Gibt es das Elterngeld auch bei Wohnsitz im Ausland?
Hallo ihr Lieben,
meine Frau ist im 5. Monat schwanger und ich habe letzte Woche erfahren, dass ich von
meiner Firma aus ab Sommer für zwei Jahre in die USA gehen könnte. Da das doch eine
ziemliche Entfernung ist und wir nicht solange voneinander getrennt sein wollen, haben wir
uns überlegt, dass meine Frau und unser Kind dann mit mir gehen werden. Wir werden unsere
Wohnung hier auflösen, da wir danach ohnehin ein Häuschen kaufen wollen. Meine Frau wird
ja während der ersten Jahre in Elternzeit gehen und kein Einkommen haben.
Haben wir auch einen Anspruch auf das Elterngeld, wenn wir vorübergehend im Ausland leben? Wir sind ja in zwei Jahren wieder hier und wandern nicht aus.
AW: Gibt es das Elterngeld auch bei Wohnsitz im Ausland?
Laut diesem Link ja, da es sich um eine Entsendung handelt.
Regelung bei einem im Ausland beschäftigten Elternteil
Familien, in denen Beschäftigungsverhältnisse jeweils in Deutschland und dem europäischen Ausland vorliegen, hatten bereits vor dem Inkrafttreten der Regelungen ihren Anspruch auf Elterngeld durchsetzen können. An dieser Stelle ändert sich für die betroffenen Eltern (mit einem Grenzgänger) also de facto nichts und Elterngeld kann im gewohnten Rahmen bezogen werden. Von dieser Tatsache sind Elternteile auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie keiner angestellten Beschäftigung, sondern einer selbständigen Tätigkeit nachgehen.
Wohnsitz im Ausland, aber in Deutschland beschäftigt
Bei Familien, die zwar in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, aber ihren Wohnsitz im europäischen Ausland oder der Schweiz haben, greift in jedem Fall das Beschäftigungslandprinzip.
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland berechtigt in diesem Fall zum Erhalt von Elterngeld. Dabei spielt es für das Elterngeld keine Rolle, ob der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird, der Arbeitgeber aber in Deutschland sitzt, oder die Verlegung des Wohnsitzes nur von vorübergehender Dauer ist (befristete Versetzung in ausländische Unternehmensteile).
Im letzteren Fall muss aber weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar sein. Ähnliche Regelungen gelten beim Elterngeld für ins Ausland abgeordnete Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes (Angehörige deutscher Botschaften) oder Entwicklungshelfer internationaler Organisationen. Grenzgänger haben also auch in diesem Fall gute Aussichten auf Elterngeld.