Sehr geehrter .....
wir beziehen uns auf Ihre Anfrage bezüglich der in unseren Darlehensvertrag vereinbarten Bearbeitungsgebühr.
Die von IHnen zitierte Rechtsprechung ist au unser Vertragsbezeichnung nicht anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, das sämtliche OLG-Urteile, die das Thema Bearbeitungsgebühr zum Gegenstand hatten, die Zulässigkeit von Preisklauseln in Preisverzeichnissen und Preisaushängen behandeln. Darüber hinaus ist über die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Berarbeitungsgebühr in einem Preisverzeichnis nach wie vor noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Hierrauf kommt es für unser Vertragsverhältnis aber auch nicht an, weil wir weder gemäß unseres Preisverzeichnisses noch unseres Preisaushang eine Bearbeitungsgebühr verlangen noch verlangt haben.
Die mit Ihnen darlehsnsvertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr ist ein Bestandteil der Gesamtkosten für die Gewährung des Darlehens an Sie. Eben so wie der im Darlehensvertrag vereinbarte Zinssatz, ist auch die Bearbeitungsgebühr eine Hauptpreisabrede, denn Zinssatz und Bearbeitungsgebühr werden gemeinsam als effektiver Jahreszins im Darlehensvertrag ausgewiesen und bestimmen demnach gemä § 6 Ab s: ! paNGv die Gesamtkosten Ihres Kredites.
Die im Vertrag ausgwwiesene Bearbeitungsbühr ist im Rahmen des Darlehensvertragasbchlusses mit Ihnen individuell vereinbart worden. Mit Ihrer Unterschrift haben Sie dokumentiert dass Sie mit den Gesamtkosten nämlich den ausgeweiesenen effektiven Jahreszinses einverstanden waren
Demgemäß waren Sie auch mit der Bearbeitungsgebühr als Bestandteil des effektiven Jahreszinses einverstanden.