Darlehen Kontoführungsgebühren vs. regelmäßige Verjährung?
Guten Tag,
die Sparkasse hat nach Aktenzeichen XI ZR 388/10 (BGH) eine Geltendmachung der Kontoführungsgebühren anerkannt.
Mithin verweist die Sparkasse auf § 195 BGB und zahlt dem Kunden nur die Gebühren aus den letzten 3 Jahren zurück.
Der Vertrag läuft von 2002 bis 2012. Die unrechtmäßigen Gebühren aus den Jahre 2002 -2007 werden seitens der SPK nicht erstattet.
Die Schlußrechnung zum Vertrag steht für 2012 an. Die Kontoführungsgebühren wurden immer auf dem Darlehnskonto verrechnet und nicht extra über ein Gitokonto abgerechnet. Damit wirken sich die Gebühren zusätzlich zinseszinslich.
Ist das Verhalten der Sparkasse korrekt?
Was ist mit der Zinsberechnung?
Müssen nicht alle Gebühren zurückerstattet werden, da der Vertrag noch nicht abgelaufen ist und damit die Verjährung noch nicht begonnen hat?