Darf man als Arbeitnehmer zusätzlich ein Gewerbe betreiben, ohne den Arbeitgeber darüber zu informieren bzw sich dessen Erlaubnis zu holen? Oder kann der Arbeitgeber es seinem Arbeitnehmer untersagen nebenberuflich ein Gewerbe zu betreiben?
Du musst die Nebenbeschäftigung (auch Gewerbe) anmelden, wenn dadurch die Interessen des Arbeitgebers berührt werden. Ob das so ist, lässt sich auch im Einzelfall oft nur schwer beantworten. Insofern solltest du den Arbeitgeber informieren. Dann bist du auf der sicheren Seite.
Kommst du deinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag durch die Nebenbeschäftigung nicht mehr nach, kommen je nach Schwere und Interessenabwägung Maßnahmen von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung in Betracht.
Ich denke, das kommt auf deinen Arbeitsvertrag an. Steht dort keine Klausel drin, kann der Arbeitgeber nur schwer was dagegen sagen.
Aber in den meisten Arbeitsverträgen wird eine Nebenbeschäftigung ohne Einverständnis des Arbeitgebers ausdrücklich untersagt. Dazu gehört dann wirklich jede Beschäftigung, für die man bezahlt wird, und sei es nur 2 Stunden Zeitung austragen am Wochenende.
Also im Zweifel in den Arbeitsvertrag gucken, sonst ist die Kündigung nicht weit.
Ich denke, das kommt auf deinen Arbeitsvertrag an. Steht dort keine Klausel drin, kann der Arbeitgeber nur schwer was dagegen sagen.
Aber in den meisten Arbeitsverträgen wird eine Nebenbeschäftigung ohne Einverständnis des Arbeitgebers ausdrücklich untersagt. Dazu gehört dann wirklich jede Beschäftigung, für die man bezahlt wird, und sei es nur 2 Stunden Zeitung austragen am Wochenende.
Also im Zweifel in den Arbeitsvertrag gucken, sonst ist die Kündigung nicht weit.
Kategorie gefährliches Halbwissen. Beide Aussagen sind 100% falsch!
1) Auch ohne ausdrückliche Erwähnung habe ich den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nachzukommen. Schaffe ich das nicht, weil ich bis spät in die nacht Pizza ausgefahren habe, ist das mindestens ein Grund zur Abmahnung, im Wiederholungsfall Kündigung.
2) In Deutschland gibt es Berufs- und Gewerbefreiheit. Niemand kann die weitere Beschäftigungen untersagen. Ausnahme ist eine Interessenverletzung, also zum Beispiel die Arbeit für einen Wettbewerber,