Was zählt im Sinne der Hausrat als Wertgegenstand?

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  1. Avatar von Chorizo
    Chorizo

    Standard Was zählt im Sinne der Hausrat als Wertgegenstand?

    Guten Morgen,

    also streng genommen zählen bestimmt verschiedene Dinge nicht als Wertgegenstand, obwohl sie für ihren Besitzer sogar einen sehr hohen Wert haben. Kämen sie aus irgendeinem Grund zu Schaden, wäre das für manche Leute eine Katastrophe.

    Mir geht es mit einigen Dingen nämlich zum Beispiel mit meiner Büchersammlung so. Objektiv hat sie wahrscheinlich keinen so hohen Wert, aber für mich ist er unermesslich. Darum interessiert mich, was im Sinne der Hausratversicherung alles als Wertgegenstand zählt und wie man andere Dinge darüber hinaus versichern kann.

    gr. Chorizo

  2. Avatar von EasyD
    EasyD ist offline

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    Standard AW: Was zählt im Sinne der Hausrat als Wertgegenstand?

    Was genau unter Wertsachen fällt, habe ich hier einmal für sie aus einem Hausrat-Bedingungswerk kopiert:
    1. Wertsachen sind
    a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte),
    b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
    c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin,
    d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken
    und Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen aus Silber,
    e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten) jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.

    Für diese Dinge gilt im Normalfall eine begrenzte Leistung im Versicherungsfall. Hierfür müsste man sich ihre Police einmal anschauen. Für die Bemessungsgrundlage der zu erwartenden Leistung mache ich es mir auch gerade nochmal einfach und kopiere hier erneut aus dem Bedingungswerk:
    1. Versicherungswert
    Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
    a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
    (Neuwert).
    b) Für Kunstgegenstände (siehe § 26 Nr. 1 d)) und Antiquitäten (siehe § 26 Nr. 1 e)) ist der Versicherungswert der
    Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.

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