 16 Monate und 28 Monate später. Nutzungen 5 pp über Basiszins.
welche Belehrung betrifft das? bin auch mit dem BHW bei der 3. Kammer in Hannover. Terminiert auf Oktober 2016. Ich hab die aus 2008 ("der Darlehensantrag") und eine aus 2012 (verbundenes Geschäft bzw. 359 a BGB)
19.02.2016 Rechtsanwalt Simon Bender berichtet: Privatbanken-Ombudsfrau Angelika Lange hält einen ING-Diba-Vertrag von Juli 2011 für wirksam widerrufen. Er hatte außer der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Belehrung für Verbraucherdarlehensverträge auch eine abweichende, für Fernabsatzverträge gedachte Belehrung enthalten. Das ist falsch, meint die Ombudsfrau. Die Kreditnehmer konnten ihren Kreditvertrag über 307 000 Euro im Juli 2015 noch wirksam widerrufen. Bericht mit weiteren Details zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
Quintessenz des Spruchs der Ombudsfrau:
Keine Schutzwürdigkeit
WRB fehlerhaft
Keine Verwirkung
Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Bank sei zur RAW der DV verpflichtet
M.E. ist der Spruch bei dieser großen Summe (Schwelle >10.000€?) für die Bank nicht bindend, aber die DN können den vor Gericht (falls nötig) sicherlich gut verwenden. Aber wahrscheinlich wird es zu einer "Einigung" mit einem dicken Scheck kommen. Was meint Ihr?
ING-Diba AG, Vertrag vom NN.07.2011
Ombudsfrau der privaten Banken Angelika Lange, Schlichtungsspruch vom 22.01.2016
Aktenzeichen: NN
Verbrauchervertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Bank hatte zusätzlich zur korrekten, dem gesetzlichen Muster entsprechenden Belehrung im europäischen Merkblatt eine zusätzlich Belehrung mit Rücksicht darauf erteilt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Klare Ansage der Ombudsfrau: Das Widerrufsrecht richtet sich allein nach den Regeln für Verbraucherkreditverträge. Die Fernabsatzvorschriften sind nicht anwendbar. Die zusätzliche und inhaltlich abweichende Belehrung war daher irreführend. Die Kreditnehmer konnten deshalb auch im Juli 2015 ihren Vertrag widerrufen. Bericht mit weiteren Details zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
[neu 19.02.2016]
Folgende Frage gehört wohl eher in den Thread "Klageschrift", aber hier wird doch mehr gelesen und geschrieben, so dass ich sie hier stelle. Gerne ergänze ich den anderen Thread noch um hier erhaltene relevante Infos. Also, ich habe hier 2 Klagepunkte bei einem noch laufenden DV:
Feststellung, dass sich Parteien nach erklärtem WR vom <Datum> des DV vom <Datum> mit der Darlehensnummer <Nr.> über <Betrag> Euro im RAW-Verhältnis befinden
Feststellung, dass Kläger aus DV vom <Datum> mit der Darlehensnummer <Nr.> aufgrund WR vom <Datum> verpflichtet ist, an Beklagte ein Restsaldo iHv <Betrag> Euro per <Monat/Jahr> zu zahlen
Euch fällt auf, dass die Löschung der GS fehlt sowie die Forderung auf Schadenersatz bei steigenden Zinsen. Beides ist so mit dem RA abgestimmt und hat Gründe. Gibt es aber sonst noch etwas, was Ihr anmerken würdet? Vielen Dank!
ja ist nicht bindend, aber interessant, die identischen Fälle hab ich gerade hier und sehe das genauso, entspricht auch der Rspr des LG Nürnberg 6. Kammer
zum Einen würde ich bei Ziffer 2 nicht aus dem DV schreiben sondern aus dem Rückgewährschuldverhältnis (der Darlehensvertrag ist ja weg)
Zum Anderen würde ich den Betrag eher nicht "per (...) " festlegen sondern jeweils anpassen und die laufenden Zahlungen voll abziehen. Ist etwas mühsamer und ich habe es auch schon so gemacht wie du, aber so hat man dann auch die Frage mitgeklärt, ob und welche Zinsen der DG ab Widerruf noch verlangen darf.
