Wie hoch darf die Altersvorsorge bei Hartz IV sein?
Meine Schwester hat in jungen Jahren eine Lebensversicherung angelegt und solange sie
konnte auch gut darin eingezahlt. Mit 48 Jahren ist sie aber arbeitslos geworden und hat
dann leider bis zum heutigen Tag auch nichts mehr gefunden. Inzwischen bekommt sie Hartz
IV und hat aber noch niemandem mitgeteilt, dass sie im Besitz einer guten
Lebensversicherung ist. Sie hat große Sorge, dass sie die Versicherung dann auflösen und
den Ertrag für den Lebensunterhalt nehmen muss. Auf dem Vertrag sind jetzt ungefähr
23.000 Euro zusammengekommen.
Jetzt zahlt sie natürlich nichts mehr ein, der Vertrag ruht.
Wie hoch darf denn die Versicherung sein, damit sie nicht drangehen muss?
AW: Wie hoch darf die Altersvorsorge bei Hartz IV sein?
So... zum ersten das
Siehe hierzu der nachfolgende Text von § 12 SGB II:
"§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen
1.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
2Bei Personen, die
1.
vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
2.
nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
3.
nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro
nicht übersteigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1.
angemessener Hausrat,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3.
vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4.
ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen."
AW: Wie hoch darf die Altersvorsorge bei Hartz IV sein?
Zum zweiten,
da die Lebensversicherung die Freibeträge dafür ganz klar übersteigt, muss deine Schwester dieses Geld / Lebensversicherung beim Amt angeben und natürlich vom Differenzbetrag leben, bis sie wieder Hartz4 bezieht.
Das ganz andere Problem ist, dadurch, dass deine Schwester die Lebensversicherung nicht beim Arbeitsamt angegeben hat, hat sie ein Teil ihres Vermögens verschleiert... das heißt, sie hat Sozialbetrug begangen und darauf bestehen je nach Fall zwischen 3 Monaten bis mehrere Jahre Freiheitsentzug / Haft. Zusätzlich muss der Schaden natürlich zurück bezahlt werden und da dieser auf Grund von einer Straftat entstanden ist, ist eine Privat Insolvenz nicht möglich und kann sogar mit Erzwingungshaft (zusätzlich zur Strafhaft) eingetrieben werden.
Was soll man dir / ihr jetzt also noch für ein Tipp geben? Ich denke der Zug ist abgefahren.
Der Logische Menschenverstand würde jetzt sagen, dass man das dem Amt nach meldet aber ob die Strafe dann milder ausfällt, ist nur Guter Wille von Richtern und den Behörden und die verstehen bei Sozialbetrug sehr wenig Spaß. Wobei das um nicht noch mehr Straftaten zu begehen, wohl die beste Lösung ist.
Bei jeglichen anderen Tipps, würde sich der Tippgeber selber Strafbar machen (Anstiftung zu einer Straftat), von daher wirst du hier wohl wenig Auskunft bekommen.
Im übrigen... Hartz4 muss meines Wissens alle 6 Monate verlängert werden, da wird sicherlich jedes mal, nach den Vermögenswerten gefragt und jedes mal, wenn sie da erneut falsche Angaben macht, kommt ein Betrugsdelikt dazu, da erneut falsche Angaben gemacht wurden.