Interessanter Beitrag zur Hartz4-Sicherheit von Altersvorsorgeverträgen
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Aus dem Versicherungsjournal:
Die Mär von der Hartz IV-Sicherheit
29.9.2011 – Ein wesentliches Werbeargument vieler Anbieter für die staatlich geförderte private Altersversorgung (Riester- und Rürup-Verträge) ist, dass diese im Notfall nicht zwangsweise verwertet werden müssen („Hartz IV-sicher“). Tatsächlich gibt es unverändert eine Reihe Verwertungsmöglichkeiten, korrigiert Aktuar Peter Schramm, Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, diese Meinung.
VersicherungsJournal: Herr Schramm, etliche Anbieter werben für Riester- und Basisrentenprodukte mit einer „Hartz IV-Sicherheit“ Gibt es das tatsächlich? Schramm: Bei den Rentenzahlungen gibt es bislang keinerlei Schutz vor der Anrechnung auf Hartz IV oder auf die Grundsicherung im Alter, wenn dies auch unter bestimmten Voraussetzungen für langjährige Riestersparer geändert werden soll.
Hinsichtlich des Kapitals in der Ansparphase muss man differenzieren: Bei Rürup gibt es keinerlei Schutz vor einer Verwertung vor Hartz IV-Ansprüchen. Bei Riester ist nur der Teil vor einer Verwertung geschützt, der steuerlich gefördert wurde. VersicherungsJournal: In welchen Fällen ist eine Verwertung der Verträge doch möglich? Schramm: Eine Verwertung des Kapitals vor Rentenbeginn ist bei der Basisrente komplett möglich, wenn der Hartz IV- oder ALG II-Antrag wegen des vorhandenen Rürup-Kapitals abgelehnt wird. Dann kann der Rürupvertrag trotz Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts außerordentlich gekündigt werden und der Versicherer muss das vorhandene Kapital auszahlen.
Riesterverträge können ohnehin vertraglich gekündigt werden – hier ist wegen der Anrechnung auf Hartz IV der Teil des Vertrages verwertbar vor Hartz IV-Ansprüchen, der aus überzahlten – das heißt nicht mehr geförderten – Beiträgen stammt. VersicherungsJournal: Muss man dabei Selbstständige – Stichwort Verwertung im Insolvenzfall – und andere Kunden unterscheiden? Schramm: Im Insolvenzfall ist zunächst einmal vor allem das Eigentum des Gläubigers geschützt, schon aus verfassungsrechtlichen Gründen. Dem Schuldner soll aber wenigstens das – und auch nicht mehr – bleiben, was er zum Existenzminimum braucht.
Wenn man sich das einmal klar macht, weiß man, dass ein Pfändungsschutz immer nur sehr begrenzt möglich sein kann. Arbeitnehmer und Arbeitseinkommen einschließlich Betriebs- und Sozialrenten sind besser geschützt – mit Pfändungsfreigrenzen –, als dies bei Selbstständigen der Fall ist.
Daher hat der Gesetzgeber eine der Rüruprente ähnliche – aber noch strengeren Voraussetzungen unterliegende – begrenzt pfändungsgeschützte Altersvorsorge geschaffen, die – zusammen mit übrigem Arbeitseinkommen – insgesamt nur in der Höhe wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Dadurch ist aber nur das Existenzminimum geschützt. VersicherungsJournal: Woher stammen die Falschinformationen? Warum werden die immer noch verbreitet? Schramm: Es handelt sich um eine sehr gute und systematische Lobbyarbeit, die sogar derzeit noch Eingang in die Arbeitsanweisungen der Arbeitsagenturen gefunden hat. Auch in den Vertrieben wird dies weiter geschult.
