Soll man einen Unfall mit Unbekannt der Versicherung melden
Guten Morge,
Einer Freundin ist etwas Dummes passiert und jetzt weiß sie nicht, wie sie sich korrekt verhalten soll. Sie hat beim Ausparken an einem hinter ihr parkenden Auto einen kleinen Schaden verursacht. Nachdem sie eine Weile gewartet hat und niemand kann, hat sie einen Zettel an die Windschutzscheibe geklemmt und ihre Nummern hinterlassen. Das war vor zwei Tagen und bis jetzt hat sich noch niemand gemeldet. Sie ist jetzt nicht sicher, ob sie den Schaden trotzdem bei ihrer Versiherung melden soll für den Fall, das sich der Halter doch noch meldet.
AW: Soll man einen Unfall mit Unbekannt der Versicherung melden
Kurzer Auszug aus Wikipedia:
Wartefrist
Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle, so fordert der Gesetzgeber eine nicht näher definierte Wartepflicht, d. h. der Unfallbeteiligte muss an der Unfallstelle auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten und dann seinen weiteren Pflichten nachkommen. Die Wartepflicht selbst ist gesetzlich nicht normiert und wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten. Entscheidend sind neben der Schwere der Unfallfolgen auch die Zeit und die Lage der Unfallstelle. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit keinesfalls beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, dass sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Überprüfungen (Art der Beteiligung) bereithalten.
Nachträgliche Feststellungen
Entfernt sich der Beteiligte berechtigt oder entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist, muss er § 142 Abs. 2 StGB die Feststellungen unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121BGB) ermöglichen. Maßgeblich ist dafür die strafrechtliche Dogmatik. Vereinfacht bedeutet "berechtigt" insbesondere das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, etwa nach § 34 StGB. "Entschuldigt" bedeutet insbesondere das Vorliegen von Entschuldigungsgründen des StGB, etwa nach § 35 StGB. Die für die Praxis ausschlaggebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging bis 2007 davon aus, dass auch das unvorsätzliche Sich-Entfernen von § 142 Abs. 2 StGB erfasst ist. Bemerkt der Fahrer den Unfall z. B. zuerst gar nicht und stellt erst daheim die frischen Blutspuren an der Stoßstange fest, sei er nach § 142 Abs. 2 StGB zu bestrafen, wenn er nicht unverzüglich die Feststellungen ermöglicht. Diese Praxis ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2007 beendet worden. Die befasste Kammer hat festgestellt, dass es gegen das Analogieverbot des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoße, wenn das Merkmal unvorsätzlich entgegen der überkommenen Strafrechtsdogmatik und dem allgemeinen Wortlautverständnis den Merkmalen "berechtigt" bzw. "entschuldigt" gleichgesetzt werde. Es sei Sache des Gesetzgebers, hier erforderlichenfalls nachzubessern.
Hat sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt, ohne dass dies berechtigt oder entschuldigt war, kann § 142 Abs. 4 StGB zum Zuge kommen. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird auf Grund der allgemeinen Teuerung nach der herrschenden Rechtsprechung bei einem Schaden von über 1.300 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit fünf Punkten bleibt davon unberührt.
AW: Soll man einen Unfall mit Unbekannt der Versicherung melden
Hatte mal eine ähnliche Situation, allerdings beim einparken. Hatte 1 Stunde gewartet, keine kam. Dann musste ich zu einem dringendem Termin, hatte eine Zettel dort gelassen. Als ich vom Termin wiederkam, war das andere Auto weg. Habe mich auf Rat von Bekannten bei der Polizei gemeldet und schon hatte ich ein Verfahren wegen Unfallflucht am Hals.
Dies wurde nur eingestellt, weil der andere Fahrzeughalter sich bei mir und danach auch noch bei der Polizei gemeldet hat und von jedem Schadensersatz bzw. Anzeige abgesehen hat. Sonst wäre ich mein Führerschein los gewesen....
AW: Soll man einen Unfall mit Unbekannt der Versicherung melden
leider hat sie nur teilweise richtig gehandelt. Die Wartezeit nach dem Parkrempler war schon richtig. Jedoch reicht das ankleben von einem Zettel an die Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges heute in der Regel nicht mehr aus. Sicherer und richtig wäre es gewesen, wenn sie danach die Polizei verständigt hätte. Damit wären jedliche Vorwürfe - auch der einer Unfallflucht (so kann es unter Umständen auch ausgelegt werden) - beseitigt bzw. von vorne herein ausgeschlossen.