1) die Übertragung führt zur Selbstverarmung, was nach dem 121 Monat bedeutungslos wird.
Demnach würde hier eine Bezahlung der Pflegerechnung bis zum 121 Monat sinnvoll sein, weil sonst das Sozialamt eine Grundschuld im ersten Rang einträgt und alle anderen Gläubiger nach hinten verweist!
2) Ist der 121. Monat nach der Übertrag aus dem Grundbuch verstrichen, so steht den Eltern immer noch den Nießbrauch lebenslang zu.
Ist das Eigenheim mit einem Wohnwert benannt, so ist dieser als Einkommen in der Steuererklärung mitzuwerten. Damit werden alle Kosten der Pflege mitfinanziert, ob dies reicht, jedoch, ich glaube kaum.
Allerdings, ob das Sozialamt dann noch Zugriff auf das Haus der Eltern hat, ich glaube kaum.
Allerdings ist mein Rat dahin: "Dass dies mit einem Fachanwalt besprochen werden muss."
Die sofortige Übernahme der Pflegerechnung wäre für einen persönlich vermutlich rausgeschmissenes Geld. Für die Allgemeinheit der SV-Zahler wäre das natürlich sehr schön
Natürlich werden vorab die Einkünfte der Eltern und das Vermögen der Eltern genutzt.
Erst danach würde ggf. die Schenkung betrachtet und teilweise rückgefordert werden.
Um aber auf die eigentliche Frage einzugehen:
Natürlich dürfen die Eltern kein Eigentum anderer Personen veräußern.
Sie dürfen ja durch den Nießbrauch nur die Erträge aus der Vermietung verwerten.
Die Schenkung kann aber bei Verarmung anteilig innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werden. Der Anteil der Rückforderung sinkt aber mit jedem Monat um 1/120tel.
Das muss aber nicht zwangsläufig zu einen Verkauf des Hauses führen, sondern kann natürlich auch aus dem Vermögen/laufenden Einnahmen der Beschenkten bedient werden.
Im Fall der Fälle wäre hier aber der Fachanwalt in der Tat der Ansprechpartner.
Hallo Viktor, bei Beantragung von Sozialmitteln muss man im Antrag bestätigen was die Vermögenswerte angeht.
Fand ein Verkauf oder Übertrag innerhalb der Familie von 10 Jahren statt wird das Sozialamt auf die Kinder zugehen und wird das Geld fordern. Man bekommt ja automatisch bei Prüfung mit dass es einen notariellen Vertrag gab der beim Finanzamt gelandet ist.
Es muss nicht gleich eine Rückübertragung sein, es kommt auch darauf an ob es noch laufende Zahlungen sind oder der Pflegende schon im Himmel.
Wir hatten vor paar Jahren einen Fall wo Mutter an Sohn übertragen hat innerhalb 10 Jahre. Dann Mutter Pflegeheim und man ist in Vorleistung gegangen. Dann haben die eine Sicherungshypothek im Grundbuch vom Sohn eingetragen von ca. EUR 30.000. So kam der Sohn auf uns zu wegen Bezahlung der Sicherungshypothek. Es ging dann ohne Rückübertragung wenn man die EUR 30.000 in diesem Fall finanzieren kann.
Wenn in Ihrem Fall die Renten und Nießbrauch die Pflegekosten nicht decken gibt es:
- Finanzierung aus Ihrer Immobilie heraus für den Teil der fehlt
- Oder Rückübertragung