Ich weiß überhaupt nicht, wie die Versiherungen das mit beweglichen Sachen regeln, wenn es zu einem Schaden kommt. Meine Tochter hat letztens draußen Fotos machen wollen und dabei ist die Kamera auf den Boden gefallen. Sie ist natürlich kaputt und muss repariert werden.
Die Kosten dafür sind nicht gerade niedrig, man könnte auch schon fast eine neue Kamera kaufen. Haben wir eine Chance, von der Hausratversicherung dafür eine Erstattung zu bekommen, oder hat man in einem solchen Fall einfach Pech gehabt?
Ich weiß überhaupt nicht, wie die Versiherungen das mit beweglichen Sachen regeln, wenn es zu einem Schaden kommt. Meine Tochter hat letztens draußen Fotos machen wollen und dabei ist die Kamera auf den Boden gefallen. Sie ist natürlich kaputt und muss repariert werden.
Die Kosten dafür sind nicht gerade niedrig, man könnte auch schon fast eine neue Kamera kaufen. Haben wir eine Chance, von der Hausratversicherung dafür eine Erstattung zu bekommen, oder hat man in einem solchen Fall einfach Pech gehabt?
Salim
In der Hausratversicherung sind nicht alle Schadensmöglichkeiten abgedeckt. Wenn Gegenstände durch eigenverschulden auf den Boden fallen ist dies nicht über die Hausratversicherung abgedeckt.
Ich empfehle die Tarifbedingungen der Hausratversicherung als Bettlektüre. Danach sind Sie schlauer und wissen was abgedeckt ist.
In keiner normalen Hausratversicherung sind Inventargegenstände, die beim Benutzen herunterfallen, abgesichert.
Dazu muss man leider eine eigene Versicherung (meistens beim Händler zur kriegen) abschließen.
Es wäre maximal(!) ein Haftpflichtschaden, wenn das Ihre Kamera wäre, Ihre Tochter damit fotos schießt.
Haftpflichtschaden gelten jedoch nur, wenn unterschiedliche Versicherungen (Ihre Tochter also eine eigene Versicherung hat) vorhanden sind und dies gilt nicht bei Ehepartnern.
Da haben Sie leider Pech gehabt.
Im Zweifelsfall sollten Sie aber einmal Ihre Versicherung anrufen.
MfG
Edit:
Hinzuzufügend wäre zu sagen, dass Hausratversicherungen (Standardgemäß, mit Auschluß weiterer Elementargefahren) folgendes absichern:
Feuer, Explosion, Leitungswasser(Bestimmungswiedrig ausgetreten), Brand, Blitzschlag, Einbruchdiebstal(auch durch Einschleichung), Vandalismus.
Weiterhin kann man Versichern: Erdbeeben, Rückstau, Überschwemmung , Schwamm..(meistens mit Selbstbeteiligung und deutlich teurer)
Allerdings auch dann, sollten Sie Ihre Texte noch einmal durchlesen.
Zitat von FloFi
Hallo.
In keiner normalen Hausratversicherung sind Inventargegenstände, die beim Benutzen herunterfallen, abgesichert.
Dazu muss man leider eine eigene Versicherung (meistens beim Händler zur kriegen) abschließen.
Welche Versicherung soll dies denn sein
Es wäre maximal(!) ein Haftpflichtschaden, wenn das Ihre Kamera wäre, Ihre Tochter damit fotos schießt.
Haftpflichtschaden gelten jedoch nur, wenn unterschiedliche Versicherungen (Ihre Tochter also eine eigene Versicherung hat) vorhanden sind und dies gilt nicht bei Ehepartnern.
falsch - wenn die Tochter im gleichen Haushalt lebt besteht kein Versicherungsschutz.
Da haben Sie leider Pech gehabt.
Im Zweifelsfall sollten Sie aber einmal Ihre Versicherung anrufen.
Was soll der Telefonanruf bringen
Edit:
Hinzuzufügend wäre zu sagen, dass Hausratversicherungen (Standardgemäß, mit Auschluß weiterer Elementargefahren) folgendes absichern:
Feuer, Explosion, Leitungswasser(Bestimmungswiedrig ausgetreten), Brand, Blitzschlag, Einbruchdiebstal(auch durch Einschleichung),
ein Begriff den es nicht gibt
Vandalismus.
