Datenschutz gegenüber der Autoversicherung im Schadensfall

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  1. Avatar von Klammeraffe
    Klammeraffe

    Standard Datenschutz gegenüber der Autoversicherung im Schadensfall

    Ich weiß nicht, ob ich mich ärgern oder wundern soll. Das Auto meines Sohnes ist auf meinen Namen angemeldet und ich bin auch Versicherungsnehmer. Bei Abschluss der Versicherung mussten wir eine jährliche Fahrleistung angeben, die wir mit 9000 Kilometern geschätzt haben.

    Nach einem kleinen Steinschlagschaden war mein Sohn mit dem Auto in der Werkstatt, wo es repariert wurde. Nun erhielt ich ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die jährliche Kilometerleistung bereits überschritten sei und ich nun für die letzten drei Monate 15 Euro nachzahlen soll.

    Der Haftpflichtbeitrag betrüge nun 5 Euro monatlich mehr. Woher hat die Versicherung die Daten über die Kilometerleistung? Etwa von der Werkstatt? Gibt es hier keinen Datenschutz?

  2. Avatar von Mike Spezi
    Mike Spezi ist offline

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    Standard AW: Datenschutz gegenüber der Autoversicherung im Schadensfall

    Hallo Klammeraffe,

    natürlich sind die Daten über die Werkstatt in Erfahrung gebracht worden. Das hat auch mit Datenschutz nix zu tun. Die Rechnung wurde beim Versicherer vorgelegt.

    Wann immer Sie heute in eine KFZ Werkstatt gehen, wird bei Aufnahme oder Rechnungslegung der Kilometerstand Ihres Fahrzeugs eingetragen. Dies passiert schon deshalb, damit die Werkstatt für Garantie- oder Gewährleistungsansprüche einen Nachweis hat. Da ist es auch egal, ob man den Motor - oder die Scheibe wechselt.
    Sie wiederum haben bei Abschluß Ihrer Fahrzeugversicherung den damals aktuellen Kilometerstand angegeben. So ist es relativ einfach für den Versicherer die tatsächliche Laufleistung zu ermitteln.
    Ergibt sich nun eine Differenz bei der Laufleistung, es wurden also mehr Kilometer gefahren als angegeben, ergibt sich auch eine andere Risikoeinstufung zur Haftpflichtversicherung. Die Kilometersprünge können von Versicherer zu Versicherer abweichen.
    Theoretisch bestünde also nur bedingter Versicherungsschutz und Leistungen könnten abgelehnt werden oder nur teilweise erstattet werden. Durch die rückwirkende Nachzahlung ändert sich somit nichts für Schäden die in diesen Zeitraum fallen und Sie sind weiterhin voll versichert.

    mfg
    mike

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