Anwendung des § 489 BGB seitens der BHW

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  1. Avatar von Sieveeik
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    Standard Anwendung des § 489 BGB seitens der BHW

    Liebe Boarder,

    ich habe ein Problem bezüglich der Anwendung des § 489 BGB Abs.1 Nr.2 seitens der BHW.

    Der Gesetzestext § 489 BGB lautet u.A. folgendermaßen:
    Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; ...

    Meine Hypothekentermine sind folgendermaßen:
    Vollauszahlung: 29.11.2001
    Nach 10 Jahren: 29.11.2011
    Nach 15 Jahren: 29.11.2016
    Spätester Kündigungstermin: 29.05.2011
    Da ich bereits die Hypothek in diesem Jahr gekündigt habe, ist die Frist bereits eingehalten worden.

    Nach meiner Interpretation des Gesetzestextes, werde ich am 29.11.2011 die Hypothek ablösen können. Ich habe vor, den Gesamtbetrag in Gänze zurückzubezahlen.

    Nun kam nach meiner Kündigung des Hypothekenvertrages nach 10 Jahren, von der BHW folgende Information:
    Wie Sie dem vorstehend zitierten Gesetzestext entnehmen können, ist eine Kündigung "nach Ablauf von zehn Jahren " möglich "unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten". Zudem geht auch die herrschende Meinung davon aus, dass eine Rückzahlung somit erst nach 10,5 Jahren nach Vollauszahlung des Darlehens möglich ist.
    Der Rückzahlungstermin ist somit der 29.05.2012.

    Nun meine Fragen zu dem Thema:
    - Ist die Auffassung der BHW Rechtens? Schließlich soll das Gesetz ja einen Ausstieg (ohne Vorfälligkeitszinsen) aus einer Hypothek nach 10 und nicht nach 10,5 Jahren ermöglichen.
    - Falls die BHW tatsächlich Recht haben sollte: ruht der Vertrag dann nach 10 Jahren, oder müssen Zinsen und Tilgung noch sechs Monate weiter gezahlt werden? Da ich nicht umfinanzieren, sondern abzahlen möchte, würden mich die sechs Monate rund 3500,-€ kosten. Dazu habe ich gar keine Lust...

    Ich bin auf Eure Antworten sehr gespannt.

    MfG,
    Sieveeik.

  2. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Anwendung des § 489 BGB seitens der BHW

    Hallo Sieveeik,

    ihre Annahme "spätester Kündigungstermin 29.05.2011" ist falsch , vielmehr muss es heißen, frühester Kündigungstermin zum 29.11.2011, somit frühestes Ablösedatum somit der 29.05.2012.

  3. Avatar von Sieveeik
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    Standard AW: Anwendung des § 489 BGB seitens der BHW

    Hallo Herr Buhmann,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
    Ich habe es schon befürchtet.

    Ihrer Antwort entnehme ich des Weiteren, dass ich bis zum 29.05.2012 auch Zinsen und Tilgung weiterzhalen muss, da der Vertrag in diesem Fall min. 10,5 Jahre läuft.

    Ist das korrekt?

    MfG,
    Sieveeik.

  4. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Anwendung des § 489 BGB seitens der BHW

    Hallo Sieveeik,

    ja leider ist dem so, da werden sie nicht drum rum kommen.

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