Weiterhin kann man Versichern: Erdbeeben, Rückstau, Überschwemmung , Schwamm..(meistens mit Selbstbeteiligung und deutlich teurer)
Von welchem Schwamm ist hier die Rede ?
Ich empfehle, bevor man solch einen Unsinn schreibt, erst die Vertragsbedingungen zu lesen.
Mit der Versicherung für die Kamera meine ich so eine, die man beim Händler beim Kauf von zbsp Handys, Laptops etc bekommt.
Da gibt es ja auch etwas für Kameras...
Das mit dem Haushalt ist leider falsch, das ist eine alte Bestimmung, die Sie meinen. Laut den neuen AHB ist dies versichert, ausgeschloßen sind wie gesagt Ehegatten.
Der Telefonanruf bringt Klarheit.
Gegenfrage: Was soll es bringen, die Tarifbedingungen zu studieren?
Einschleichung zählt mit zum Einbruchdiebstahl, auch wenns offiziell (warscheinlich) nicht so heißen wird: Wenn sich der Dieb einschleicht und den geschädigten dann ausraubt.
Mit der Versicherung für die Kamera meine ich so eine, die man beim Händler beim Kauf von zbsp Handys, Laptops etc bekommt.
Da gibt es ja auch etwas für Kameras...
na dann informieren Sie uns bitte um welche Versicherung es sich handelt,
die zahlt, wenn ein Kunde die Kamera auf den Boden wirft.
Das mit dem Haushalt ist leider falsch, das ist eine alte Bestimmung, die Sie meinen. Laut den neuen AHB ist dies versichert, ausgeschloßen sind wie gesagt Ehegatten.
Bitte den Text ihrer neuen AHB ergänzen!
Der Telefonanruf bringt Klarheit.
Gegenfrage: Was soll es bringen, die Tarifbedingungen zu studieren?
Von einem Versicherungsspezialisten, der Sie ja sein wollen, erwartet ein Kunde, dass Sie die Tarifbedingungen studieren und auch kennen.
Einschleichung zählt mit zum Einbruchdiebstahl, auch wenns offiziell (warscheinlich) nicht so heißen wird: Wenn sich der Dieb einschleicht und den geschädigten dann ausraubt.
Bitte auch hierzu die Vertragsbedingungen ergänzen.
Was man unter Einbruch + Diebstahl versteht, sollte auch einem Struki-Mitarbeiter bekannt sein.
Schön, dass Sie nicht ohne Beleidigung/Persönliche Fehde Kommentieren können. Jedes Unternehmen, ob DVAG oder andere Strukturvertriebe und nicht Strukturvertriebe haben Schwarze Schafe.
Diese Vorurteile auf jeden der Mitarbeiter zu Projizieren zeugt von echter geistiger Fähigkeit. Ich gratuliere zu dieser Fähigkeit, die Sie besitzen!
1.Gehen Sie doch einmal in den Fachhandel, da werden Sie fündig.
2.Rufen Sie die Versicherung an, die Sie vermitteln, dort werden Sie auf die verblüffende Antwort stoßen, dass:
Eine Dame, die über 18 ist, eine eigene Versicherung hat, trotzdem im Haushalt der Eltern lebt, und dort einen Schaden anrichtet, versichert ist.
Sofern es nicht Ihre eigene Kamera ist (Was ich im ersten Post vorausgesetzt habe)
3.Das ich, als Versicherungsspezialist, meine Produkte, und die AHB kenne, habe ich mehrfach unter beweis gestellt.
Die Frage von Ihnen war doch auf den Kunden bezogen? Der Kunde sollte bei der Versicherung anrufen/die Tarifbestimmungen kennen?!
4. "Einschleichung" zählt ja zum Einbruchdiebstahl.
Unter anderem verstehe ich darunter das einbrechen durch einen nachgemachten schlüssel, durch unbeobachtetes eindringen falls eine Terassentür aufsteht etc. Streiten wir uns hier über Begrifflichkeiten ??
!!AHB 6.1.3!!
5. Wie geschrieben: Man kann, bei den meisten Versicherungen "weitere Elementargefahren" versicherung. Unter anderem: Schwamm, Rückstau , Überschwemmung, Erdbeeben, Vulkanausbruch, Schneelawinen o.ä.
Schön, dass Sie nicht ohne Beleidigung/Persönliche Fehde Kommentieren können. Jedes Unternehmen, ob DVAG oder andere Strukturvertriebe und nicht Strukturvertriebe haben Schwarze Schafe.
