Brauche ich als Arbeitnehmer eine Diensthaftpflichtversicherung?
Ich arbeite als Tischler in einer großen Firma. Dort stelle ich nicht nicht nur Möbel her, sondern stelle sie auch bei Kunden auf. Dabei können natürlich immer mal kleine Unfälle passieren. Die möchte ich nicht aus meiner Tasche zahlen müssen. Jetzt habe ich von einer Diensthaftpflichtversicherung gehört, die genau solche Schäden abdeckt. Ist es sinnvoll und notwendig, dass man als Handwerker im Angestelltenverhältnis eine solche Versicherung abschließt, oder ist das bereits durch den Arbeitgeber abgedeckt?
AW: Brauche ich als Arbeitnehmer eine Diensthaftpflichtversicherung?
Hallo Dembio!
Klare Antwort: Nein!
Für Angestellte haftet der Arbeitgeber. Und der darf die Kosten eines solchen Fehlers in der Regel auch nicht von Ihnen zurück verlangen.
MfG
Alexander Reibold
Versicherungs- und Fondsmakler
AW: Brauche ich als Arbeitnehmer eine Diensthaftpflichtversicherung?
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Sache so klar nicht. Es gibt den Begriff der Arbeitnehmerhaftung nicht ohne Grund. Schadensersatzpflichtig, ob voll oder anteilig, wird man aber nur, wenn "Fahrlässigkeit" vorliegt. Das ganze Thema ist enorm komplex und über mehrere Rechtsvorschriften verteilt. Insofern ist meine Aussage stark vereinfacht.
Ob sowas eine Diensthaftpflicht dann abdecken würde, keine Ahnung.
AW: Brauche ich als Arbeitnehmer eine Diensthaftpflichtversicherung?
Im Prinzip sind doch gerade in den Handwerksberufen Betriebshaftpflichtversicherungen Gang und Gebe. Eigentlich hat jeder oder sollte zumindest jeder selbstständige Handwerksbetrieb so eine Betriebshaftpflicht haben. Diese kommt für die von den Angestellten verursachten Schäden auf.
AW: Brauche ich als Arbeitnehmer eine Diensthaftpflichtversicherung?
Zitat von schokojunkie
Diese kommt für die von den Angestellten verursachten Schäden auf.
Jepp, solange keine Fahrlässigkeit vorliegt. Wie oben beschreiben. Keine Ahnung, wie genau die Versicherung das prüft. Aber aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Sache eben nicht so einfach.
AW: Brauche ich als Arbeitnehmer eine Diensthaftpflichtversicherung?
Eine Diensthaftpflicht haftet für fahrlässiger Amtsfplichtverletzungen lt. §839 BGB und ist deshalb nur Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst relevant.
Die Vertragsbedingungen der Diensthaftpflicht sagt dazu eindeutig:
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat
Für Schäden, die ein Handwerker im Angestelltenverhältnis bei Kunden verursacht, haftet der Arbeitgeber und gegebenenfalls die Betriebshaftpflicht des AG, soweit vorhanden. Ausnahme Vorsatz oder grob fahrlässig. Dann ist die Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer aber auf 3 Monatsgehälter beschränkt.
AW: Brauche ich als Arbeitnehmer eine Diensthaftpflichtversicherung?
Zitat von neugierig
Ausnahme Vorsatz oder grob fahrlässig. Dann ist die Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer aber auf 3 Monatsgehälter beschränkt.
Das ist falsch! Die Haftung beginnt ab normaler Fahrlässigkeit. Die (Aufteilung der) Haftung richtet sich nach Zumutbarkeit und Billigkeit. Ab grober Fahrlässigkeit gilt volle Haftung. Ausnahme: Schaden und Einkommen stehen in keinem Verhältnis zueinander.
Entsprechende Urteile sind bei den Arbeitsgerichten (z.B. BAG) nachzulesen. Arbeitsrecht ist kein Recht für "gefährliche Halbwissende", deshalb auch immer Rat bei einem "Fachanwalt für Arbeitsrecht" suchen.
AW: Brauche ich als Arbeitnehmer eine Diensthaftpflichtversicherung?
Da lag ich mich beim Vorsatz wohl wirklich etwas daneben.
Fakt bleibt aber trotzdem, dass eine Diensthaftpflicht einen Handwerker bei seiner Arbeitnehmertätigkeit nicht schützt und seine private Haftpflicht schließt diese Fälle ebenfalls aus.
Und Fakt bleibt auch, dass es bei den hier nachgefragten Sachschäden (Zitat: Dabei können natürlich immer mal kleine Unfälle passieren) gegenüber Dritten den Grundsatz der eingeschränkten Haftung des Arbeitnehmer in der Rechtsprechung gibt und, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mal außen vor, nach dieser einheitlichen Rechtsprechung der Arbeitnehmer eben nicht haftet.