Die Pensionskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die den versicherten Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die bei der Pensionskasse versicherten Leistungen gewährt. Das Unternehmen ist ein Versicherungsunternehmen ähnlich einem Lebensversicherer und unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Die Pensionskasse unterscheidet sich vom Lebensversicherer dadurch, dass sie ausschließlich Rentenversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anbietet und in diesem Zusammenhang auch nur wegfallendes Erwerbseinkommen absichert.
Auch wenn der Arbeitgeber Konkurs anmeldet, muss die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung gesichert sein. Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig (insolvent), übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) die Zahlung der Renten.
Bei Insolvenz eines Unternehmens, das einen sicherungspflichtigen Weg der betrieblichen Altersversorgung gewählt hat, übernimmt der PSV dessen Rentenverpflichtungen. Uneingeschränkt insolvenzsicherungspflichtig sind die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse. Leistungen, die über eine Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung gewährt werden, sind grundsätzlich nicht sicherungspflichtig. Hier ist die Insolvenzsicherung implizit über das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.
mfg
mike