Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az.: I ZR 67/18) hat der BGH entschieden,
dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch einen Versicherungsberater verboten ist.
Ausführlich begründet wird in dem Urteil, dass das RVG auch für Versicherungsberater gilt.
Im Wesentlichen wird dies dadurch gerechtfertigt, dass Versicherungsberater in den Bereichen, in denen sie Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, Tätigkeiten wahrnehmen, die auch ein Rechtsanwalt besorgen dürfte.
Versicherungsberatung ist eine Rechtsdienstleistung
Das Urteil des BGH ist, aus zweierlei Gründen zu begrüßen.
Zum einen hat der BGH ganz klar deutlich gemacht,
• dass Versicherungsberatung eine Rechtsdienstleistung ist,
zum anderen hat er in der Urteilsbegründung noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung, die einen Dienstleister verpflichtet, Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung zu recherchieren und bei der Krankenversicherung des jeweiligen Kunden Informationen über den bestehenden Tarif und über alternative Tarife einzuholen,
• ein Versicherungsmaklervertrag ist, bei dem eine erfolgsabhängige Vergütung in zulässiger Weise vereinbart werden kann.