19.02.2016 Rechtsanwalt Simon Bender berichtet: Privatbanken-Ombudsfrau Angelika Lange hält einen ING-Diba-Vertrag von Juli 2011 für wirksam widerrufen. Er hatte außer der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Belehrung für Verbraucherdarlehensverträge auch eine abweichende, für Fernabsatzverträge gedachte Belehrung enthalten. Das ist falsch, meint die Ombudsfrau. Die Kreditnehmer konnten ihren Kreditvertrag über 307 000 Euro im Juli 2015 noch wirksam widerrufen. Bericht mit weiteren Details zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
Trifft genau auf meinen Vertrag zu, zu dem ich vor dem LG Dortmund klage. Hatte Ende 2010 abgeschlossen. Gibt hier noch den Einen oder Anderen mit der gleichen Konstellation.
Hier mal eine bemerkenswerte Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt, in der das ausgeurteilte Rückabwicklungsergebnis bei einem Darlehen über 140.000 € um fast 60.000 € schlechter ausgefallen ist, als von den Klägern erhofft (Urteil vom 29.07.2015 - 5 U 59/15).
Für die Darlehensnehmer wäre es selbst unter Berücksichtigung der Zinsersparnis für die Zukunft wahrscheinlich besser gewesen, wenn das Berufungsgericht wie die Vorinstanz angenommen hätte, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt, zumal mangels festgestellten Annahmeverzugs der Beklagten auch noch die Verpflichtung zur Verzinsung des sich aus der Aufrechnung ergebenden Rückabwicklungssaldos ausgesprochen wurde.
Unverständlich ist, wie Gansel Rechtsanwälte den Ausgang des Prozesses (uneingeschränkt) als Erfolg für die Kläger darstellen können.
Hier mal eine bemerkenswerte Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt, in dem das ausgeurteilte Rückabwicklungsergebnis bei einem Darlehen über 140.000 € um fast 60.000 € schlechter ausgefallen ist, als von den Klägern erhofft (Urteil vom 29.07.2015 - 5 U 59/15).
Für die Darlehensnehmer wäre es selbst unter Berücksichtigung der Zinsersparnis für die Zukunft wahrscheinlich besser gewesen, wenn das Berufungsgericht wie die Vorinstanz angenommen hätte, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt, zumal mangels festgestellten Annahmeverzugs der Beklagten auch noch die Verpflichtung zur Verzinsung des sich aus der Aufrechnung ergebenden Rückabwicklungssaldos ausgesprochen wurde.
Unverständlich ist, wie Gansel Rechtsanwälte den Ausgang des Prozesses (uneingeschränkt) als Erfolg für die Kläger darstellen können.
die können alles ;-)
38Dieser zutreffenden Berechnung sind die Kläger nicht entgegen getreten."
Das ist leider ein schlimmes Beispiel, was passieren kann, wenn herkömmlich berechnet wird (also volle Valuta durchgängig voll verzinst) und nur 2,5 % angesetzt werden. Dann wird das ein echtes Fiasko
38Dieser zutreffenden Berechnung sind die Kläger nicht entgegen getreten."
Das ist leider ein schlimmes Beispiel, was passieren kann, wenn herkömmlich berechnet wird (also volle Valuta durchgängig voll verzinst) und nur 2,5 % angesetzt werden. Dann wird das ein echtes Fiasko
Genau...das waren doch die...die...gefragt haben.....als erstes... "Sind Sie rechtsschutzversichert?"
Hier mal eine bemerkenswerte Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt, in der das ausgeurteilte Rückabwicklungsergebnis bei einem Darlehen über 140.000 € um fast 60.000 € schlechter ausgefallen ist, als von den Klägern erhofft (Urteil vom 29.07.2015 - 5 U 59/15).
Für die Darlehensnehmer wäre es selbst unter Berücksichtigung der Zinsersparnis für die Zukunft wahrscheinlich besser gewesen, wenn das Berufungsgericht wie die Vorinstanz angenommen hätte, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt, zumal mangels festgestellten Annahmeverzugs der Beklagten auch noch die Verpflichtung zur Verzinsung des sich aus der Aufrechnung ergebenden Rückabwicklungssaldos ausgesprochen wurde.
Unverständlich ist, wie Gansel Rechtsanwälte den Ausgang des Prozesses (uneingeschränkt) als Erfolg für die Kläger darstellen können.
Zur Annahmeverzug:
Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug, § 293 BGB, liegen nicht vor. Gem. § 348 BGB sind die nach dem Widerruf geschuldeten Leistungen Zug-um Zug zu erfüllen. Die Beklagte wäre nur in Verzug geraten, wenn die Kläger die von ihnen geschuldete Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten hätten. Das war hier aber nicht der Fall. Nach § 294 BGB muss die Gegenleistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Die angebotenen Leistung muss nach Art, Güte und Menge dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 294 Rn. 4). Die Kläger haben jedoch lediglich eine Zahlung in Höhe von 72.176,84 € statt der geschuldeten 131.880,61 € angeboten.
