Entscheidung:
Von einer schlichtung wird abgesehen.
Soweit sich die beschwerdeführer gegen die ihnen im darlehsverträgen in rechnung gestellten bearbeitungsgebühren wenden, können sie sich auf die urteile mehrerer oberlandesgerichte berufen, die insoweit eine unangemessene benachteiligung des kunden angenommen haben.
Indessen ist zu dieser frage unter den aktenzeichen xi zr 405/12 ein revisionsverfahren beim bundesgerichtshof anhängig, dessen ausgang abgewartet werden soll. Bei dieser sachlage sehe ich in übereinstimmung mit den anderen ombudsleuten nach nr.2 absatz 2 letzter satz der verfahrensordnung vone iner schlichtung ab.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass sich das von den beschwerdeführerin vorgelegte schreiben der bank vom 06.11.2008, wonach keine bearbeitungsgebühr erhoben werde, ausdrücklich auf ein anderes produkt, nämlich den sogenannzen clever dispo bezieht.
Hinsichtlich der ratenschutzversicherung entnehme ich dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 30.1.2013, dass der versicherer mittlerweile die kündigung akzeptiert hat und ihnen ein betrag von 294,22 eur erstattet worden ist. Soweit sie die erstattung der bereits gezahlten von 216,78 eur wünschen, muss ich von einer schlichtung absehen, weil ich insoweit den sachverhalt nich allein anhand der schriftlichen unterlagen klären kann (Nr. 4 abs 4 satz 3 und 3 der Verfahrensordnung. Die bank bestreitet nämlich das vorbringen der beschwerdeführer, dass sie ohne diese versicherung das darlehen nicht erhalten hätten, so das ich zu diesen vorgang die beschwerdeführer als partei und den bankmitarbeiter als zeugen vernehmen müsste. Das ist jedoch im schlichtungsverfahren nicht möglich.
Abschließend weise ich die beschwerdeführer darauf hin, dass es ihnen frei steht, sich mit ihren anliegen an die ordentlichen gerichte (amtsgericht) zu wenden. Hierfür brauche sie keinen rechtsanwalt und können bei finanzieller bedürftigkieit prozesskostenhilfe beantragen.