Familienversicherung als Ehegatte möglich?

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  1. Avatar von Siegfried
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    Standard Familienversicherung als Ehegatte möglich?

    Hallo,

    Meine Frau war in der GKV, ich in der PKV. Wir sind ausgewandert. Wir haben beide seit vielen Jahren keine KV mehr (an unserem Wohnort gibt es eine freie Heilfürsorge).

    Wenn wir nun nach Deutschland zurückkehren, müssen wir uns beide versichern, ich privat, sie in der gesetzlichen? Oder kann ich als Ehegatte bei meiner Frau über die Familienversicherung mitversichert werden? Wenn ja, was sind dann meine Einkommensgrenzen, die ich nicht überschreiten darf ohne die Familienversicherung zu gefährden? (Hintergrund: Meine Frau hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das reicht uns zum Leben. Aber wenn es nicht schädlich ist, würde ich vielleicht eine kleinere selbständige Tätigkeit als Zeitvertreib ausüben.)

    Grüße
    Siegfried

  2. Avatar von David Wegner
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    Standard AW: Familienversicherung als Ehegatte möglich?

    Hallo Siegfried,

    in der Regel ist es so, dass man dem System zuzuordnen ist, wo man vorher versichert war.

    Also Ihre Frau der gesetzlichen und Sie der Privaten.

    Der Anspruch auf Familienversicherung wird durch den §10 SGB V geregelt.

    Absatz 5 regelt wie hoch Ihr Einkommen sein darf, damit Sie noch einen Anspruch auf Familienversicherung haben:

    "kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro."

    Der erste Schritt ist die gesetzliche Kasse von Ihrer Frau, wo sie vor dem Auslandsaufenthalt zuletzt versichert war. Die können Ihnen auch Auskunft erteilen, ob Sie die Möglichkeit einer Familienversicherung haben.

    sonnige und gesunde Grüße aus Lehrte (Hannover)

    Ihr

    David Wegner

  3. Avatar von Siegfried
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    Standard AW: Familienversicherung als Ehegatte möglich?

    Vielen Dank für die Antwort.

    Kann ich davon ausgehen, dass bei Null Einkommen eine Möglichkeit zur Familienversicherung besteht oder muss ich mich in jedem Fall privat versichern? Nach welche Kriterien entscheidet die GKV, ob die Möglichkeit einer Familienversicherung bei Ehegatten besteht? (Mir ist schon klar, dass wir uns an die GKV wenden müssen. Aber zunächst möchte ich einmal selbst die rechtlichen Grundlagen kennen lernen, um mich im Bedarfsfall gegen Fehlentscheidungen zur Wehr setzen zu können.)

    Gruß
    Siegfried

  4. Avatar von David Wegner
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    Standard AW: Familienversicherung als Ehegatte möglich?

    Hallo Siegfried,

    wenn Sie kein Einkommen haben, dann können Sie davon ausgehen, dass Sie sich gesetzlich im Rahmen der Familienversicherung absichern können.

    hier die kompletten Vorraussetzungen aus Sozialgesetzbuch V:

    § 10 Familienversicherung
    (1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
    1.
    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2.
    nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
    3.
    nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
    4.
    nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
    5.
    kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
    2Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. 3Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    (2) Kinder sind versichert
    1.
    bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
    2.
    bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
    3.
    bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
    4.
    ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
    (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    (4) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
    (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
    (6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.

    In diesem Sinne wünsche ich Ihnen auf diesem Weg ein erholsames Wochenende.

    sonnige und gesunde Grüße aus Lehrte (Hannover)

    Ihr

    David Wegner

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