Ich hatte mal eine Rentenversicherung die nach kurzer Zeit gekündigt und logischerweise mit Rückkaufswert "0" beendet wurde. Der Brief mit Anmeldung meiner Ansprüche ist nun auf dem Weg zur Versicherungsgesellschaft.
Gleichzeitig ist mir noch eingefallen, dass ich vor Jahren mal 2 Rentenverträge bei einer anderen Versicherung hatte. Diese wurden ebenfalls gekündigt. Leider habe ich (in meinem jugendlichen Wahn) die Versicherungsunterlagen vernichtet. Gibt es eine Möglichkeit bei der Versicherung die alten Vertragsnummern unter Angabe meines Namens zu erfragen? Würde hier ebenfalls meine Ansprüche anmelden um die Verjährung zu hemmen (Kündigung 2009, Verjährung Ende diesen Jahres).
Das aktuelle Urteil betrifft zunächst einmal nur Klauseln und damit Verträge des Deutschen Ring und hat damit für Sie zunächst einmal nur theoretischen Wert.Weitere Klagen,zum Beispiel gegen die Allianz,sind anhängig,aber noch nicht beschieden worden.
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Schwertlilie
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11.06.2012
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Schwertlilie
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AW: Zillmerung nicht rechtens???
Das sieht die Verbraucherzentrale anders, siehe www.vz-bawue.de
Begründung der VZ: Die vom Gericht beanstandeten Klauseln wurden ab 2001 von fast allen Versicherern verwendet.
Dort soll es bald Formblätter geben zur nachträglichen Einforderung von Geld aus gekündigten KLV und RV, wohl vor allem von solchen die 2001 bis 2006 abgeschlossen wurden.
Das sieht die Verbraucherzentrale anders, siehe www.vz-bawue.de
Begründung der VZ: Die vom Gericht beanstandeten Klauseln wurden ab 2001 von fast allen Versicherern verwendet.
Dort soll es bald Formblätter geben zur nachträglichen Einforderung von Geld aus gekündigten KLV und RV, wohl vor allem von solchen die 2001 bis 2006 abgeschlossen wurden.
die Kündigung sehe ich nur als einen möglichen Anwendungsfall. Schließlich haben die beanstandeten Klauseln auch Auswirkungen auf die Renditeentwicklung regulär verlaufender Verträge. Wenn der BGH z.B. sagt,
dass Provisionskosten die anfänglichen Beiträge nicht komplett auffressen, sondern vielmehr über mehrere Jahre gestreckt werden müssen, dann ergäbe sich für den Kunden daraus ein höherer Zinseszinseffekt, den er nachfordern könnte. Allerdings bin ich auch kein Jurist und kenne das Urteil nicht im Detail.
Und wen interessiert in diesem Fall die Meinung der VZ?Die Versicherer mit Sicherheit nicht.Und wie die VZ Ihre Meinung begründet,ist noch viel irrelevanter.Ein Urteil ist maßgeblich,in diesem Fall das des BGH.Und das bezieht sich zunächst einmal nur auf die besagten Klauseln des Deutschen Ring aus den betreffenden Jahren.Welche Folgen das für spätere Urteile und Verträge anderer Versicherer haben wird,steht auf einem anderen Blatt.Sie sollten jedoch akzeptieren,dass die VZ gerne Meinungsmache betreiben darf.Irgendwoher müssen die ja auch Ihre Daseinsberechtigung nehmen.
Rechtlich bindend ist das jedoch für die Versicherer nicht,einem verunsicherten Verbraucher hilft das schon einmal gar nicht weiter.
Aber Dottore Peterreins weiß bestimmt auch hier einen gescheiten Rat,nicht wahr??
Habe mich auch intensiv mit dem Urteil beschäftigt. Da die Rechtsprechung sehr allgemein/unverständlich gehalten ist und niemand sagen kann ob dieser Sachverhalt auch auf "meine Vertragsklauseln" zutrifft, nutzen sie die im Internet angebotenen Musterbriefe und schreiben sie ihre Gesellschaft an.
Auf Antwort warten , Beratung einholen und weiteres Vorgehen abstimmen.
Habe selbst in 2011 eine fondsgebunden LV gekündigt und werde alles versuchen, die (in meinem Fall erhobene) Stornogebühr erstattet zu bekommen. Nach intensivem Googlen habe ich eine Seite gefunden, welche Vertragsklauseln betroffen sind, daher grosse Zuversicht.
Das schöne bei der Kündigung ist, dass durch die aufgeschlüsselte Darstellung der Erträge/Rückkaufswerte ein Bild davon entsteht, welche Kosten in einer LV/RV wirklich stecken. Das ist erschreckend, selbst für einen, damals, in der Ausschliesslichkeit agierenden Vertreter.
Ich habe meine beiden damaligen Vertragspartner ebenfalls angeschrieben (PB Versicherungen & AachenMünchener/Generali). Nach dem neuerlichen Urteil gegen die Generali bin ich ebenfalls ein wenig zuversichtlicher geworden, aber abwarten. Zumindest wünscht man sich nun mehr Zeit um das Urteil zu prüfen. Dummerweise habe ich die Dinger in 2009 gekündigt und man könnte die Verjährung nun auf den 31.12.2012 vermuten. Daher werde ich nochmals einen Brief senden, in welchem ich bis Ende November eine Neuberechnung verlange, andernfalls soll man auf den Verweis der Verjährung zum 31.12.2012 verzichten, damit genügend Zeit vorhanden ist.
Beachten sie bitte, dass dies nicht das aktuelle Urteil ist. Aber es werden hier wenigstens konkrete Klauseln/Formulierungen der AVB genannt, die m.E. auch im aktuellen Urteil wieder beanstandet wurden.