Basisrente mit ETFs? Rürup Rente? Lohnt das für Freiberufler? Wo macht man das?

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  1. Avatar von mazemania
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    Standard Basisrente mit ETFs? Rürup Rente? Lohnt das für Freiberufler? Wo macht man das?

    Bin 41, Freiberufler, bis dato alles selber mit ETF Sparplänen, läuft soweit ja ganz gut, aber klar, 25% Steuer früher oder später.

    Jetzt bekommt man viel Werbung zur Rürup (?) Basisrente und ETFs, die gefördert sind?

    Wo "bucht" man das oder wie genau geht das, finde wenig dazu?

    Ist das ja scheinbar nichts neues? Empfiehlt sich das? In 10-20 Jahren werde ich vermutlich weniger verdienen als jetzt.

    Aber will das System auch erst mal verstehen. Kann ich immer noch in einen MSCI World zB investieren bei meinem Bank-Depot oder muss ich ein neues irgendwo aufmachen?
    Infos für den Prozess wären top!

    Danke, maz

    Hier die Infos:
    https://www.vermoegenszentrum.de/wis...zen-so-gehts#e
    https://www.weltsparen.de/altersvors...rup-rente/etf/

  2. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Basisrente mit ETFs? Rürup Rente? Lohnt das für Freiberufler? Wo macht man das?

    Rürup gibt es schon lange und richtet sich an selbstständige. Als Ersatz zur GRV, genau wie dort bekommt man das Geld erst zur Rente wieder raus. Man kann also nichts vorzeitig entnehmen und man kann es nicht vererben. Dafür ist die Rente lebenslang, man muss sie halt nur am Ende versteuern.

    Kann sich für die Grundrente lohnen, wenn man davon ausgeht, dass man >86 wird. Wer aber eher eine schlechte langzeitprognose hat. Sollte lieber anders vor sorgen. Mit ETF ist man flexibel und kann jeder Zeit entnehmen.


    Wenn sich Bruno meldet und verwirrt einfach auf ignore drücken der möchte nur verwirren einfach seine wirren Beiträge zu Anden Themen lesen, dann weiß man Bescheid

  3. Avatar von mazemania
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    Standard AW: Basisrente mit ETFs? Rürup Rente? Lohnt das für Freiberufler? Wo macht man das?

    Ja, aber wo und wie bucht man das?
    Kann ich die ETFs aussuchen und wer macht das? Mache ich das über meine Bank?

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Basisrente mit ETFs? Rürup Rente? Lohnt das für Freiberufler? Wo macht man das?

    Endlich fragt einer vor dem Abschluss eines Vertrages wie mazemania,

    allein aus ihren Daten heraus:
    Bin 41, Freiberufler, bis dato alles selber mit ETF Sparplänen, läuft so weit ja ganz gut, aber klar, 25 % Steuer früher oder später.

    Jetzt bekommt man viel Werbung zur Rürup (?) Basisrente und ETFs, die gefördert sind?

    Wo "bucht" man das oder wie genau geht das, finde wenig dazu?

    Ist das ja scheinbar nichts Neues? Empfiehlt sich das? In 10-20 Jahren werde ich vermutlich weniger verdienen als jetzt.

    Aber will das System auch erst mal verstehen. Kann ich immer noch in einen MSCI World z. B. investieren bei meinem Bank-Depot oder muss ich ein neues irgendwo aufmachen?
    Informationen für den Prozess wären top!

    Ich kann ihnen sagen, das wird nichts mehr mit der Rürup-Rente! Denn mit dieser Aussage: "In 10-20 Jahren werde ich vermutlich weniger verdienen als jetzt!"; führt in ein Problem, ihr Steuersatz fällt ab!
    Was faktisch das weitersparen sinnlos macht, da keine bis geringe Steuergutschriften mehr kommen werden. Aber eine 100 % Besteuerung der Rürup-Rente erfolgt.

    Aus der Werbung
    Für das Jahr 2025 liegt dieser Höchstbetrag für Ledige bei 29.344 Euro (2024: 27.566 Euro). Von den angegebenen Aufwänden sind ab dem Jahr 2023 100 Prozent abzugsfähig, sofern der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen nicht überschritten wird.10.01.2025


    Die Tatsächlichkeit liegt aber hier!
    § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten

    (1) Ansprüche auf Leistungen, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
    1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
    2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
    3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
    4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

    (2) 1Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
    1. jährlich nicht mehr betragen als

    a) 6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
    b) 7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
    2. einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.

