beim Mann einer Arbeitskollegin habe ich mitbekommen, dass er einen Teil seines Bruttogehalts in eine private Altersvorsorge einzahlt und für diesen Teil seines Gehalts dann keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Davon würde ich auch gerne Gebrauch machen, zumal ich bei Steuerklasse 5 derzeit sehr viele Steuern zahle. Da ich nicht soviel verdiene, kann ich auch keine teure Rentenversicherung bezahlen.
Es würde mich sehr interessieren, ob ich diesen Vorteil auch für meine Beiträge zu meinem Wohn-Riester-Vertrag nutzen könnte. Es handelt sich hier ja auch um eine Rente.
In sofern sie sich im Angestellten-Verhältnis befinden und nicht dem öffentlichen Dienst angehören ist eine betriebliche Altersvorsorge für sie möglich. Hier müssten sie ihren Arbeitgeber ansprechen, ob in ihrem Unternehmen bereits eine Form hiervon installiert ist oder ansonsten ihren Altersvorsorge-Spezialisten ihres Vertrauens hier drauf ansprechen.
Von der Gesetzgebung her ist ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, dieses anzubieten und genießt sogar selbst dadurch Vergünstigungen.
Theoretisch kann man auch Riester hier mit einbinden. Ich persönlich habe es noch nie umgesetzt. Zum Einen nimmt man sich hierdurch den ebenfalls attraktiven Steuervorteil, außerdem habe ich bei bestehenden Absicherungen dieser Form noch nie erlebt, dass die Zulagen dann auch tatsächlich gebucht worden, da ja hierfür der Arbeitgeber selbst verantwortlich ist.
Meinen sie mit Wohn-Riester einen Bausparvertrag? Denn vom Prinzip her ist ja jeder Riester-Vertrag ein "Wohn-Riester".
Wieso haben Angestellte im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge und deren Durchführungswegen nach dem Alterseinkünftegesetz? Gerade wie hier angführt und gefragt zur Entgeltumwandlung.
Weil die VBL aus meiner Sicht nichts mit einer privaten Altersvorsorge zu tun haben. Das ist das Versorgungswerk für den öffentlichen Dienst und vom 3-Schicht-System her gleich gesetzt mit der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dennoch gestehe ich, dass je nach Blickwinkel die Meinungen hierzu auseinander gehen werden.
Ist der Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen , also kein Beamter mit eigenständigem Versorgungswerk, hat dieser laut Alterseinkünftegesetz Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, VBL hin oder her. Es sei denn 4% Anlagebetrag würden bereits ausgeschöpft.
Ich besuche z.Z, diessbezüglich reichlich Veranstaltungen der Betriebsräte.
Die geilste Antwort habe ich bisher von der Führungsetage der LVA bekommen! " Wir als Sozialversicherungträger haben kein Interesse daran, dass unsere Angestellten Sozialversicherungsbeiträge sparen"! Rumms ,
Leider habe ich dies nicht schriftlich.