Hallo,
Zitat von
kaze
Für mich stellt sich aber weiterhin die Frage, inwieweit grundsätzlich der §81 des Investmentgesetz bei gekündigtem Geschäftsverhältnisses greift.
wie oben beschrieben, sind das zwei getrennte Paar Schuhe. Dieses Gesetz gilt für Fondsgesellschaften, wie uns dessen §1 gewohnt umständlich erklären möchte:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet
werden,
2. die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die Anteile oder Aktien über
Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie
3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen
Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 sowie den beabsichtigten und
tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die
hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs.
1 vergleichbar sind.
Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im
Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind.
Du hast aber das Geschäftsverhältnis zu Deiner Bank gekündigt (als depotführende Stelle). Dieses Rechtsverhältnis wird über die AGB der Bank geregelt und hat absolut garnix mit dem Investmentgesetz zu tun.
Die Weigerung, Dein Geld auszuzahlen, bzw. die Anteile zurück zu nehmen, hat definitiv nichts mit Deiner Kündigung zu tun.
Andererseits ist die Kündigung des Geschäftsverhältnisses mit Deiner Bank für die Fondsgesellschaft auch weder Grund noch Möglichkeit, eine Ausnahme zu machen.
Gruß EuroPaule