Zusatzversicherung für ambulante Psychotherapie möglich?

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  1. Avatar von RioRainer
    RioRainer

    Standard Zusatzversicherung für ambulante Psychotherapie möglich?

    Seit über zehn Jahren hat meine Frau psychische Probleme. Sie ist dauerhaft bei einer Psychotherapeutin, die sie aber immer nur für eine bestimmte Zeit auf Krankenkarte behandeln kann, dann muss sie wieder aussetzen. Für diese Zwischenzeit, das sind fast zwei Jahre, bezahlen wir die Therapie dann selbst. Das ist ein Posten, der kaum zu bewältigen ist. Darum möchte ich hier gerne mal fragen, ob es so eine Art Zusatzversicherung für Psychotherapie gibt. So ähnlich eben wie bei der Zahnbehandlung. Wir würden gerne etwas finden, womit man die zwei Jahre Wartezeit bei der Krankenkasse überbrücken kann.

    Kennt sich damit jemand aus?

  2. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: Zusatzversicherung für ambulante Psychotherapie möglich?

    Hallo
    Anbei ein Beitrag zu dem Irrglauben mit der 2 jährigen Wartezeit.

    Aus dem bvvp-Newsletter Ausgabe Nr. 01/07, 16.01.07

    Zweijahresfrist für psychotherapeutische Behandlung?

    Zuletzt in der PP-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes ging es um die sogenannte
    2-Jahresfrist und eine "Richtigstellung" durch Benedikt Waldherr,
    Vorstandsmitglied des bvvp-Bayern. Karl Seipel, vhvp-Mitglied und KV-Gutachter
    ließ auch uns folgende Richtigstellung der Richtigstellung zukommen:

    Es gibt keine Zwei-Jahres-Frist in der Psychotherapie, die eine
    Behandlungspause in dieser Zeit erforderlich machen würde, wie so viele
    Kollegen leider immer wieder glauben.

    Der Satz auf dem Formblatt PTV 2 ist zugegebenermaßen etwas irreführend. In
    den gesamten Psychotherapie-Vereinbarungen gibt es nur eine Passage, die sich
    auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum bezieht. Damit ist gemeint, dass nach
    Durchführung einer Therapie auch eine Kurzzeittherapie gutachterpflichtig ist,
    selbst dann, wenn der Therapeut von der Gutachterpflicht befreit ist, "es sei
    denn, dass zwischen dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der
    Antragstellung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt" (PT-V: Teil C § 11
    (4)). Erst nach zwei Jahren ist also eine erneute Kurzzeittherapie ggf. wieder
    von der Gutachterpflicht befreit.

    Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation
    selbstverständlich innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes eine weitere, auf
    jeden Fall gutachterpflichtige Kostenübernahme für Kurzzeittherapie oder auch
    für eine Langzeittherapie beantragt werden kann.

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