Diese Vorurteile auf jeden der Mitarbeiter zu Projizieren zeugt von echter geistiger Fähigkeit. Ich gratuliere zu dieser Fähigkeit, die Sie besitzen!
Fassen Sie es als Beleidigung auf, wenn man auf fehlerhafte Texte hinweist ?
1.Gehen Sie doch einmal in den Fachhandel, da werden Sie fündig.
Diese Antwort muss man von einem Struki-Mitarbeiter erwarten.
Na dann liege ich doch richtig.
2.Rufen Sie die Versicherung an, die Sie vermitteln, dort werden Sie auf die verblüffende Antwort stoßen, dass:
Eine Dame, die über 18 ist, eine eigene Versicherung hat, trotzdem im Haushalt der Eltern lebt, und dort einen Schaden anrichtet, versichert ist.
Sofern es nicht Ihre eigene Kamera ist (Was ich im ersten Post vorausgesetzt habe) .
und schon wieder falsch - bitte die neuen Vertragsbedingungen lesen:
F Welche Schäden/Eigenschaften/Tätigkeiten sind nicht versichert?
1.4 wegen Sach- und Vermögensschäden der im Haushalt lebenden Personen untereinander;
3.Das ich, als Versicherungsspezialist, meine Produkte, und die AHB kenne, habe ich mehrfach unter beweis gestellt.
Falsch - bisher wurde der Beweis noch nicht erbracht.
Die Frage von Ihnen war doch auf den Kunden bezogen? Der Kunde sollte bei der Versicherung anrufen/die Tarifbestimmungen kennen?! .
Richtig - denn wenn der Kunde Sie als Betreuer hat - dann wäre es von Voteil wenn er die Vertragsbedingungen studiert.
4. "Einschleichung" zählt ja zum Einbruchdiebstahl.
Unter anderem verstehe ich darunter das einbrechen durch einen nachgemachten schlüssel, durch unbeobachtetes eindringen falls eine Terassentür aufsteht etc. Streiten wir uns hier über Begrifflichkeiten ??
!!AHB 6.1.3!! .
falsch - ich streite mich nicht über Begriffe sondern berichtige fehlerhafte
Texte.
Eindringen durch eine offenstehende Terassentür ist meistens nicht mitversichert, da hier grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 5 Einbruchdiebstahl,
1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem
er in
a) einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher
Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen
bestimmter Werkzeuge eindringt; falsch ist ein Schlüssel, wenn
seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher
Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
Sachen (siehe § 1) abhanden gekommen sind,
b) einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche
Schlüssel (siehe Nr. 1 a) oder andere nicht zum ordnungsgemäßen
Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen,
c) einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel
öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl
oder Beraubung an sich gebracht hat,
d) einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die
er - auch außerhalb der Wohnung - durch Beraubung oder ohne
fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl
an sich gebracht hat.
2. Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn jemand aus der verschlossenen
Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt, nachdem er
sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte, in einem Raum
eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der
Mittel gemäß Nr. 3 anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen
zu erhalten.
5. Wie geschrieben: Man kann, bei den meisten Versicherungen "weitere Elementargefahren" versicherung. Unter anderem: Schwamm, Rückstau , Überschwemmung, Erdbeeben, Vulkanausbruch, Schneelawinen o.ä.
Falsch - Hausschwamm hat unter dem Begriff Elementarschäden nichts zu suchen. Vielleicht sollten Sie einmal nachfolgende Definition lesen.
Folgenden Sachverhalt hätte ich dann doch einmal gerne etwas näher erläutert.
Richtig - denn wenn der Kunde Sie als Betreuer hat - dann wäre es von Voteil wenn er die Vertragsbedingungen studiert.
Mag sich jeder Seinen eigenen Reim drauf machen. Wie gehn aber die beiden folgenden Aussagen zusammen?
ein Begriff den es nicht gibt
sowie
2. Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn jemand aus der verschlossenen Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt, nachdem er
sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte, in einem Raum
eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der
Mittel gemäß Nr. 3 anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen
zu erhalten.
Beleidigung hin oder her, Korrekt ist Ihr verhalten nicht.
1. Wenn Sie ein Handy kaufen, dann werden Sie meistens gefragt, ob sie eine Versicherung dazu kaufen möchten. Wenn Sie sich die Bedingungen anschauen, können Sie bei einigen Tarifen das Handy/Laptop/Kamera sonstwas ins Wasser fallen lassen, runterfallen lassen, sich klauen lassen oder sonstwas. Jeder der Fälle ist Versichert.
