nach meiner Scheidung wechselte ich ( Hausfrau ) in die PKV.
Alle Angaben wurde nach besten Wissen und Gewissen beantwortet.
- Der Versicherungsmakler ist ein guter Freundes meines jetztzigen Mannes und half beim ausfüllen.
Kurz nach dem Wechsel nahm ich ein Psychologen in Anspruch.
Die Krankenkasse forschte nach und stellt fest das ich ich 2 jahre vor Anstragstellung auch schon mal beim Psychologen war ( andere Diagnose )
Der Rechtsanwalt sieht keine Chance, heute morgen kam das letzte Schreiben der KV . Seit 1 Jahr habe ich nun keine KV. Es gibt nur Ablehnungen . Nur was soll ich tun ??? Mein Mann ist auch pkv.
Gerade noch einmal vorab ein paar Fragen hierzu:
- Die PKV löste also den Vertrag nicht von Beginn an auf sondern kündigte zu dem Zeitpunkt, wo sie feststellten, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden ist?
- Wie lange liegt aktuell die letzte Psycho-Therapie hinter ihnen?
richtig die PKV kündigte und löste nicht auf.
Zum dieem Zeipunkt nach 7 Monaten waren je Monat knapp 750 Euro (!! ) Beiträge bezahlt . Und Arztrechnungen insgesmt von ca. 2000 Euro entstanden.
Die letzte Psychotherapie liegt aktuell 1 Jahr zurück.
Das ist natürlich eine unwahrscheinlich vertrackte und richtig ärgerliche Geschichte. Aber durchaus lösbar.
Jedoch müssen sie sich darauf einstellen, dass es nochmal richtig teuer für sie werden wird. Aufgrund der Krankenversicherungspflicht in Deutschland werden sie sich rückwirkend versichern müssen und entsprechend die Beiträge von dann jetzt wohl einem Jahr nachzahlen.
Ich werde ihnen gleich einmal per privater Nachricht hier im Forum meine Telefonnummer zukommen lassen. Dann kann ich ihnen einmal in Ruhe meine Idee zur Lösung des Problems aufzeigen.
Da es seit 2009 eine Pflicht zur Krankenversicherung gibt, kann es nicht sein, dass Sie ohne einen Vertrag bleiben!
Haben Sie schon einmal versucht in die gesetzliche Krankenkasse zurück zu gehen? Wenn Sie dort über 12 Monate versichert waren, und der PKV Vertrag innerhalb der ersten 12 Monate beendet wurde, müsste man Sie eigentlich wieder aufnehmen. Falls Sie keine Einkünfte haben, müssten Sie dann als freiwilliges Mitglied nur den Mindestbeitrag von ca. 140 € inkl. Pflegeversicherung bezahlen. Und ein paar der fehlenden Leistungen könnten Sie vielleicht durch Zusatzversicherungen zukaufen.
Pflichtversichert in der GKV wären Sie natürlich, wenn Sie einen Job mit über 400 € Gehalt annehmen würden.
MfG
Alexander Reibold
Versicherungs- und Fondsmakler
Neuburg an der Donau
Tel: 08431 901290
Haben Sie schon einmal versucht in die gesetzliche Krankenkasse zurück zu gehen? Wenn Sie dort über 12 Monate versichert waren, und der PKV Vertrag innerhalb der ersten 12 Monate beendet wurde, müsste man Sie eigentlich wieder aufnehmen.
Diese Regelung laut §9 Abs. 1 gemäß SGB V bezieht sich jedoch ausschließlich auf Pflichtversicherte. Hier reden wir von einem freiwilligen Status.
Aber ich sehe hier - zumindest aufgrund der gegebenen Informationen - zwei Möglichkeiten, auch wenn es teuer wird, sie in der PKV erneut unterzukriegen.
Ich sehe weiterhin die Möglichkeit für Sie in die GKV zurück zu kommen.
Nach SGB V § 5 Nr. 1 Absatz 13 steht jedem eine Krankenversicherung zu, der anderweitig keinen solchen Schutz bekommen kann.
