ich habe folgende Frage,ich war von 2001 bis 2010 in einem Krankenhaus beschäftigt und habe Beiträge in die Betriebliche Altersvorsorge eingezahlt.
Seit Anfang 2011 habe ich den Arbeitgeber gewechselt und Arbeite nun in der Schweiz.
Da ich nicht mehr vorhabe zurückzukommen würde ich mir meinen Beitrag gerne auszahlen lassen,oder (ich denke nicht das das geht) in eine Schweizer Zusatzversicherung einfliessen lassen.Wie sieht das rechtlich aus?
Ich freue mich auf eure Antworten.
Vorausgesetzt es handelt sich um einen Vertrag bei einem Versicherungsunternehmen, nicht um die staatliche VBL:
Die BAV wurde bei der Einzahlung steuerlich gefördert.
Dafür mussten Sie bestimmte Regeln in Kauf nehmen. Eine davon ist, dass keine Auszahlung vor dem 60. Geburtstag möglich ist und dann nur wenn Sie dafür Krankenversicherunsbeiträge zahlen. (Außer wenn Sie privat Krankenversichert wären.)
In Ihrem speziellen Fall mit Umzug ins Ausland könnte ich mir aber vorstellen, dass die Versicherungsgesellschaft ein Schlupfloch findet, wenn Sie bereit sind die erhaltenen Steuervorteile zurück zu zahlen. Ich kenne Kunden die einen Rückkaufswert aus ihrer BAV bekommen haben.
Haben Sie den Versicherer schon angesprochen?
Es handelt sich bei der Kasse um die Zentrale Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt,ich habe dort noch nicht nachgefragt,werde das aber schnellstmöglich tun.Es ist nicht so das ich scharf auf das Geld wäre,ich bin hier gut versichert,aber ich möchte halt wissen was mit meinen Beiträgen passiert,auch im Hinblick auf die Aktuelle Lage in Europa.
Der Arbeitgeber und ich haben zu beiden Teilen eingezahlt.Habe gerade bei der KVSa Sachsen Anhalt angerufen,und die meinten das eine Vorzeitige Auszahlung nicht möglich ist,und die Versicherung ruht..Naja dann freu ich mich halt mit 65 über die lächerlichen 150 eu :-)
eine betriebliche Altersversorgung kann mit dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden.
Gruß Naseweis
Dahingehend folgende Frage:
Wenn ich Gesellschafter meiner eigenen GmbH bin, kann dann die GmbH als Eigentümerin des Versicherungsvertrages diesen kündigen?
Für die VP an sich, ist die vorzeitige Verwertbarkeit ja ausgeschlossen.