Hallo liebes Forum,
ich habe geerbt und muss mich nun mit Dingen beschäftigen, mit denen ich bisher noch nie zutun hatte.
Ich habe das Haus meiner Eltern auf mich umgeschrieben und einen Grundbuchausdruck beantragt.
Dabei ist aufgefallen, dass noch Grundschulden eingetragen sind.
Während ich über die 130.000 DM einen Grundschuldbrief mit Löschungsbewilligung aus dem Jahr 1982 gefunden habe, finde für die 60.000 DM leider nichts, außer den zugehörigen Bausparvertrag der BHW.
Eine Erste Anfrage bei der BHW hat leider ergeben das dort ebenfalls keine Unterlagen mehr dazu vorhanden sind.
Die BHW schlägt eine Aufgebotsverfahren vor.
Meine Frage an euch ist zunächst, handelt es sich bei den 60.000 DM überhaupt um eine Briefschuld? (siehe angegangenen Grundbuchauszug)
Ich glaube nur bei den 130.000 DM handelt es sich um eine Briefschuld und bei den 60.000 DM lediglich um eine Buchgrundschuld, ohne Brief.
Dann könnte ich natürlich lange nach dem Brief suchen….
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#2
Bankkaufmann
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Danke
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AW: Fehlende Löschungsbewilligung für Grundschuld
DM 60.000 ist Buchgrundschuld.
DM 130.000 ist Briefgrundschuld. Zur Löschung zwingend Grundschuldbrief notwendig.
Wir hatten schon mal Aufgebotsverfahren für einen Kunden.
In der Banklehre hieß es damals es dauert ca. 6 Monate.
Hier bei dem echten Kunden - paar Jahre her - hat das Aufgebotsverfahren ca. 9 Monate gefunden.
Deswegen immer Grundschuldbriefe unbedingt aufbewahren körperlich und nicht scannen.
Besten Dank für die Auskunft. Wenn es eine Buchgrundschuld ist, ist doch ein Aufgebot unnötig, bzw. es gibt ja keinen Grundschuldbrief den man für ungültig erklären muss?
Die BHW hat mir dann wohl eine falsche Auskunft gegeben.
Ich war mir aber auch nicht sicher, denn google sagt, dass bei Buchgrundschuld dort noch der Zusatz -ohne Brief- stehen würde. Den hat es ja definitiv nicht. Aber es steht dort auch ausdrücklich Buchgrundschuld.
Ich werde nun der BHW antworten, dass sie mir bitte eine (zweit-)Löschungsbewilligung zusenden, denn eine Abtretung einer Buchgrundschuld, wäre im Grundbuch vermerkt und es gibt keinen Anlass für ein Aufgebotsverfahren.
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#4
Bankkaufmann
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AW: Fehlende Löschungsbewilligung für Grundschuld
Genau da hat sich die Bank beim schnellen Blick in das Grundbuch wegen Buchgrundschuld einfach vertan.
Bei Buchgrundschuld gibt es kein Aufgebotsverfahren.
Viel Erfolg.
Nochmals vielen Dank, ich habe der BHW gerade ein Entsprechendes Antwortschreiben gesendet. Ich kann mir über 1000 EUR durch das nicht erforderliche Aufgebotsverfahren ersparen.
Zeit spielt jedoch keine Rolle, da ich nicht verkaufen möchte. Aber ein sauberes Grundbuch mir schon wichtig.