Ich habe von meiner Mutter eine darlehensfinanzierte Eigentumswohnung geerbt. Die Wohnung ist nun zum 30.12.2011 verkauft.
Die Festzinsvereinbarung endet ebenfalls zum 30.12.2011.
Ich habe das Darlehen ordentlich gekündigt mit Monatsfrist zum 30.12.2011.
Meine Mutter hatte bereits am 16.08.2008 auf Anraten der Bank eine neue Zinsfestschreibung vereinbart für den Zeitraum ab 01.01.2012.
Nun verlangt die Bank mit Verweis auf diese 2008 getroffene Kreditvereinbarung eine Vorfälligkeitsentschädigung und tut so, als wäre damit eine unwiderrufliche Verlängerung des Darlehensvertrages vorgenommen worden mit Kündigungsmöglichkeit erst zum 30.12.2021 !!
Meine Frage:
Ist es nicht so, dass zwar eine Vereinbarung getroffen wurde, aber letztlich damals keine neue Zinsperiode begonnen hat ? Die neue Zinsfestschreibung beginnt doch nicht vorzeitig !? (Was ja von der Bank mit Verweis auf 30.12.2021 indirekt bestätigt wurde)
Somit besteht meiner Meinung nach weiterhin eine Kündigungsmöglichkeit zum Ende der ersten (immer noch gültigen) Festzinsperiode, oder nicht ?
Ist meine Kündigung wirksam ?
Ich hätte gedacht, dass eine Festzinsvereinbarung zwar Bestandteil des Vertrags ist, aber NICHT DER VERTRAG.
Somit träte die (vorzeitig vereinbarte) Festzinsvereinbarung zum 01.01.2012 in Kraft, wenn dann überhaupt noch ein Vertrag besteht.
Die Unmöglichkeit eine ordentlichen Kündigung bei noch laufender Festzinsvereinbarung kann eigentlich kaum davon berührt werden.
Somit ist bei Kündigung des Vertrags der Folgevereinbarung die Grundlage entzogen.
In den AGB ist die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung erwähnt, aber nicht, dass die Kündigungsmöglichkeit nicht mehr besteht, wenn für den Folgezeitraum bereits ein Festzins vereinbart wurde.
Ob geerbt oder nicht, ich meine, auch meine Mutter hätte weiterhin die Möglichkeit gehabt, zum Ende der Zinsbindungsfrist ordentlich zu kündigen.
Ich hätte gedacht, dass eine Festzinsvereinbarung zwar Bestandteil des Vertrags ist, aber NICHT DER VERTRAG. .
Wenn ein Vorwärtsdarlehen abgeschlossen wird, handelt es sich um einen neuen Folgevertrag.
Somit träte die (vorzeitig vereinbarte) Festzinsvereinbarung zum 01.01.2012 in Kraft, wenn dann überhaupt noch ein Vertrag besteht.
Die Unmöglichkeit eine ordentlichen Kündigung bei noch laufender Festzinsvereinbarung kann eigentlich kaum davon berührt werden.
Somit ist bei Kündigung des Vertrags der Folgevereinbarung die Grundlage entzogen.
In den AGB ist die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung erwähnt, aber nicht, dass die Kündigungsmöglichkeit nicht mehr besteht, wenn für den Folgezeitraum bereits ein Festzins vereinbart wurde..
Von welchem Vertrag bzw. AGB ist hier die Rede. Vom Ursprungvertrag oder von neuen mit Zinstfestschreibung ab dem 01.01.2012 ??
Ob geerbt oder nicht, ich meine, auch meine Mutter hätte weiterhin die Möglichkeit gehabt, zum Ende der Zinsbindungsfrist ordentlich zu kündigen.
Dies kommt auf den Vertrag an - wenn Kündigungsmöglichkeiten vereinbart wurden - dann ja. Ansonsten nein.
Es gibt einen Vertrag über ein Forwarddarlehen, an den beide Seiten gebunden sind. Auf Grund des Verkaufs der Immobilie hat du ein Sonderkündigungsrecht und die Bank kann dir eine Vorfälligkeitsentschädigung - hier Nichtabnahmeentschädigung genannt - in Rechnung stellen.
Gut.
Soweit habe ich das verstanden.
Es bleibt also bei der Interpretation des Kleingedruckten.
Lt. Nr. 1.1 des Kreditvertrages (und das ist von den Folgevereinbarungen mit übernommen worden) darf frühestens sechs Wochen vor bis zwei Wochen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verlangt werden, über die Konditionen neu zu verhandeln.
In einem Brief an meine Mutter 3,5 Jahre vor Ablauf ist diese mit einer Frist von 12 Tagen (!!) aufgefordert worden, sich mit Personalausweis in der Filiale zur Unterzeichnung einer neuen Festzinsvereinbarung einzufinden.
Von "verlangen" ist zwar nicht explizit die Rede, aber es handelt sich um eine alte depressive gehbehinderte und zurückgezogen lebende Frau, die von Finanzdingen keine Ahnung hatte.
Dies konnte durchaus den Eindruck erwecken, dass die Finanzierung ihrer Wohnung in Gefahr ist, wenn sie nicht reagiert. Und sie dann ohne alles da stünde.
Insofern ist für mich noch nicht klar, ob der Tatbestand des Verlangens seitens eines Gerichts nicht als erfüllt angesehen werden könnte auch unter Berücksichtigung des krassen Missverhältnisses zwischen Restlaufzeit und Unterzeichnungsfrist.
Dies konnte durchaus den Eindruck erwecken, dass die Finanzierung ihrer Wohnung in Gefahr ist, wenn sie nicht reagiert. Und sie dann ohne alles da stünde.
Was soll dies denn jetzt ????
Nach Deinem 1. Text, hast Du doch diese Wohnung geerbt, also müsste Deine Mutter verstorben sein.
Scheinbar verwechselst Du die Zeiten (Vergangenheit + Gegenwart).
Es gibt einen Vertrag über ein Forwarddarlehen, an den beide Seiten gebunden sind. Auf Grund des Verkaufs der Immobilie hat du ein Sonderkündigungsrecht und die Bank kann dir eine Vorfälligkeitsentschädigung - hier Nichtabnahmeentschädigung genannt - in Rechnung stellen.
damit war doch bereits alles gesagt.
Soweit ich dies lese, war das Forward-Darlehen bereits vereinbart und damit bindend. Auch die Bank hat dies eingeplant, also ist bei vorzeitiger Kündigung (des Forward-Darlehens) auch eine VFE fällig.