Aufgrund der Komplexität des Themas, bedarf eine tatsächliche Antwort eines Experten:

Bundesfinanzminister: Angespartes Rürup-Kapital ist doch pfändbar

Nur die Vorsorge auf Sozialhilfe-Niveau darf vor den Gläubigern geschützt werden!

Versichererverbände, Versicherer und die Versicherungsvertriebe priesen in Werbebroschüren seit vielen Jahren die Rürup-Rente als pfändungsgeschützte Altersvorsorge. Nun erweist sich dies nach einem Schreiben des BMF vom 31. 3. 2010 (Az. IV C 3 – S 2222/09/10041 ) als bloße Marketinglüge zur Kundenakquise.
Hier ist zu sagen, dass dies auch für die Riesterente gilt:
.. ,sondern auch der nicht staatlich geförderte Teil des Riester-Guthabens, hatte bereits ein Urteil vom 03.11.2006, das LArbG Mainz (Az. 3 Sa 414/06) für den Fall einer zertifizierten Riester-Minirente in der Ansparphase entschieden.
Hier wird auch entschieden, dass nur der Anteil von 4 % des zu versteuerten Einkommens wirklich während der Ansparphase unpfändbar ist. Hier greift zwar zwar nicht der § 851 c Abs. 1 ZPO wohl aber die gesetzliche Ausgestaltung, schon in der Sparphase!

Da jedes Jahr bei steigenden EK auch das Problem der jährlichen Unpfändbarkeit vorliegt.
Deshalb ist auch das "Überzahlen" ein weiteres Problem der Pfändung, nämlich dass bei der Pfändung von Riester, die Steuergutschriften zu einer gewaltigen Steuerschuld rückwirkend mutiert, weil nebst Zinsen von 0,5 % p. m. gezahlt werden müssen.

Denn die Unpfändbarkeit gibt es nicht mal bei Kleinstsparer, wenn dies mehr als 4 % pro Jahr sparen. Hier wird letztlich die Unpfändbarkeit von Riester in das Land der Märchen und Verkaufsphrasen verwiesen!


Die Vertriebslüge Rürup 2025,

zwar kann diese Rentenform laut Gesetz mit bis zu den Rürup-Beiträge anteilig als Sonderausgaben berücksichtigt werden können (Stand 01.01.2025 29.344 € bis 58.688 Euro jährlich), und bespart werden.

Aber diese Summe ist zu 80 % der Beiträge pfändbar, denn hier gilt der § 851 c Abs. 1 und 2 ZPO!

Steuerlich dürfen hier gerundet 30.000 € jährlich eingezahlt werden, aber Pfändungssicher sind nur

- zwischen 18 und 27 Jahre nur je 6.000 €. Ergibt 10 Jahre 60.000 €
- zwischen 28 und 67 Jahre nur je 7.000 €. Ergibt 40 Jahre 280.000 €

2. einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.

Rechnet mit den 50 % Steuern werden jährlich 15.000 € als Steuererstattung gezahlt. Zusammen über Jahre werden 170.000 an Steuererstattung pro Vertrag, nach § 851 c ZPO pfändungsfrei einbezahlt werden.

Tatsächlich kann aber 30.000 € jährlich über Rürup steuerlich gelten gemacht werden, was 15.000 € Steuererstattung bedeutet, bei rund 50 Jahre, ergibt dies 750.000 € Steuererstattung pro Vertrag.

Der Kunde spart 1,5 Mill € über Rürup an, bekommt 750.000 € als Steuererstattung zurück, tatsächlich sind aber nur 340.000 € über den Rürup-Vertrag in der Sparphase und damit auch nur 170.000 € Steuererstattung nach § 851 c ZPO sicher!

Damit ist eine Pfändung gleichzeitig mit der Steuerrückzahlungspflicht, aus dem Rürup-Vertrag verbunden!

Denn
Doch stellt das BMF klar: „Der Pfändung des ... Altersvorsorgevermögens steht ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot nicht entgegen.“ Entsprechend hatte auch bereits der BGH entschieden (Beschluss vom 25.08. 2004 –IXa ZB 271/03), tangierte Gesetze: (GG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1; RAVG BW § 11 Abs. 1 und § 850 c ZPO), dass selbst eine Regelung in der Satzung eines Altersversorgungswerkes über die Nichtübertragbarkeit der Pfändbarkeit nicht entgegensteht.
Sodass ein großer Teil des angesparten Rürup-Vermögens pfändbar bleibt. Denn
Aufgrund der Komplexität des Themas, bedarf eine tatsächliche Antwort eines Experten:
Denn
Der Schutz des Eigentumsrechts von Gläubigern, die ein privat angespartes Altersvorsorgevermögen pfänden möchten, darf verfassungsrechtlich nur dort eine Grenze finden, wo das Sozialstaatsprinzip berührt ist. Die Forderung eines Gläubigers genießt als Eigentum den Schutz des Grundgesetzes – es darf ihm nicht so einfach durch vertragliche Übertragungsverbote entzogen werden, wie sich dies die Versicherer gerne vorgestellt hätten
Der Knackpunkt kommt, wenn man zwei Verträge besitzt: Einmal als Ehepaar ohne Gütertrennung und mit gelebter Gütertrennung! Während der Mann in Pleite ruscht, kann die Ehefrau bei gelebter Gütertrennung, ohne in den Pleitesumpf selber abzurutschen!

Aber die Bedingung lauten: Keine Bürgschaftsunterschrift vor oder während oder nach der Sparphase! Und keine gemeinsame Steuererklärung mit dem Ehemann.

Hier sind die Fragen an einen Notar zurichten!

Damit auch verstanden wird, ist zu sagt, dass selbst der Anteil von 340.000 € als Kapitalstock zwar erhalten bleibt, nicht jedoch die daraus entstehenden Rentenerträge, denn diese unterliegen dann dem § 850 c ZPO. Da Schulden eines Gläubigers einen Verfassungsrang haben, tritt die Steuerschuld mit den Verzugszinsen in den Nachrang, was erst nach der Entschuldung beim Gläubiger zu begleichen ist.
Ist noch eine Vermögensmasse vorhanden so wird dies durch das Finanzamt eingezogen, stammt dies aus ein Rürup-Vertrag so entstehen weitere Steuerschulden, weil das weitere entnommene Geld ja auch
steuerlich gefördert wurde!
Reicht dann das Vermögen nicht zur Tilgung aus, so wird die laufende Rentenauszahlung, dem § 850 c ZPO unterworfen, was aktuell 2025 genau 1.499,99 € bis zum 01.07.2025 oder 2026 bedeutet.

Also wer selbst ein Rürup- oder Riester-Vertrag abschließt, sollte ein Expertenwissen selber haben, weil die Gefahr der familiären Selbstabwicklung zukünftig selber mit aushandelt.

Ich hoffe dies erklärt einiges, bruno68