Fondsbank überträgt Geschäftsbeziehungen / Anteilsrücknahme ausgesetzt

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  1. Avatar von kaze
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    Standard Fondsbank überträgt Geschäftsbeziehungen / Anteilsrücknahme ausgesetzt

    Hallo zusammen,

    vlt. kann mir jemand von euch helfen:

    Eine Fonds Bank überträgt die Verwaltung der Fondsanteile an eine andere Fonds Bank. Ich kündige daraufhin die Geschäftsbeziehungen. Dies wird mir von der Bank bestätigt, da dies in den AGB eindeutig geregelt ist.

    Wie gesagt, die Fondsbank akzeptiert die Kündigung, zahlt aber den von mir eingezahlten Fondsanteil nicht aus, weil die Anteilsrücknahme zum Schutz der Anleger ausgesetzt ist. Die Bank beruft sich auf §81 des Investmentgesetz

    Wie kann es sein, dass bei Beendingung einer Geschäftsbeziehung die Bank die Auszahlung der Anteile verweigern kann?

    Mit freundlichen Grüßen
    David

  2. Avatar von EuroPaule
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    Standard AW: Fondsbank überträgt Geschäftsbeziehungen / Anteilsrücknahme ausgesetzt

    Hallo,

    das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.

    Wahrscheinlich handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds? Mehr zu diesem Thema hier.

    Die betroffenen Fonds sind bei jeder Bank gesperrt. Du musst eine anderes Depot eröffnen und die Anteile dorthin übertragen.
    Oder mit hohem Verlust über die Börse verkaufen.

    Gruß Paule

  3. Avatar von kaze
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    Standard AW: Fondsbank überträgt Geschäftsbeziehungen / Anteilsrücknahme ausgesetzt

    Hallo EuroPaule,

    richtig, es handelt sich um offene Immobilienfonds. Mit dem Thema habe ich mich beschäftigt und verstehe den Sinn der Sperrung von Auszahlungen.

    Für mich stellt sich aber weiterhin die Frage, inwieweit grundsätzlich der §81 des Investmentgesetz bei gekündigtem Geschäftsverhältnisses greift.

  4. Avatar von EuroPaule
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    Standard AW: Fondsbank überträgt Geschäftsbeziehungen / Anteilsrücknahme ausgesetzt

    Hallo,
    Zitat Zitat von kaze
    Für mich stellt sich aber weiterhin die Frage, inwieweit grundsätzlich der §81 des Investmentgesetz bei gekündigtem Geschäftsverhältnisses greift.
    wie oben beschrieben, sind das zwei getrennte Paar Schuhe. Dieses Gesetz gilt für Fondsgesellschaften, wie uns dessen §1 gewohnt umständlich erklären möchte:
    § 1 Anwendungsbereich
    Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
    1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne
    des § 2 Abs. 1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet
    werden,
    2. die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die Anteile oder Aktien über
    Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie
    3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen
    Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 sowie den beabsichtigten und
    tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die
    hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs.
    1 vergleichbar sind.
    Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur gemeinschaftlichen
    Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im
    Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind.
    Du hast aber das Geschäftsverhältnis zu Deiner Bank gekündigt (als depotführende Stelle). Dieses Rechtsverhältnis wird über die AGB der Bank geregelt und hat absolut garnix mit dem Investmentgesetz zu tun.
    Die Weigerung, Dein Geld auszuzahlen, bzw. die Anteile zurück zu nehmen, hat definitiv nichts mit Deiner Kündigung zu tun.

    Andererseits ist die Kündigung des Geschäftsverhältnisses mit Deiner Bank für die Fondsgesellschaft auch weder Grund noch Möglichkeit, eine Ausnahme zu machen.

    Gruß EuroPaule

  5. Avatar von kaze
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    Standard AW: Fondsbank überträgt Geschäftsbeziehungen / Anteilsrücknahme ausgesetzt

    Vielen Dank für deine Antwort. Jetzt habe ich es wohl richtig verstanden.

    Im nächsten Schritt wäre es wichtig, das Vertragsrecht zu studieren, damit ich die Rechtslage bei Kündigung einer Geschäftsbeziehung verstehe.

    Gruß
    David

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