Dabei ist insbesondere für die Rüruprente die angebliche Hartz IV-Sicherheit verkaufsfördernd. Gerne wird auch behauptet, das vertragliche Abtretungs- und Übertragungsverbot bedeute schon Pfändungssicherheit. Dabei hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jüngst klargestellt: „Der Pfändung des Altersvorsorgevermögens steht ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot nicht entgegen.“ Langsam und sukzessive werden solche Mythen aber von der Realität der einsetzenden Rechtsprechung eingeholt. VersicherungsJournal: Welche Risiken sehen Sie für Versicherungsvermittler, wenn sie die Werbeaussage ihres Unternehmens übernehmen? Schramm: Für Versicherungsagenten haftet doch in der Regel der Versicherer, so dass es nicht sein Problem sein muss, wenn dieser ihn falsch, aber verkaufsfördernd schult. Makler dagegen können sich solche Leichtgläubigkeit nicht leisten, jedenfalls, wenn sie ihren Beruf ernst nehmen. Stehen sie doch im Lager ihres Kunden und haften selbst. VersicherungsJournal: Es gibt Software, in der als Präferenz für eine scheinbar objektive Produktauswahl auch die „Hartz IV-Sicherheit“ eingegeben wird und Auswirkungen auf die empfohlene Produktauswahl hat. Welche Folgen hat es für einen Vermittler, wenn er sich auf die Software verlässt? Und kann er den Softwareanbieter in eine Mitverantwortung bringen? Schramm: Wenn Agenten die von ihrem eigenen Versicherer zur Verfügung gestellte Software verwenden, sehe ich für die Haftung des Agenten kein Problem, weil ja der Versicherer für ihn haftet. Makler sind hingegen für die Auswahl der geeigneten Software selbst verantwortlich.
Software kann auch nie eine richtige Beratung ersetzen. Wenn ein Produkt laut Software einen (gewissen) Hartz IV- oder Pfändungs-Schutz bietet, muss dennoch vom Vermittler erläutert werden, wie weit dieser tatsächlich trägt.
Im Haftungsfall kann der Makler versuchen, den Softwarehersteller mit ins Boot zu holen. Erfolgversprechend ist dies aber nur, wenn die Software definitiv falsche Aussagen enthält. VersicherungsJournal: Vielen Dank für das Gespräch!
AW: Interessanter Beitrag zur Hartz4-Sicherheit von Altersvorsorgeverträgen
Ich finde es schon bedenklich, was der Herr Gutachter hier schreibt. Von der Verwertung im Hartz IV-Fall sind ausdrücklich ausgeschlossen
SGB II § 12 Absatz 2
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens, einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.
Also Riesterverträge mit einem Jahresbeitrag von 2100 €. Weiterhin ausgeschlossen von der Verwertung sind Basis oder Rüruprenten. Diese sind nicht verwertbar, da nicht kapitalisierbar und nicht vererbbar. Eine vorzeitige Kündigung ist bei deisen Verträgen nicht möglich, es gibt auch kein Sonderkündigungsrecht. Diese hat der Gesetzgeber ausgeschlossen. Sie sind auch nicht beleihbar.
SGB II § 12 Absatz 1 Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände anzusetzen.
Die Basisrente fällt hier raus, da sie nicht verwertbar ist.
AW: Interessanter Beitrag zur Hartz4-Sicherheit von Altersvorsorgeverträgen
Welche der Auskünfte ist denn genau falsch?
Naseweis, Sie sagen ganz richtig:
"Bei Riester-Verträgen ist in der Ansparphase nur der Teil nicht HartzIV sicher der über die jährliche Zahlung von 2.100 € hinausgeht."
Und das sagt Herr Schramm:
"Bei Riester ist nur der Teil vor einer Verwertung geschützt, der steuerlich gefördert wurde."
AW: Interessanter Beitrag zur Hartz4-Sicherheit von Altersvorsorgeverträgen
Nein... ein kleiner Unterschied ist doch vorhanden.
Nehmen wir einmal an, ein Kunde vergisst in einem Kalenderjahr die Zulage zu beantragen.
Dann wäre dieser Teil auch unter dem Jahresbeitrag von 2.100 € nicht HartzIV sicher.