Baukredit: Unklare Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung 7. März 2025
Der BGH hat entschieden,
• dass Banken keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung haben,
• wenn die Vertragsklauseln zur Berechnung für den Verbraucher unklar sind.
Bei dem Fall ging es um die vorzeitige Rückzahlung von Immobiliendarlehen.
Am 03.12.2024 entschied der BGH zugunsten von Verbrauchern hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung.
Das Urteil besagt, dass Banken keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung haben,
• wenn die Vertragsklauseln zur Berechnung für den Verbraucher nicht klar und verständlich formuliert sind.
Der Fall zur Vorfälligkeitsentschädigung vor dem BGH
Die Kläger schlossen im Dezember 2018 und Februar 2019 zwei Immobiliendarlehensverträge über insgesamt 190.000 Euro ab. Bei vorzeitiger Rückzahlung der Darlehen forderte die Bank Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von rund 15.800 Euro, von denen die Kläger einen Teil unter Vorbehalt zahlten.
Sie klagten auf Rückerstattung mit der Begründung,
• die Vertragsklauseln zur Berechnung der Entschädigung seien unklar und somit unwirksam.
In den AGB waren einige Klauseln zu Kündigung, Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung enthalten.
Unter anderem hieß es dort, dass Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht.
Und weiter:
„Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom BGH für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden.
Danach wird berücksichtigt:
- Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung,
• das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht.
Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot
Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und entschied, dass die Bank keinen Anspruch auf die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung hat.
Die maßgebliche Klausel im Darlehensvertrag bezog sich auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“.
• Diese Formulierung könne den Eindruck erwecken, dass sich die Berechnung der Entschädigung auf die gesamte verbleibende Laufzeit des Darlehens bezieht.
• Tatsächlich ist jedoch nur der Zeitraum bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder dem Ende der Zinsbindung relevant.
Die Kanzlei Dr. Stoll und Sauer formuliert dies so:
„Darunter würde ein Verbraucher die gesamte restliche Vertragslaufzeit verstehen, nicht aber den Zeitraum der gesetzlich geschützten Zinserwartung.
• Genau auf den kommt es aber bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an.
Der Verbraucher würde also eine viel höhere Vorfälligkeitsentschädigung „befürchten“ und könnte ihn somit von der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens abhalten.
Die Angaben sind daher unrichtig bzw. irreführend.“
Das BGH urteilte entsprechend: Die unklare Formulierung verstößt gegen das Transparenzgebot und führt dazu, dass der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist. (bh)BGH, Urteil vom 03.12.2024 - Az: XI ZR 75/23