Der Betrag von 131880,61 war doch beim Widerrufszeitpunkt gar nicht bekannt. Der Betrag beinhaltet auch die Zahlungen und die Nutzungen nach dem Widerruf. Wie hätten den die Kläger genau diesen Betrag anbieten können. Und was ist mit der Mitwirkungspflicht der Bank? Die Banken-Lobby hat nicht nur die Politik sondern auch die Gerichte unterspült.
Immerhin gab es die 2,5% auch nach dem Widerruf.
Ja für den Anwalt war das ein voller Erfolg, aber nicht für den DN.
38Dieser zutreffenden Berechnung sind die Kläger nicht entgegen getreten."
Das ist leider ein schlimmes Beispiel, was passieren kann, wenn herkömmlich berechnet wird (also volle Valuta durchgängig voll verzinst) und nur 2,5 % angesetzt werden. Dann wird das ein echtes Fiasko
Volle Valuta durchgängig voll verzinst ist doch nicht mit dem §346 zu vereinbaren. Denn vertraglich wurde nicht nur der Zinssatz sondern auch eine Tilgung vereinbart. Mit diesen beiden Vertragsgrößen muss die vereinbarte Gegenleistung berechnet werden. Es steht im Gesetzt nicht der vereinbarte Zinssatz, sondern die vereinbarte Gegenleistung. Wenn ich aber die Tilgung nicht berücksichtige dann ist die Gegenleistung höher als vertraglich vereinbart.
Das ist doch alles Wahnsinn.
Wie kann man den dieser Sache entgegen treten? Das Gericht sagt zutreffenden Berechnung.
Trifft genau auf meinen Vertrag zu, zu dem ich vor dem LG Dortmund klage. Hatte Ende 2010 abgeschlossen. Gibt hier noch den Einen oder Anderen mit der gleichen Konstellation.
Meine WRB lautet: "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG."
Ich kapiere das mit dem Fernabsatz allerdings nicht - siehe auch test.de (in deren Liste):
ING-Diba AG, Vertrag vom NN.07.2011
Ombudsfrau der privaten Banken Angelika Lange, Schlichtungsspruch vom 22.01.2016
Aktenzeichen: NN
Verbrauchervertreter: Ares Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Besonderheit: Die Bank hatte zusätzlich zur korrekten, dem gesetzlichen Muster entsprechenden Belehrung im europäischen Merkblatt eine zusätzlich Belehrung mit Rücksicht darauf erteilt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Klare Ansage der Ombudsfrau: Das Widerrufsrecht richtet sich allein nach den Regeln für Verbraucherkreditverträge. Die Fernabsatzvorschriften sind nicht anwendbar. Die zusätzliche und inhaltlich abweichende Belehrung war daher irreführend. Die Kreditnehmer konnten deshalb auch im Juli 2015 ihren Vertrag widerrufen. Bericht mit weiteren Details zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
[neu 19.02.2016]
Wer den DV mit der Bank per Post und ohne vorherige Gespräche in deren Filiale abgeschlossen hat, hat dies doch im "Fernabsatz" getan, oder irre ich mich? Wieso gelten dann nicht die Fernabsatzvorschriften? Oder lag im o.g. Prozess etwa eine andere Konstellation vor? Und was hat das alles mit dem EU Merkblatt zu tun?
Das Fernabsatzrecht findet Anwendung auf Fernabsatzverträge, also auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen werden (§ 312c BGB).
das landgericht münchen hat bei uns jetzt den hinweis erteilt, bei 2 dn könne einer allein nicht wirksam widerrufen.
das sehen ja wohl fast alle anderen anders. viele banken haben sogar ausdrücklich so belehrt(jeder alleine).
Könnt ihr mir dabei mit urteilen aushelfen ??
Sorry, hab' leider nur ein negatives Urteil für dich. Wie User "illusive" kürzlich gepostet hat, hat auch das OLG Karlsruhe am 15.12.2015 entschieden, dass mehrere DN das WRR nur gemeinsam ausüben können.
Bin auch betroffen, da ich meiner hochbetagten Mutter als weiterer DN es eigentlich ersparen wollte sich noch mit der WR - Thematik auseinandersetzen zu müssen. Jetzt muss ich umdenken, damit der WR nicht schon allein daran scheitert.