Fehlender Löschungsbewilligung für Grundschuld

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  1. Avatar von Erbe
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    Standard Fehlende Löschungsbewilligung für Grundschuld

    Hallo liebes Forum,
    ich habe geerbt und muss mich nun mit Dingen beschäftigen, mit denen ich bisher noch nie zutun hatte.
    Ich habe das Haus meiner Eltern auf mich umgeschrieben und einen Grundbuchausdruck beantragt.

    Dabei ist aufgefallen, dass noch Grundschulden eingetragen sind.

    Während ich über die 130.000 DM einen Grundschuldbrief mit Löschungsbewilligung aus dem Jahr 1982 gefunden habe, finde für die 60.000 DM leider nichts, außer den zugehörigen Bausparvertrag der BHW.

    Eine Erste Anfrage bei der BHW hat leider ergeben das dort ebenfalls keine Unterlagen mehr dazu vorhanden sind.

    Die BHW schlägt eine Aufgebotsverfahren vor.

    Meine Frage an euch ist zunächst, handelt es sich bei den 60.000 DM überhaupt um eine Briefschuld? (siehe angegangenen Grundbuchauszug)
    Ich glaube nur bei den 130.000 DM handelt es sich um eine Briefschuld und bei den 60.000 DM lediglich um eine Buchgrundschuld, ohne Brief.

    Dann könnte ich natürlich lange nach dem Brief suchen….

    Vielen Dank für eure Hilfe!
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  2. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Fehlende Löschungsbewilligung für Grundschuld

    DM 60.000 ist Buchgrundschuld.
    DM 130.000 ist Briefgrundschuld. Zur Löschung zwingend Grundschuldbrief notwendig.
    Wir hatten schon mal Aufgebotsverfahren für einen Kunden.
    In der Banklehre hieß es damals es dauert ca. 6 Monate.
    Hier bei dem echten Kunden - paar Jahre her - hat das Aufgebotsverfahren ca. 9 Monate gefunden.
    Deswegen immer Grundschuldbriefe unbedingt aufbewahren körperlich und nicht scannen.

  3. Avatar von Erbe
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    Standard AW: Fehlende Löschungsbewilligung für Grundschuld

    Besten Dank für die Auskunft. Wenn es eine Buchgrundschuld ist, ist doch ein Aufgebot unnötig, bzw. es gibt ja keinen Grundschuldbrief den man für ungültig erklären muss?
    Die BHW hat mir dann wohl eine falsche Auskunft gegeben.
    Ich war mir aber auch nicht sicher, denn google sagt, dass bei Buchgrundschuld dort noch der Zusatz -ohne Brief- stehen würde. Den hat es ja definitiv nicht. Aber es steht dort auch ausdrücklich Buchgrundschuld.
    Ich werde nun der BHW antworten, dass sie mir bitte eine (zweit-)Löschungsbewilligung zusenden, denn eine Abtretung einer Buchgrundschuld, wäre im Grundbuch vermerkt und es gibt keinen Anlass für ein Aufgebotsverfahren.

  4. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Fehlende Löschungsbewilligung für Grundschuld

    Genau da hat sich die Bank beim schnellen Blick in das Grundbuch wegen Buchgrundschuld einfach vertan.
    Bei Buchgrundschuld gibt es kein Aufgebotsverfahren.
    Viel Erfolg.

  5. Avatar von Erbe
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    Standard AW: Fehlende Löschungsbewilligung für Grundschuld

    Nochmals vielen Dank, ich habe der BHW gerade ein Entsprechendes Antwortschreiben gesendet. Ich kann mir über 1000 EUR durch das nicht erforderliche Aufgebotsverfahren ersparen.
    Zeit spielt jedoch keine Rolle, da ich nicht verkaufen möchte. Aber ein sauberes Grundbuch mir schon wichtig.

  6. Avatar von Erbe
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    Standard AW: Fehlende Löschungsbewilligung für Grundschuld

    Während ich gespannt darauf warte das die BHW mir eine (zweit?-)Löschungsbewilligung zusendet, habe ich noch eine Frage zur Briefgrundschuld.

    Mir ist bewusst, dass ich die Briefgrundschuld über 130.000DM recht einfach neu beleben könnte.
    Wie ich verstanden habe, sind die eingetragenen Zinsen von 12% nicht die damaligen Dahlinszinsen, sondern die Zinsen, die im Fall eines Zahlungsausfalls fällig geworden wären.
    Das scheint mir in der heutigen Zeit etwas aus dem Rahmen zu fallen.

    Wie hoch sind die Zinsen dafür aktuell und bin ich daran gebunden oder lässt sich auch ein abweichender Zinssatz aushandeln ohne Änderung im Grundbuch?

    Ich frage das, um abschätzen zu können, ob ich mit meinen Grundschuldbrief noch etwas sinnvolles anfangen kann, oder ob ich gleich beides zusammen Löschen lassen soll.
    Grundsätzlich bestünde in der nächsten Zeit schon bedarf für einen Kredit zwecks Renovierungen…

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