Forwarddarlehen vor Inkrafttreten wieder kündigen und neu abschließen
Hallo liebe Finanzexperten,
ich habe eine Frage bzgl. unseres Annuitätendarlehens bei der Sparkasse.
Die (erste) Zinsfestschreibung läuft im Februar 2013 aus in 2003 zu 5,0% eff. abgeschlossen. Nun haben wir im letzten Jahr das Darlehen für ab 2013 wieder verlängert, und zwar als Forwarddarlehen um die im letzten Jahr günstigen Zinsen mitzunehmen , inlc. eines kleinen Aufschlages. Jedenfalls liegen wir für das Annuitätendarlehen ab März 2013 bei 4,5% für 10 Jahre, was ja auch schon günstiger ist als das Darlehen vorher. Die Summe liegt ab 2013 bei etwa 140.000,-€.
Jetzt zu unserer Frage: Ist es irgendwie möglich, das Darlehen wieder zu kündigen um die zur Zeit günstigeren Zinsen noch mitnehmen zu können? Gibt es da irgendeine Möglichkeit, z.B. über Vorfälligkeitsentschädigung? Oder andere Möglichkeiten?
AW: Forwarddarlehen vor Inkrafttreten wieder kündigen und neu abschließen
Man kann eine Versicherung nicht kündigen, wenn sich während der Laufzeit aus den äußeren Umständen ergibt, dass der Erwartungswert eines möglichen Schadens gesunken ist.
AW: Forwarddarlehen vor Inkrafttreten wieder kündigen und neu abschließen
@ BerndR,
danke für die Antwort, das hab ich mir schon gedacht. Klingt ja auch irgendwie logisch.
Aber besteht denn im nächsten Jahr, wenn das Forwarddarlehen beginnt, die (theoretische) Möglichkeit, das Darlehen über eine Forfälligkeitsentschädigung abzulösen und dann einen neuen Vertrag abzuschließen?
Wie hoch ist denn eigentlich in der Regel eine Forfälligkeitsentschädigung?
AW: Forwarddarlehen vor Inkrafttreten wieder kündigen und neu abschließen
Wenn ein gesetzl. Kündigungsrecht besteht, z.B. bei verkauf, ist die Vorfälligkeit genau geregelt;
je stärker die Zinsen sinken, desto höher wird auch die vorfälligkeit.
Bei einem Forwarddarlehen gibt es noch einige Spezialprobleme bei der Berechnung der Vorfälligkeit;
das dürfte zumindestens die Sache nicht vereinfachen.
Im anderen Fall kann die Bank im Prinzip an Vorfälligkeit verlangen, was sie möchte: bis ca. zum doppelten.
So wie ich das jetzt verstanden habe, möchte man nach Möglichkeit eine Vorfälligkeit zahlen, um das weiter gesunkene Zinsniveau zu nutzen.
Funktioniert natürlich so nicht, ist wie gesagt, kein Kündigungsgrund.