Moin,
das habe ich grad gefunden.
LG Bonn verurteilt Postbank AG wegen falscher Widerrufsbelehrung
Di., 10.03.2015
Das ging schnell! Nur 6 Wochen nachdem unsere Kanzlei Klage beim Landgericht Bonn eingereicht hat, welche die Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung der Postbank AG und damit die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers zum Gegenstand hatte, erging ein Urteil, welches feststellte, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde.
Was war passiert?
Unser Mandant hatte einen Darlehensvertrag der Postbank überprüfen lassen. Die Prüfung ergab schwerwiegende Fehler der Widerrufsbelehrung. Unser Mandant setzte sich zunächst selbst mit der Bank in Verbindung, um den Vertrag zu widerrufen. Eine Reaktion der Postbank blieb jedoch aus.
Daraufhin wurden wir zunächst mit der außergerichtlichen Korrespondenz beauftragt. Doch auch uns antwortete die Bank nicht.
Als Konsequenz haben wir für unseren Mandanten Klage eingereicht, welche darauf gerichtet war festzustellen, dass der Widerruf unseres Mandanten wirksam war und dass das bisherige Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
6 Wochen nach Einreichung der Klage erging dann ein Versäumnisurteil gegen die Bank, weil diese sich nicht gegen die Klage verteidigt hat. Diesem Urteil wurde seitens der Bank auch nicht widersprochen, so dass das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig wurde.
„Die Fehler in der Widerrufsbelehrung waren so schwerwiegend, dass sich die Bank zur Kapitulation offenbar gezwungen sah", vermutet Rechtsanwalt Dominik Fammler aus der Anwaltskanzlei Lenné zur Taktik der Bank.
Unser Mandant spart nun viel Geld
Für den Mandanten bedeutet das Urteil zunächst, dass er ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag rauskommt.
Zudem hat er dadurch Geld gespart, dass er bei der Rückzahlung des Darlehens nicht den vertraglichen Zins, sondern nur den niedrigeren marktüblichen Zins bezahlen muss.
Die Bank muss im Gegenzug die bisher gezahlten Raten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzahlen. Aus der Verrechnung dieser Beträge wird unserem Mandanten noch ein höherer Betrag erstattet werden müssen.
Auch sämtliche Anwalts und Gerichtskosten muss die Bank tragen.
Die betroffene Widerrufsbelehrung gehörte zu einem Darlehensvertrag von Mitte 2008. Sie wurde in dieser Form zu dem Zeitpunkt häufig von der Postbank AG und auch von der zur Postbank AG gehörenden DSL-Bank verwendet.
Was gilt bei anderen Banken?
Doch nicht nur die Widerrufsbelehrungen aus den Verträgen der Postbank AG und DSL-Bank aus dem Jahr 2008 sind regelmäßig falsch. Wie schon häufig an dieser Stelle berichtet, sind eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, welche die verschiedenen Banken in der Vergangenheit verwendet haben, fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat hier schon mehrere Grundsatzurteile getroffen und auch die Oberlandesgerichte haben schon in einer Vielzahl von Fällen gegen die Banken entschieden.
Dies wissen auch die Banken und zeigen sich daher oftmals bereits außergerichtlich bereit, eine für beide Parteien annehmbare Lösung zu finden.
„Der Weg der Postbank, sämtliche außergerichtliche Korrespondenz zu ignorieren und sich dann ohne Verteidigung verklagen und verurteilen zu lassen, ist bislang eher unüblich. Die meisten Banken, die Fehler in ihrer Widerrufsbelehrung wahrnehmen, sind eher darauf bedacht die Sache außergerichtlich mit einer Einigung abzuschließen. Dafür reicht oft auch schon die bloße Androhung einer Klage“, führt Rechtsanwalt Dominik Fammler aus.
So konnte schon häufig die Vereinbarung getroffen werden, den Zinssatz des betreffenden Darlehens an die derzeitigen Marktbedingungen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist anzupassen. Dieses kann schnell zu einer 4-5 stelligen Geldersparnis an Zinsen für das Darlehen führen.
Es kommt auch eine vorzeitige Ablösung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder eine Einigung über die Erstattung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht.
Gerne prüfen wir auch Ihre Widerrufsbelehrung und besprechen mit Ihnen die Möglichkeiten. Ob Chancen bestehen gegen eine Widerrufsbelehrung vorzugehen, kann in der Regel schon im Rahmen einer Erstberatung geklärt werden.