Verfügung über einen Teilbetrag aus der Lebensversicherung
Da ich augenblicklich in relativ großen Geldnöten bin und eine vor 18 Jahren abgeschlossene Lebensversicherung habe, würde ich mir gerne einen Teil daraus auszahlen lassen, d.h. die Lebensversicherung beleihen. Bedeutet „beleihen“, dass ich den Betrag dann tatsächlich irgendwann wieder zurückzahlen muss? Oder mindert sich um diesen Betrag dann eben einfach meine Versicherungssumme? Ich wüsste gerne, wie das genau funktioniert und ob ich dabei auch Geld verliere.
AW: Verfügung über einen Teilbetrag aus der Lebensversicherung
Hallo
Beleihen bedeutet, das sie aus Ihrem Vertrag ein Darlehen bekommen. Dieses muß nicht zurückgezahlt werden. Es wird zum Laufzeitende verrechnet. Darlehn bedeutet aber auch, das auf die ausgezahlte Summe Zinsen berechnet werden, die ebenfalls am Laufzeitende abgezogen werden. Trotzdem ist das Darlehen immer noch besser als eine Kündigung des Vertrages.
AW: Verfügung über einen Teilbetrag aus der Lebensversicherung
Hallo,
was Gerd zum Policendarlehen gesagt hat ist zutreffend und eine günstige Variante / Alternative zum Konsumkredit.
Eine weitere Möglichkeit wäre, je nach Wertentwicklung und Laufzeit der Police, die Vorauszahlung des "Bonusrückkaufwertes". Dieser Betrag ist zinslos in der Auszahlung und wird daher nicht wie ein Darlehen behandelt. Fragen Sie beim Versicherer an, ob Sie bereits einen BRKW angespart haben. Je nach Geldbedarf ist dieser vielleicht schon ausreichend.
AW: Verfügung über einen Teilbetrag aus der Lebensversicherung
Ist eine Variante. geht aber nur bei der klassischen Variante. Das entnommene geld kann im Gegensatz zum Darlehn aber nicht wieder eingezahlt werden. Weiterhin gilt es als Einkommen und muß versteuert werden.
AW: Verfügung über einen Teilbetrag aus der Lebensversicherung
1. stimmt, gilt aber auch nur dann, wenn das Darlehen privaten und nicht gewerblichen Zwecken dient.
2. stimmt nicht. Läuft die Versicherung 12 Jahre und wurde 5 Jahre mit Beiträgen bedient bleibt der BRKW von jeglicher Steuer unbehelligt. Voraussetzung der Beginn der Versicherung liegt vor dem 01.01.2005. Verträge die vor diesem Datum abgeschlossen wurden und vorher gekündigt wurden ( unter 12 Jahren Laufzeit und 5 Jahren Beitragszeit ) waren auch vor Einführung der nachgelagerten Kapitalertragssteuerpflicht schon steuerpflichtig. Da die Police hier 18 Jahre alt ist und wahrscheinlich auch mehr als 5 Jahre eingezahlt wurde, bleibt auch der BRKW steuerfrei in der Vorauszahlung.