Arbeitgeberzuschuss Betriebliche Altersvorsorge - Gleichbehandlungsgrundsatz?

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  1. Avatar von hisdudeness
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    Standard Arbeitgeberzuschuss Betriebliche Altersvorsorge - Gleichbehandlungsgrundsatz?

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur bAV, und zwar geht es um folgenden Sachverhalt:


    Ein Arbeitgeber lässt seinen Mitarbeitern grundsätzlich Wahlfreiheit, bei welchem Anbieter sie die bAV durchführen. Der Arbeitgeber hat nun aber einen "Hausversicherer" A, der den Mitarbeitern standardmäßig angeboten wird. Schließt man die bAV bei Anbieter A ab, so erhält man einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 10 % des Beitrages, was der Ersparnis des Arbeitgebers bei den Sozialversicherungsbeiträgen entspricht.

    Will ein Mitarbeiter nun bei einem anderen Anbieter B, C oder D... seine bAV abschließen, zahlt der Arbeitgeber keinen den Zuschuss zur bAV, gibt seine Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen also nicht an den Mitarbeiter weiter.

    Angesprochen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz begründet der Arbeitgeber sein Verhalten damit, dass jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den Zuschuss in Anspruch zu nehmen, da jeder Arbeitnehmer ja die bAV bei Anbieter A abschließen könne. Nur aus Kulanz den Mitarbeitern gegenüber biete man diesen auch die Möglichkeit an, selbst einen Anbieter zu wählen. Darüber hinaus benötige man den Zuschuss ja nicht, da zum Beispiel das Angebot des Anbieters B bessere Leistungen selbst ohne diesen Zuschuss bietet.
    Meine Frage ist nun: Ist das Verhalten der Firma rechtlich gesehen in Ordnung? Hat auch der Arbeitnehmer, der Anbieter B, C oder D wählen will, einen Anspruch auf diesen Zuschuss? Oder ist der Arbeitgeber hier im Recht, weil er ja allen Mitarbeitern eine Wahlmöglichkeit mit Zuschuss anbietet?

    Ich danke euch schon jetzt für eure Zeit und eure Antworten!


    Viele Grüße,

    Der Dude

  2. Avatar von PFCTom
    PFCTom

    Standard AW: Arbeitgeberzuschuss Betriebliche Altersvorsorge - Gleichbehandlungsgrundsatz?

    Hallo Dude,

    der Arbeitgeber kann sich grundsätzlich aussuchen mit welchem Anbieter er die bAV durchführt. Eine Wahlmöglichkeit muss er nicht einmal anbieten, ist somit kulant.

    Sollte sich der Arbeitgeber z.B. auschließlich für einen Anbieter entschieden haben, der ein schlechtes Produkt anbietet, nützt der Arbeitgeberzuschuß auch nicht sehr viel und man ist unter Umständen bei Anbieter B, C oder D ohne Zuschuß mit einem besseren Produkt auch besser versorgt.

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift hier nicht, da ja die Regelung der Firma für alle gleich ist.

    Einen Anspruch auf den Zuschuß mit Anbieter B, C oder D hat der Arbeitnehmer nicht.


    Gruß PFC Tom

  3. Avatar von Gerd
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    Standard AW: Arbeitgeberzuschuss Betriebliche Altersvorsorge - Gleichbehandlungsgrundsatz?

    Hallo

    Der Arbeitgeber muß keinen anderen Anbieter zulassen. Tut er das, kann man das als Kulanz betrachten.
    Die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses muß in der Tarifvereinarung stehen. Hier kann durchaus festgelegt werden, das dieser Zuschuß nur gezahlt wird, wenn man den vom Arbeitgeber ausgewählten Anbieter nutzt.

  4. Avatar von hisdudeness
    hisdudeness ist offline
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    Standard AW: Arbeitgeberzuschuss Betriebliche Altersvorsorge - Gleichbehandlungsgrundsatz?

    Zitat Zitat von Gerd
    Die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses muß in der Tarifvereinarung stehen. Hier kann durchaus festgelegt werden, das dieser Zuschuß nur gezahlt wird, wenn man den vom Arbeitgeber ausgewählten Anbieter nutzt.
    Hallo Gerd,

    danke für Deine Antwort. Wie kann ich denn herausfinden, ob und wenn ja welcher Tarifvereinbarung der Betrieb unterliegt? So weit ich weiß, gibt es in der Branche (Unternehmenskommunikation) keinen Tarifvertrag. Kann der Betrieb dann frei entscheiden, was er macht oder muss er sich dennoch an gewisse Regeln halten?

    Viele Grüße
    der Dude

  5. Avatar von Mike Spezi
    Mike Spezi ist offline

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    Standard AW: Arbeitgeberzuschuss Betriebliche Altersvorsorge - Gleichbehandlungsgrundsatz?

    Hallo his.......,

    es ist leider , wie es ist! Der Arbeitgeber kann so entscheiden. Bestehen zusätzlich keine zwingenden tariflichen Vereinbarungen, muss man leider damit leben. Ich habe mich zu diesem Thema schon mehrfach geäußert. Ich halte diese Regelung für ein großes Manko und für hausgemachten Käse! Schließlich muss ein Arbeitgeber ja auch an zig Bausparkassen vermögenswirksame Leistungen vom Gehalt abführen. Am Arbeitsaufwand kann es also nicht liegen!
    Bei 10% Beteiligung am Beitrag ist dies aber nicht unbedingt ein großer finanzieller Nachteil. Hat der Arbeitgeber einen eher unterdurchschnittlichen Anbieter als Partner festgelegt, habe ich in diesem Fall zumindest die Möglichkeit mir einen guten Anbieter selbst auszuwählen. Selbst diese Variante lassen manche Arbeitgeber nicht zu.

    Nur mal nebenbei: Neulich führte ich ein Gespräch mit einer Personalabteilung einer Kurklinik der gesetzlichen Sozialversicherungsträger. Die Mitarbeiter hatten Interesse an einer BAV Entgeltumwandlung. Hammeraussage der Personalchefs! " Wir haben als Sozialträger kein Intresse daran, dass unsere Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge einsparen!" Soviel zur Umsetzung staatlicher Träger zur staatlich geförderten betrieblichen Altersvorsorge!

    mfg
    mike

  6. Avatar von hisdudeness
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    Standard AW: Arbeitgeberzuschuss Betriebliche Altersvorsorge - Gleichbehandlungsgrundsatz?

    Hallo Mike

    und gleich ein Dankeschön für Deinen aufklärenden Beitrag. Ist zwar schade und auch eine überaus seltsame Regelung, aber dann bleibt mir wohl im Moment nichts anderes übrig als auf den Zuschuss zu verzichten.

    Grüße,
    der Dude

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