Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur bAV, und zwar geht es um folgenden Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber lässt seinen Mitarbeitern grundsätzlich Wahlfreiheit, bei welchem Anbieter sie die bAV durchführen. Der Arbeitgeber hat nun aber einen "Hausversicherer" A, der den Mitarbeitern standardmäßig angeboten wird. Schließt man die bAV bei Anbieter A ab, so erhält man einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 10 % des Beitrages, was der Ersparnis des Arbeitgebers bei den Sozialversicherungsbeiträgen entspricht.
Will ein Mitarbeiter nun bei einem anderen Anbieter B, C oder D... seine bAV abschließen, zahlt der Arbeitgeber keinen den Zuschuss zur bAV, gibt seine Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen also nicht an den Mitarbeiter weiter.
Angesprochen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz begründet der Arbeitgeber sein Verhalten damit, dass jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den Zuschuss in Anspruch zu nehmen, da jeder Arbeitnehmer ja die bAV bei Anbieter A abschließen könne. Nur aus Kulanz den Mitarbeitern gegenüber biete man diesen auch die Möglichkeit an, selbst einen Anbieter zu wählen. Darüber hinaus benötige man den Zuschuss ja nicht, da zum Beispiel das Angebot des Anbieters B bessere Leistungen selbst ohne diesen Zuschuss bietet.
Meine Frage ist nun: Ist das Verhalten der Firma rechtlich gesehen in Ordnung? Hat auch der Arbeitnehmer, der Anbieter B, C oder D wählen will, einen Anspruch auf diesen Zuschuss? Oder ist der Arbeitgeber hier im Recht, weil er ja allen Mitarbeitern eine Wahlmöglichkeit mit Zuschuss anbietet?
Ich danke euch schon jetzt für eure Zeit und eure Antworten!
Viele Grüße,
Der Dude