Im Grunde ist aber die Frage, ob die PKV überhaupt kündigen durfte. Da seit 2009 die Pflicht zur Versicherung besteht, hätte sie doch zumindest die Alternative "Basistarif" anbieten müssen.
Das sollten Sie aber mal mit einem Fachanwalt für Sozialrecht besprechen.
Wenn eine PKV den Versicherungsnehmer wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht heraus geschmissen hat, so ist sie nicht dazu verpflichtet ihn im Basis-Tarif zu versichern.
Bei einer anderen PKV besteht jedoch durchaus die Möglichkeit einer Versicherung im Basis-Tarif. Allerdings sehe ich hier auch noch eine andere Lösung, die man jedoch wirklich persönlich besprechen müsste, da der Basis-Tarif aus meiner Sicht nun alles andere als eine Ideal-Lösung wäre.
Da benötigt man auch keinen Anwalt aus meiner Sicht für, da die Situation - zumindest meiner Meinung nach - ziemlich eindeutig ist.
Die Versicherungsunternehmen dürfen den Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im Basistarif grundsätzlich nicht ablehnen. Der Antrag darf allerdings dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 193 Abs. 5 Satz 5 VVG). In diesem Fall muss sich der Antragsteller an ein anderes Versicherungsunternehmen wenden.
Hier lohnt es sich auch meist nicht einen Rechtsstreit herbeizführen.
Das wird nur unnötig teuer und dieses Geld könnte ich lieber für Beiträge
zu meiner neuen Krankenversicherung verwenden.
Wechselt der Versicherungsnehmer in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens, muss dieses den Antrag bereits dann annehmen, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags beim alten Versicherer erst zum Ende des Versicherungsjahres bzw. zum Ende der vereinbarten Mindestversicherungsdauer wirksam wird.
Nun schreibt EasyD aus meiner Sicht völlig richtig, dass eine Aufnahme in den Basistarif nicht besonders erstrebenswert ist. 1. ist er auch nicht zwingend billiger und 2. leistet er auch nur nach GKV - Standard.
Allerdings sehe ich hier schon ein Problem, will ich nicht erneut eine Anzeigepflichtverletzung begehen!!! Welche PKV nimmt mich denn ohne Risikozuschläge an? Oder lehnt mich ganz ab? Also bleibt mir zwar die Aufnahmefähigkeit in einer anderen PKV zum Basistarif, mehr aber auch nicht, will ich mich der Gesundheitsprüfung entziehen.
Hier nochmal zum einlesen:
Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der Begrenzung des Beitrags auf den Höchstbeitrag in der GKV sowie aufgrund der Beitragsreduzierung wegen Hilfebedürftigkeit entstehen, sind auf alle Privatversicherten durch einen Beitragszuschlag gleichmäßig zu verteilen. Um dieses Ausgleichsystem durchführen zu können, ist eine Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich und gesetzlich ausdrücklich zulässig (§ 203 Abs. 1 Satz 3 VVG). Ergibt die Gesundheitsprüfung, dass ein erhöhtes Risiko besteht, kalkuliert der Versicherer einen fiktiven Risikozuschlag, der jedoch lediglich zur Durchführung des Ausgleichsystems verwendet wird. Wechselt der Versicherte allerdings später in einen anderen Tarif als den Basistarif, wird der fiktive Risikozuschlag als regulärer Risikozuschlag auf den gesamten Beitrag erhoben.
schönen guten abend.
ich wurde vor einiger zeit von mein PKV rückwirkend wegen "vorvertraglicher Anzeigepflicht" gekündigt nachdem ich habe mich operieren lassen mit einverständnis der KV und bleibe jetzt radikal auf den Arztkosten sitzen und kann deswegen andere kosten nicht mehr tragen.
Sprich, ich habe jetzt schulden!
Wer trägt die Kosten der Ärzte?
Hätte die PKV nicht warten müssen bis ich eine neue KV habe? (Da alle in Deutschland versichert sein müssen?)
Was ist mit meinen Beiträgen und Prämien?
Wer hat recht und was kann ich jetzt tun?
Habe sogar Ombutzmann kontaktiert und andere versicherer die mir rechtlich beistehen würden da die PKV mich nicht einfach so hat kündigen dürfen.