Die Antwort hat nichts mit Struki zu tun, weil Sie richtig war.
Erwarten Sie, dass ich Ihnen den Tarif, den Konzern/das geschäft sage, wo Sie so etwas ergattern? Kindergarten.
2.Haben Sie mal eine Gesellschaft angerufen? Vielleicht reden wir auch aneinander vorbei.
Der Ausschluss gilt nur, wenn EIN Vertrag besteht.
Wenn also 2 Verträge bestehen, trotzdem eine häusliche Gemeinschaft (ausser bei Ehe/Lebenspartnern besteht) besteht, ist die Dame, wenn Sie einen Schaden an den Sachen Ihres Vaters anrichtet, versichert.
Also Vertragsinhaber, Versicherte Personen etc. können keine Schäden gegen sich wirksam machen.
Ich habe eben mit der Gesellschaft telefoniert und habe mir dies bestätigen lassen.
Kann natrürlich sein, das wäre dann mein Fehler, wenn das NUR bei uns so ist.
3.Woher wollen Sie denn das wissen =)? Schlussfolgern Sie aufgrund einiger Posts? Das ist ja typisch. Ich habe schon diverse Prüfungen (Intern und Extern) abgelegt, in der Produktbezogene Themen und Allgemeine Gesetzgebungen abgefragt wurden.
Apropos Beleidigung, wollen Sie mir unterstellen, ich kenne meine Produkte nicht? Nur weil sie(die Produkte) vlt andere Leistungen haben als andere und sich deswegen abheben? Dann Vielen Dank .. WIE gut kennen Sie mich nochmal?
4. - Meistens nicht versichert. Korrekt. Bei einigen schon... .
Nichtsdestotrotz ist "einschleichung" §5.2 Versichert.
5. Wenn wir alles im Detail klären sollten, dann müssen wir unsere AVB hier auflisten.
Hausschwamm ist infolge eines Wasserschadens, wenn der Schwamm nicht vorher schon bestand, bei besonderen Vereinbarungen mitversichert.
(VHB 2010 §6.3.7)
Übrigens habe ich gerade nur die Allgemein gültigen Haftpflicht/Hausratbestimmungen wie Sie bei uns aufgeführt sind.(Also laut gesetzgebung) Ich weiß nicht, ob die § übereinstimmend in allen bedingungen sind.
Folgenden Sachverhalt hätte ich dann doch einmal gerne etwas näher erläutert.
Mag sich jeder Seinen eigenen Reim drauf machen. Wie gehn aber die beiden folgenden Aussagen zusammen?
sowie
Hervorhebung von mir....
War warscheinlich mein Fehler, dass ich so lapidar, obwohl wir ja alle hochrangig studierte doktoren sind, gesagt habe, dass "einschleichung" versichert ist.
Faktisch ist umgangsprachlich diese einschleichung, also ein einschleichen in das Gebäude und dann ausrauben, versichert.
FloFi, meine Zitate bezüglich des Einschleichens bezogen sich nicht auf Sie/Dich. Sie widersprechen sich jedoch im Kern gravierend, und darauf wollte ich hinweisen. So geht das nicht. Sie/Du brauch(t)en sich da jetzt nicht angesprochen fühlen...
Kann denn hier niemand einen Thread schließen? Ich finde es sehr übertrieben, was eine einfache Frage in diesem Forum auslöst.
Der Schaden ist nicht von der Hausratversicherung gedeckt - fertig. Also einfach Pech gehabt und beim nächsten Mal besser aufpassen.
Tatsächlich gehört Schwamm nicht zur Hausratversicherung.
Habe mich von der Tatsache täuschen lassen, dass es unter Leitungswasser aufgeführt wird.
Lg =)
Tatsächlich gehört Schwamm nicht zur Hausratversicherung.
Habe mich von der Tatsache täuschen lassen, dass es unter Leitungswasser aufgeführt wird.
Lg =)
Manchmal sollte man über den Text den man schreibt nachdenken!
Ist das so? Dann erklären Sie mir/uns doch bitte einmal, wieso Sie in Beitrag Nr.4 schreiben, dass der Begriff "Einschleichung" nicht existiere, genau dieser aber in den von Ihnen in Beitrag Nr.9 auftaucht?Sind Sie demnach auch ein Lehrling?