der Schuldner ist verstorben, daher springe ich als Bürge jetzt entsprechend ein. Soweit erstmal alles klar. Aber, was genau sind jetzt die Rechte und Pflichten der bank und mir?
Ich möchte eigentlich die Raten so wie sie bislang gezahlt wurden weiterzahlen oder möglicherweise alles direkt begleichen (wenn sich das lohnt).
Die Bank möchte jetzt einen neuen Darlehnsvertrag abschließen auf meinen Namen. Dabei fallen ca. 300€ Bearbeitungsgebühren an. Ist das so in Ordnung mit einem neuen Vertrag? Ich meine Bürgschaft hin oder her, die Restschuld zahle ich selbstverständlich, aber jetzt noch weitere Kosten aufgebrummt zu bekommen? Unter welchen Stichworten müsste ich mal nachgucken in den ganzen Unterlagen in wie weit solche zusatzgebühren mit der Bürgschaft direkt mit anerkannt wurden?
ich hoffe, du bist eine sog. Höchstbetragsbürgschaft eingegangen. Die Höchstbetragsbürgschaft hat Zinsen, Provisionen und Kosten einzubeziehen. Eine solche Bürgschaft schränkt den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang in der Weise ein, dass der Bürge - auch in Abweichung von § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB - für die Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ihm über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus generell nicht einzustehen hat (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, NJW 2002, 3167).
Das hilft dir bestimmt noch nicht SO sehr weiter, deshalb noch etwas: Durch den Tod des Schuldners greift deine Bürgschaft, also wirst du den neue Schuldner: Es kommt zur sog. Schuldübernahme. Der Gläubiger, also die Bank, muss dem Zustimmen, damit kein zahlungsunfähiger Schuldner eingesetzt wird. Das deutsche Recht regelt die Schuldübernahme in den §§ 414 ff. BGB.
Es kommt jetzt drauf an, ob der Übernahmevertrag zwischen dem Altschuldner und dem Übernehmer (dir) oder dem Gläubiger und dem Übernehmer geschlossen wird...ich denke, letzteres ist der Fall.
Übernahmevertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer: Nach § 414 BGB können Gläubiger und Übernehmer ohne Mitwirkung des Altschuldners vereinbaren, dass die Schuld vom Altschuldner auf den Übernehmer übergeht. Nach einer in der Literatur befindlichen Meinung, verstoßt diese Regelung allerdings gegen das im BGB geltende Vertragsprinzip, sodass dem Altschuldner analog zum echten Vertrag zugunsten Dritter ein Zurückweisungsrecht analog zu § 333 BGB zustehen müsste. Gegen diese Meinung spricht jedoch der Charakter des Übernahmevertrages. Dieser ist auf Seiten des Gläubigers ein abstraktes Verfügungsgeschäft über die Forderung, der echte Vertrag zugunsten Dritter ist jedoch ein Verpflichtungsgeschäft. - Der Übernahmevertrag kann formfrei und damit auch konkludent geschlossen werden.
Die Bank sollte also KEINE BEarbeitungsgebühr von dir verlangen dürfen!