Anspruch auf die Pensionskasse im Todesfall

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  1. Avatar von Brownie70
    Brownie70

    Standard Anspruch auf die Pensionskasse im Todesfall

    Morgen miteinander...

    Ich zahle schön brav seit nunmehr 20 Jahren in die Pensionskasse meines Arbeitgebers ein und es hat sich auch schon ein stattliches Sümmchen angesammelt. Da ich nicht verheiratet bin, sondern lediglich eine Lebensgefährtin und auch keine Kinder habe, wüsste ich gerne, wie es mit der Pensionskasse in meinem Todesfall aussieht.

    Wenn ich sterbe, bevor es überhaupt zu einer Zahlung gekommen ist, wer kommt dann in den Genuss meiner angesparten Rente? Kann ich dafür sorgen, dass meine Lebensgefährtin dieses Geld erhält und wenn ja, für wielange hat sie Anspruch darauf?

    Gruss, Brownie70

  2. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: Anspruch auf die Pensionskasse im Todesfall

    Hallo

    Betriebliche Altersvorsorge ist im Normalfall nicht vererbbar. Möglich ist der Einbau einer Hinterbliebenenvorsorge. Dazu mußt Du mit der Gesellschaft, die die Pensionskasse führt in Kontakt treten.

  3. Avatar von fvf-makler
    fvf-makler ist offline

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    Standard AW: Anspruch auf die Pensionskasse im Todesfall

    Natürlich ist das Gutahen aus eier Pensionskasse vererbar. Allerdings nur eingeschränkt.

    Deshalb biett: Keine Halbwahrheiten nur um einen Beitrag zu veröffentlichen.

    Schau bitte in den Bedingungen deines Vertrages (meist in der Zusatzvereinbarung) oder mach dich diesbezüglich bei der Pensionskasse direkt kundig, unter welchen Voraussetzungen eine Vererbbarkeit gegeben ist.

    Nach § 3.63 EStG ist dies:

    -der überlebende Ehe/Lebenspartener (nach Lebenspartnerschaftsgesetz
    -die kindergeldberechtigten Kinder
    -die in einer gesonderten schriftlichen Verfügung benannte, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Person (sollte der Pensionkasse schriftlich, zu Lebenszeiten angezeigt werden)

    Somit ergeben sich einige Möglichkeiten, das gebildete Kapital zu vererben, man muss nur rechtzeitig aktiv werden und die Hinterbliebenenversorgung zeitnah überprüfen.

    fvf-makler

  4. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: Anspruch auf die Pensionskasse im Todesfall

    Hallo

    Deshalb biett: Keine Halbwahrheiten nur um einen Beitrag zu veröffentlichen.

    Genau so. Siehe unten.

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    BAV: Fragen & Antworten

    Was ist der Unterschied zwischen § 40b und § 3 Nr. 63 EStG? Und was davon ist jetzt besser?

    Die Förderung nach § 40b EStG ist nur für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung und Pensionskasse möglich, die bis Ende 2004 erteilt worden sind. (Für Zusagen ab 2005 ist diese Förderung weiterhin möglich bei umlagefinanzierten Pensionskassen.) Bei der § 40b EStG-Förderung werden die Beiträge bis zu 1.752 Euro jährlich pauschal mit 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert. Bei Durchschnittsbildung sind Beiträge bis zu 2.148 Euro mit 20 Prozent zu versteuern (§ 40 b Abs. 2 S. 2 EStG). Die Versteuerung der Renten erfolgt mit dem Ertragsanteil nach § 22 Satz 1 Nr. 1 EStG.

    Bei der § 3 Nr. 63 EStG-Förderung wird betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung (ab 2005), Pensionskasse und Pensionsfonds gefördert. Hier können vier Prozent der BBG (zuzüglich Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 Euro) jährlich aus unversteuertem Einkommen aufgewendet werden. Die Versteuerung der Leistungen erfolgt dann jedoch nach § 22 Satz 1 Nr. 5 EStG, das heißt volle Besteuerung, nicht nur mit dem Ertragsanteil.

    Eine eindeutige und generelle Antwort kann auf die Frage, welche Förderung besser ist, nicht gegeben werden. Setzt man die Bruttobeitragsgrößen ins Verhältnis zur hieraus jeweils resultierenden Rente nach Steuern, sieht man zwar im Einzelfall sehr schnell, welcher Förderweg bei gleichem Aufwand die höhere Rente ergibt, doch bei dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, welchen Steuersatz die jeweilige Person als Rentner hat. Tendenziell verhält es sich so, dass für aktuell junge Eintrittsalter die Besteuerung nach § 40b besser sein dürfte, sofern der Grenzsteuersatz 30 Prozent und höher ist. Denn in diesem Fall müssen die Renten nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden.

    Für niedrige Grenzsteuersätze ist hingegen § 3 Nr. 63 zu empfehlen, da die "volle" Besteuerung des § 22 Satz 1 bNr. 5 EStG sich dann nicht so stark auswirkt und in der Anwartschaft keine Pauschalsteuer zu entrichten ist. Hingegen bei hohen Eintrittsaltern, für die noch der Altersentlastungsbetrag des § 24a EStG in entsprechender Höhe greift, dürfte tendenziell die Förderung nach § 3 Nr. 63 von Vorteil sein.

    Besteht eine Präferenz für eine Kapitalzahlung, ist § 40b EStG sicherlich vorteilhafter, da bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine steuerfreie Kapitalzahlung möglich ist. Dies ist insbesondere beim Todesfallschutz für viele Arbeitnehmer ein interessanter Aspekt.

    Die Direktversicherung nach "altem" Recht, also § 40b EStG, ist darüber hinaus gerade bei Singles ein sehr beliebter Durchführungsweg, insbesondere wenn es sich um Entgeltumwandlung handelt. Denn hier besteht die Möglichkeit, eine andere Person als den Ehegatten beziehungsweise den Lebensgefährten oder die hinterbliebenen Kinder als Bezugsberechtigte im Todesfall einzusetzen. Bei Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse oder eine Pensionskasse zum Beispiel ist dies nicht möglich.

    Verstirbt der Arbeitnehmer, bedeutet dies in der Regel, dass sein umgewandeltes Entgelt in der Unterstützungs- oder Pensionskasse verbleibt und so letztlich der Gemeinschaft der dort versorgten Arbeitnehmer zugute kommt. Diese Facette ist für viele Singles ein verständliches Hindernis, sich für Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse oder eine Pensionskasse zu entscheiden. Bei der Direktversicherung nach "altem" Recht war dies kein Problem. Dieser Punkt hat sich für Neuzusagen ab 2005 geändert; für diese gilt für die Hinterbliebenenversorgung der sogenannte enge Hinterbliebenenbegriff des Betriebsrentenrechts (Ehegatte, Kinder, Lebensgefährte).

  5. Avatar von fvf-makler
    fvf-makler ist offline

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    Standard AW: Anspruch auf die Pensionskasse im Todesfall

    Sorry, aber der Fragesteller sagt definitiv, dass er seit über 20 Jahren in eine Pensionskasse einzahlt (gehe davon aus, dass es sich um einen 3.63er Vertrag handelt). Und hier sind die Regeln der Vererbarkeit von mir oben genannt. Der Fragesteller sollte sich einmal dazu äussern, um welche Art von Vertrag es sich konkret handelt.

    fvf-makler

  6. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: Anspruch auf die Pensionskasse im Todesfall

    Ist ja richtig. Da ist seine lebensgefährtin aber außen vor, wenn der Partner (nicht namentlich) nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt wird .

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