Das neuste aus dem Gerichtsaal

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    Standard Das neuste aus dem Gerichtsaal

    Heute ist, das endgültige Urteil, was ein Einfamilienhaus ist.
    Bundesgerichtshof klärt Fragen zu Maklerprovision06.03.2025 11:24 Uhr

    Karlsruhe - Ein Maklervertrag,

    • der mit dem Käufer und Verkäufer eines Einfamilienhauses je unterschiedlich hohe Maklerprovisionen vereinbart,
    ist unwirksam.


    Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen diese Regelung hat der BGH in Karlsruhe nun unter die Lupe genommen.

    Das höchste deutsche Zivilgericht stellte in einem Urteil unter anderem klar,

    • wann eine Immobilie als Einfamilienhaus gilt -
    und was passiert,

    • wenn die Ehefrau des Verkäufers den Makler beauftragt hat. (Az. I ZR 32/24)

    Für Wohnungen und Einfamilienhäuser gilt:

    Wenn ein Makler sowohl für Käufer als auch Verkäufer tätig wird, muss die Provision für beide Seiten gleich hoch sein.

    Sonst sind die Verträge unwirksam - der Makler geht also leer aus.


    • Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien gilt dieser sogenannte Halbteilungsgrundsatz nicht.
    • Hier darf der Makler zum Beispiel kostenfrei für den Verkäufer tätig werden und nur vom Käufer eine Provision verlangen.

    Was ist ein Einfamilienhaus?
    Die Unterscheidung zwischen Ein- oder Mehrfamilienhaus kann für Makler, Käufer und Verkäufer einer Immobilie daher eine entscheidende Rolle spielen.
    So auch in dem konkreten Fall, zu dem jetzt der BGH in Karlsruhe urteilte.

    Dabei ging es um ein Einfamilienhaus mit Anbau für Büro und Garage - und die Frage: Geht das maklerrechtlich noch als Einfamilienhaus durch?
    Der BGH entschied nun: Ja.


    Ein Einfamilienhaus sei dadurch gekennzeichnet,

    • dass das Objekt "erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient", urteilte der Erste Zivilsenat.

    Einem Wohnzweck stehe dabei nicht entgegen, wenn in dem Haus eine Einliegerwohnung oder "anderweitig gewerbliche Nutzungsmöglichkeit von jeweils nur untergeordneter Bedeutung" vorhanden ist - so wie in diesem Fall der Büroanbau.

    Durfte die Ehefrau den Makler beauftragen?

    Außerdem sollte geklärt werden, ob die gesetzliche Vorschrift auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht der Verkäufer, sondern seine Ehefrau den Makler beauftragt hat.

    Auch das bejahte der Senat.


    Das Ziel der Regelung sei schließlich, Verbraucher angesichts ihrer durch die Marktsituation geschwächten Verhandlungsposition vor unfairen Maklerkosten zu schützen.

    Das gelte unabhängig davon, ob der Maklervertrag mit einer Vertragspartei oder einem Dritten geschlossen wurde, so der BGH.
    Der Immobilienverband Deutschland begrüßte, dass das Urteil insbesondere bezüglich der Definition eines Einfamilienhauses nun für mehr Rechtssicherheit in der Praxis sorgt. In der Rechtssprechung und im Schrifttum sei über diese Frage bisher gestritten worden, erklärte Geschäftsführer Christian Osthus.
    Endlich vier klare Aussagen des BGH zum Thema: "Was ein Haus ist!"

    bruno68

  2. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Das neuste aus dem Gerichtsaal

    Auch wieder was Neues aus dem Gerichtssaal!
    Baukredit: Unklare Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung 7. März 2025

    Der BGH hat entschieden,

    • dass Banken keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung haben,
    • wenn die Vertragsklauseln zur Berechnung für den Verbraucher unklar sind.

    Bei dem Fall ging es um die vorzeitige Rückzahlung von Immobiliendarlehen.
    Am 03.12.2024 entschied der BGH zugunsten von Verbrauchern hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung.

    Das Urteil besagt, dass Banken keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung haben,

    • wenn die Vertragsklauseln zur Berechnung für den Verbraucher nicht klar und verständlich formuliert sind.


    Der Fall zur Vorfälligkeitsentschädigung vor dem BGH
    Die Kläger schlossen im Dezember 2018 und Februar 2019 zwei Immobiliendarlehensverträge über insgesamt 190.000 Euro ab. Bei vorzeitiger Rückzahlung der Darlehen forderte die Bank Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von rund 15.800 Euro, von denen die Kläger einen Teil unter Vorbehalt zahlten.

    Sie klagten auf Rückerstattung mit der Begründung,

    • die Vertragsklauseln zur Berechnung der Entschädigung seien unklar und somit unwirksam.

    In den AGB waren einige Klauseln zu Kündigung, Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung enthalten.

    Unter anderem hieß es dort, dass Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht.

    Und weiter:
    „Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom BGH für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden.

    Danach wird berücksichtigt:

    - Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung,

    • das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht.


    Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot

    Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und entschied, dass die Bank keinen Anspruch auf die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung hat.
    Die maßgebliche Klausel im Darlehensvertrag bezog sich auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“.

    • Diese Formulierung könne den Eindruck erwecken, dass sich die Berechnung der Entschädigung auf die gesamte verbleibende Laufzeit des Darlehens bezieht.

    • Tatsächlich ist jedoch nur der Zeitraum bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder dem Ende der Zinsbindung relevant.


    Die Kanzlei Dr. Stoll und Sauer formuliert dies so:
    „Darunter würde ein Verbraucher die gesamte restliche Vertragslaufzeit verstehen, nicht aber den Zeitraum der gesetzlich geschützten Zinserwartung.

    • Genau auf den kommt es aber bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an.

    Der Verbraucher würde also eine viel höhere Vorfälligkeitsentschädigung „befürchten“ und könnte ihn somit von der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens abhalten.

    Die Angaben sind daher unrichtig bzw. irreführend.“

    Das BGH urteilte entsprechend: Die unklare Formulierung verstößt gegen das Transparenzgebot und führt dazu, dass der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist. (bh)BGH, Urteil vom 03.12.2024 - Az: XI ZR 75/23
    Diese Entscheidung kann so manchen Kunden etliche Zehntausende € wert sein!
    Wenn der Kunde in der Zinsniedrigphase ein Darlehn aufgenommen hat, und jetzt die Resttilgung vornehmen möchte, kann sich wegen den gestiegenen Pfandbriefzins, statt eines Zinsverschlechterungsschaden, eher ein Zinsverbesserungsschaden für den Kunden vorliegen.

    Aber leider wissen es nicht viele, denn wenn der Pfandbriefzins beim Darlehnsvertragsabschluss nur bei 0,5 % p.a. lag, so liegt dieser heute bei 3,5 %, was eine Verteuerung von 700 % darstellt.

    Es wäre aber eine Ausrechnung wert, wenn die Restdarlehnszinskosten nur noch mehrere tausende € beträgt. Denn die Restdarlehnssumme würde ja die 3,5 % p.a.verdienen, statt der 0,5 % p.a.

    bruno68