Regelmäßig mindestens einmal im Jahr erhalte ich von meiner Krankenkasse einen Vordruck zugeschickt, auf dem ich Angaben zu meinem Einkommen und zu dem meiner Familienmitglieder machen muss. Meine Kinder haben ja noch kein eigenes Einkommen, aber meine Frau natürlich schon. Sie ist selbst bei einer anderen Krankenkasse versichert und unsere Kinder sind über mich versichert.
Warum muss ich bei meiner Krankenkasse Angaben zum Einkommen meiner Frau machen? Fällt das nicht unter den Datenschutz?
leider sind Ihre Angaben zur Sache nicht ausführlich genug um hier exakt zu antworten.
Aber so wie ich dies interpretiere sind Sie freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse? Sie sind demzufolge selbstständig oder Freiberufler? Durch Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht somit die Möglichkeit Ihre Kinder beitragsfrei mit zu versichern. ( familienversichert).
Im Gegensatz zu einer privaten Krankenvesicherung, bei der Ihr Einkommen völlig unberücksichtigt bleibt und die Höhe des Beitrags sich nach Eintrittsalter und Tarifinhalt richtet, werden bei den gesetzlichen Krankenkassen, bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit zur Beitragsermittlung Ihr Einkommen , bzw. die Gewinnermittlung zu Grunde gelegt. Davon zahlen Sie dann, genau wie der Plichtversicherte Ihren prozentualen Krankenversicherungsbeitrag, nur eben nicht paritätisch ( hälftig ) wie der Arbeitnehmer, wo der Arbeitgeber seinen Anteil zuzahlt, sondern ganz. Krankengeld ( Gehaltfortzahlung ) müssen Sie, im Gegensatz zum Angestellten, zusätlich absichern.
Sind sind vom Gesetzgeber her verpflicht jährlich Ihr Einkommen offenzulegen um den relevanten Beitrag zu berechnen.
Auszug SGB:
Selbständige:
Bei freiwillig versicherten Selbständigen werden gemäß § 240 SGB V bzw. § 46 KVLG 1989 die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zugrunde gelegt. Dazu zählen nicht nur die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, sondern auch zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), Vermietung und Verpachtung und in gewissem Umfang auch Renten. Bis zum 31. Dezember 2008 enthielt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse die Einzelheiten der individuellen Regelungen der Beitragsbemessungsgrundlagen, seit dem 1. Januar 2009 gelten einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung [4][5].
Der Nachweis über die Höhe der Einnahmen muss grundsätzlich vom Versicherten geführt werden. Im Regelfall gilt bei Selbständigen als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (ab 1. Januar 2009: 122,50 € kalendertäglich bzw. 3.675 € monatlich), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. Januar 2009: 2.520 €). Somit ergibt sich ab 1. Januar 2009: 63 € kalendertäglich bzw. 1.890 € monatlich.
Für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III oder einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III etc. haben, (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V), gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. Januar 2009: 42 € kalendertäglich bzw. 1.260 € monatlich). Diese Bemessung gilt auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch für hauptberuflich Selbstständige, die keinen Gründungszuschuss beziehen, nur geringe Einnahmen haben und nur über ein geringes Vermögen verfügen (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V).
Was macht Ihre Frau beruflich und wie ist sie versichert??
Die Nachfrage zum Einkommen Ihre Frau begründet sich im wesentlichen darin, dass die GKV die Kinder in der Regel dem "besserverdienenden " Elternteil zugeordnet wissen möchte.
Sollte Ihre Frau z.Bsp. privatversichert sein und Ihr Einkommen höher liegen als Ihres , wäre ein solches Fallbeispiel.