MLP - BU + Basisrente

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  1. Avatar von basti
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    Standard MLP - BU + Basisrente

    Hallo!

    Nach abgeschlossenem Studium wollte ich mich jetzt mal dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung widmen. Dazu war ich unter anderem bei MLP, welche mir zu einer BU gekoppelt mit einer Basisrente rieten, weil das steuerliche Vorteile bringen würde. Jetzt hab ich mal ein bisschen gegooglet und fast ausschließlich negative Stimmen gelesen. Im Prinzip empfiehlt diese Kopplung niemand. Aber warum ist das so? Irgendwie versteh ich das nicht so richtig.

    Es heißt ja, wenns gekoppelt ist, könnte man nicht aus der Basisrente austreten ohne den BU-Schutz zu verlieren. Die von MLP sagen, dass das schon gehen würde und dass das ganze dann eben in eine SBU übergehen würde. Allerdings würden die Beiträge neu angepasst, ans aktuelle Alter. Ok, kleine Nachteil.

    Außerdem heißt es, dass man zwar steuerlich Vorteile auf die Beiträge hat, aber dafür die BU-Rente voll versteuert wird. Stimmt so auch, aber das ist ja wirklich nur relevant wenn BU eintritt. Und selbst denn überwiegt in so gut wie allen Fällen der Vorteil der aus den niedrigeren Beiträgen resultiert.

    Also wo ist der Haken? Hab ich irgendwas übersehen? Gibts noch andere Gründe die gegen die Koppelung sprechen? Oder gibts vielleicht etwas, was überhaupt gegen die Basisrente spricht? Wär super wenn mich jemand aufklären könnt

    Viele Grüße,
    Bastian

  2. Avatar von neutraler Tippgeber
    neutraler Tippgeber

    Unglücklich AW: MLP - BU + Basisrente

    @ Gerd:

    Sie hätten den § 10 EStG bis zum Ende durchlesen sollen. Dann wäre Ihnen nicht folgender Absatz entgangen:


    EStG 10 Absatz 3
    Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 sind bis zu 20.000 Euro zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.* Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
    1.
    Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
    a)
    in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
    b)
    nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
    2.
    Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
    um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Im Kalenderjahr 2005 sind 60 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 beantragt hat.

    *Im Klartext: 20.000 Ledig / 40.000 Verh. (Rürup + GRV) davon aktuell 70% minus Arbeitgeberanteil zur GRV = steuerlich abzugsfähiger Betrag

    Quelle:
    EStG 10
    Deutsche Rentenversicherung
    Wikipedia


    Zu Gerd:
    Falls Sie immer noch bei Ihrer Meinung bleiben wollen,
    Zitat Zitat von Gerd
    Hallo

    Ja Mike. Ich bin sicher. Die Beiträge zu Rürup können im vollem Umfang zusätzlich als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. 2010 wie schon gesagt 70% von 20.000 / 40.000 € im Jahr.
    [...]
    schlage ich vor, Sie geben konkrete Quellen zum Nachlesen an oder wir belassen es dabei.




    Zitat Zitat von Gerd
    Gern geschehen, obwohl ich ja eigentlich ein geistiger Tiefflieger bin. Entschuldigung ist mir so rausgerutscht.
    Ihre Meinung!

    Viele Grüße
    Alexander Irmscher

  3. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: MLP - BU + Basisrente

    Ja und? Die Frage war nach der Stellung der rentenversicherungspflichtigen Angestellten. Im Absatz 3 geht es um Angestellte die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen oder von dieser befreit sind. Wenn sie mir immer noch nicht glauben, gehen sie zu einem guten Steuerberater und lassen sich das Gesetz erklären.

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