Erstattung durch Reiseversicherung bei Diebstahl im Hotel
Vor zwei Wochen kam ich von einer Reise nach Bali zurück und musste hier erfahren, dass meine Reiseversicherung sich weigert, für Wertsachen aufzukommen, die mir im Hotel gestohlen wurde. Bei der Buchung habe ich im Reisebüro die Versicherung abgeschlossen, und bin davon ausgegangen, dass sie für alle Verluste, die mir auf der Reise entstehen, aufkommt.
Aus der Sicht der Versicherung soll jetzt allerdings das Hotel den Schaden ersetzen.
Weiß jemand, wie hier die rechtliche Situation ist?
AW: Erstattung durch Reiseversicherung bei Diebstahl im Hotel
Zitat von Prada111
Vor zwei Wochen kam ich von einer Reise nach Bali zurück und musste hier erfahren, dass meine Reiseversicherung sich weigert, für Wertsachen aufzukommen, die mir im Hotel gestohlen wurde. Bei der Buchung habe ich im Reisebüro die Versicherung abgeschlossen, und bin davon ausgegangen, dass sie für alle Verluste, die mir auf der Reise entstehen, aufkommt.
Aus der Sicht der Versicherung soll jetzt allerdings das Hotel den Schaden ersetzen.
Weiß jemand, wie hier die rechtliche Situation ist?
Danke für Antwoirt.
Prada111
Hallo Prada, #
die Versicherungsbedingungen Ihrer Reiseversicherung sind mir leider nicht bekannt. Ich kann Ihnen nur raten diese zu kündigen und zu wechseln.
Bei Interesse einfach den Weg der Privatnachricht im Forum nutzen.
Nun zur möglichen Lösung Ihres Problems!
Haben Sie eine Hausratversicherung??
Es besteht die Möglichkeit Ihren Schaden über Ihre Hausratversicherung abzuwickeln. Dies hängt allerdings von mehreren Faktoren ab. Bitte prüfen Sie diesbezüglich Ihren Versicherungsschein , bzw. die Tarifbedingungen.
In aller Regel beinhalten alle HR- Versicherungen eine sogenannte Außenversicherung. Meist 10% der HR Versicherungssumme. Beispiel : Ihre Wohnung ist mit 40.000 Euro versichert, so wären 4000,- Euro Außenversicherung gegeben. Handelt es sich im Hotel um Einbruchsdiebstahl, und Sie haben diesen gemeldet (also irgendeinen schriftl. Nachweis über den Diebstahl)
haben Sie Anspruch auf Schdenregulierung bis max. zu og. Summe.