Wann darf der Arbeitgeber ein Kritikgespräch durchführen?

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  1. Avatar von Schillerlocke
    Schillerlocke

    Standard Wann darf der Arbeitgeber ein Kritikgespräch durchführen?

    Hallo. Mein Kollege hat nach Meinung unserer Vorgesetzten einen Fehler begangen und die Kommunikationsregeln verletzt. Darum hat sie ihn noch am selben Tag zu einem Kritikgespräch zu sich gebeten. Er hat dieses Gespräch verweigert mit dem Hinweis, dass er gerne jemandem hinzuziehen würde, was auf die Schnelle eben nicht möglich war.
    Die Vorgesetzte legt das als Verweigerung aus und droht jetzt mit einer Abmahnung. Wie sieht das rechtlich aus? Kann der Arbeitgeber ein solches Kritikgespräch durchführen, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, eine Vertrauensperson mitzunehmen?

  2. Avatar von Bolitho
    Bolitho ist offline

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    Standard AW: Wann darf der Arbeitgeber ein Kritikgespräch durchführen?

    Ich bin hier nicht 100% rechtssicher. Bitte die Frage mit einem "Fachanwalt für Arbeitsrecht" (genaue Bezeichnung beachten) besprechen, sofern meine folgenden Hinweise nicht ausreichen.

    1) Eine Vertrauensperson kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber. Ein "Konfliktgespräch" ist ein ganz natürlicher Vorgang. Der Mitarbeiter hat hier in der Regel nichts "schlimmes" zu befürchten. So dass ein Zeuge eh keinen Sinn macht. Der Mitarbeiter kann aber ein Mitglied des Betriebsrates mit in das Gespräch nehmen. Die BR-Mitglieder sind zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auch im vorfeld eines solchen Gespräches kann man sich vom BR beraten lassen.

    2)Eine Abmahnung kann nur dann erteilt werden, wenn die das angemessene Mittel ist. Hier ist die Frage, worin genau die "Pflichtverletzung" des Arbeitnehmers besteht. Ob das der Fall ist, ist oft fraglich. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts auf einem Gespräch bestehen. Verweigert man das, ist es letztlich eine Arbeitsverweigerung. Hier gilt es dann abzuwägen, wie dringend der Gesprächsbedarf ist. Wenn davon der Betriebsfrieden abhängt würde ich sagen, er kann sofort ein Gespräch verlangen. Der Arbeitnehmer muß ja nicht direkt Stellung nehmen und kann sich später mit dem BR oder ggf. juristisch beraten lasen.

    Hat man eine Abmahnung bekommen, läßt man die erstmal in der Personalakte verschwinden. Auch wenn sie zu Unrecht ausgestellt worden ist. Auf keinen Fall dagegen klagen. Viele dieser Verfahren werden zwar gewonnen, aber danach ist das Vertrauen hin und der Arbeitgeber zahlt Abfindung gegen Arbeitsvertrag. Nach ca. 2 Jahren setzt man sich dann mit dem Arbeitgeber zusammen und bespricht in aller Ruhe, ob nicht die Abmahnung wieder entfernt werden kann. Es empfiehlt sich aber eine Gegendarstellung zu schreiben und diese mit der Abmahnung zusammen aufzubewahren. Kommt es irgendwann deswegen zur Kündigung, hat man zumindest ein Dokument in der Hand und braucht sich nicht auf Erinnerungen zu verlassen. Oft schaffen es die Arbeitgeber sowieso nicht eine rechtssichere Abmahnung zu formulieren, daran ist schon manche Kündigung gescheitert. Wobei das natürlich in der Regel auch nur Auswirkung auf die Höhe der Abfindung hat.

    Was ist denn so schlimm an einem Kritikgespräch? Das zeigt doch nur, dass es Gesprächsbedarf zur Verbesserung der Zusammenarbeit gibt. Schlimmer ist es, wenn nicht gesprochen wird und nur noch Briefe mit Ver- und Abmahnungen usw ausgetauscht werden. Außerdem habe ich in einem Gespräch die Möglichkeit, evtl. Mißverständnisse aus dem Weg zu räumen. Und wie gesagt, Du hast immer die Option es Dir nur anzuhören und später (u.U. mit BR) Deine Sicht der Dinge darzulegen.

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