Kreditvertrag: Sollzinsbindung endet am "30. Februar 2035"
Hallo zusammen,
vor mir liegt der Darlehensvertrag fürs anvisierte Eigenheim, von dem ich dachte, dass er (von meiner Seite aus) unterschriftsreif wäre. Meine Frau aber mit ihren Adlerinnenaugen erspähte dort den Passus, wonach die Sollzinsbindung am "30. Februar 2035" ende. Das ist ersteinmal komisch, denn den gibt es ja nicht. Zum anderen haben in der internen Kreditrechnung der Banken alle Monate 30 Tage, und das Jahr 360 davon -- man versteht also im Prinzip, wo das herkommt.
Gleichwohl stellt sich die Frage (und die Bank konnte sie mir bislang nicht befriedigend beantworten): anders als die Bank habe ich nur Kalender, in denen der Februar 28 bzw. 29 Tage hat. Welchen Tag im Jahr 2035 soll ich mir also rot markieren, wenn ich das Ende der Bindung eintrage? Den 28.2.? Den 1.3.? Den sechzigsten Tag jenes Jahres (was in diesem Falle, weil kein Schaltjahr, dasselbe wäre)?
Und: das Eine ist der interne Kalender, mit dem die Bank rechnet. Das mögen die machen, wie sie wollen. Ich aber soll über Jahrzehnte hinweg ein Rechtsverhältnis mit der Bank eingehen, das nicht ganz unbedeutende Konsequenzen haben dürfte. Trägt nicht die Bank mit einer solchen Formulierung ihre eigentlich interne Rechnung nach außen, in eine Welt, in der diese keine Gültigkeit hat oder zumindest in der sie zu manchen Missverständnissen führen könnte? Wäre es nicht besser, man schreibt dort von vornherein ein Datum rein, das auch wirklich existiert?
AW: Kreditvertrag: Sollzinsbindung endet am "30. Februar 2035"
@ Ursuppe,
früher gab es tatsächlich nur 360 Zinstage pro Jahr, also vor dem Tischcomputer.
Ich würde eine neuen Darlehnsvertrag verlangen, der den tatsächlichen Text aus den Artikel 247 BGBEG entspricht. Nicht, dass ein zweiter Vertrag nachgereicht wird, wo Klauseln zu ihren Ungunsten verändert worden sind.
Allerdings kann sich wegen solch einen Formfehler der § 505 d BGB eintreten!
"Sodass keine Sollzinsen geschuldet werden!"; aber das kann ihnen nur der Fachanwalt erklären! Weil der Darlehnsvertrag, mangels Formfehlerfreiheit ungültig ist.
Der Maßstab an die Qualität auf Formfehlerfreiheit, obliegt der Bank, nicht den Kunden.
AW: Kreditvertrag: Sollzinsbindung endet am "30. Februar 2035"
Ich bin jetzt in Darlehensverträgen und deren Formvorschriften nicht so tief drin, daher vorsichtig die Frage ob es hier nicht viel leichter zu beantworten ist, indem man den § 188 III BGB herannimmt ?