    2Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. 3Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

    (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
    Demnach dürften Sie in den letzten Jahren von 49 bis 67 ganze 18 mal 7.000 € einzahlen, also ganze 126.000 €, diese Summe würde für Sie an den Kapitalstock Pfändungsfrei bleiben.
    Dies gilt nicht für für den laufende Rente, denn diese wird ja nach § 850 ZPO gepfändet. Aktuell 1.499,99 € monatlich als Einzelperson, Stand 01.01.2025

    Gehen wir für eine Rentabilität von einem Steuersatz von insgesamt 50 % aus, sind ganze 63.000 € der Altersvorsorge aus einer jahrelange Steuerschuld gebildet! Da diese jährlich durch die Steuererklärung ausgezahlt wird, fällt dies aber nicht so auf!

    Denn auch nach § 850 c ZPO können sie keine Steuern bezahlen, obwohl wegen der Rentenzahlung aus der Rürup und anderen Renten jährlich eine neue zusätzliche laufende Steuerschuld entsteht.

    Und schon hier kann erkennen, dass man sich selbst dann den Strick "Altersarmut" selber gedreht hat.

    Sie müssen vor Vertragsunterschrift zusagen, das bis zur Rente keine
    - Insolvenz,
    - Scheidung,
    - Heirat mehr vornehmen, denn die Insolvenz und Scheidung zerstören ihre Altersvorsorge und eine Heirat vernichtet die Rentabilität des Rürup-Vertrages bis zum negativen Gesamtergebnis.

    des Weiteren sollte vor Abschluss sämtliche Schulden bezahlt sein, um damit sämtliche schriftliche persönliche Bürgschaften vor Vertragsabschluss durch physische Herausgabe und durch Verbrennen gelöscht werden. Ende Teil 1

    bruno68

  5. Avatar von mazemania
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    Standard AW: Basisrente mit ETFs? Rürup Rente? Lohnt das für Freiberufler? Wo macht man das?

    Danke für die vielen Infos.
    Also lohnt es sich in deinen Augen wohl eher nicht?
    Dann werde ich es auch nicht (mehr) machen, hätte trotzdem gerne mal gewusst, wie (!) und wo man so etwas überhaupt bucht? Bei einer Bank? Beim "Staat"?
    danke, maz

  6. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Basisrente mit ETFs? Rürup Rente? Lohnt das für Freiberufler? Wo macht man das?

    Teil 2

    Zum Thema
    Des Weiteren sollte vor Abschluss sämtliche Schulden bezahlt sein, um damit sämtliche schriftliche persönliche Bürgschaften vor Vertragsabschluss durch physische Herausgabe und durch Verbrennen gelöscht werden.
    Hier ist zusätzlich zu beachten, das Vermögensverschiebung kein Pfändungsschutz haben, wenn diese dann Tatbestand der Untreue erfüllt. Siehe auch den Fall Schlecker.

    Gerade alte oder uralte Bankbürgschaften, die zu beruflichen Anfangszeit abgeschlossen worden sind, um Kredite zu erhalten, haben bei der Ausschleusung von Vermögenswerten kurz vor dem Renteneintritt eine sehr herben Hebel, gegen diese Ausschleusung.
    Denn diese Verträge treten wegen ihres Alters vor die letzten Entscheidungen, wie den Abschluss einer Rürup-Rente anzulegen, denn sieht doch aus wie ein Versuch sich, um die Schuldentilgung zu drücken, den scheinbaren Bankrott durch dann eine illegale Restschuldbefreiung zu ersetzen.

    Auch ihr anderes Anfragen! Bezüglich Abschlussform

    Grundsätzlich muss das Gesamtbild stimmen, also die Sparzeit und Verrentungszeit! Zwar kann man meinen das jeder Weg erlaubt ist, aber dummerweise nicht jeder Weg nicht erfüllt wird.

    Hier verweise ich auf die Firma Farriester, die für die Ansparphase ein Fondssparplan anbot, aber keinen Versicherungsmantel für die Auszahlphase bekam. Denn keine der Versicherung wollte für die Kursschwankungen der Aktienfonds aufkommen.

    Ich gehe davon mal aus das Rürup, weder über die Einlagesicherung der Banken noch Fondshäuser vollständig abgesichert werden kann.

    Es ist von von vornherein besser in eine qualifizierte Versicherung mit Kursabsicherungen nach unten einzuzahlen, als in Fonds der ein Totalverlustrisiko besitzt, denn auch ein Schließen des Fonds führt. Führt zu Aufdeckung der Gewinne und damit zur Steuerpflicht.

    Ich verweise hier auf den Text [QUOTE]Rürup-Renten bzw. Basisrenten sind grundsätzlich vertraglich nicht vererbbar, wie mit dem Versicherer vereinbart auch nicht ordentlich kündbar, beleihbar oder verkäuflich, sowie auch nicht verpfändbar. Dieses Erfordernis ergibt sich zur steuerlichen Absetzung aus § 10 I Nr. 2b EStG. Experten von „Wikipedia“ meinen, dass die Rürup-Rente gemäß § 851 c II ZPO pfändungsgeschütztes Vermögen darstellen – ein Vorteil der Basisrente laut Wikipedia auch in der Insolvenz. Im gleichen Artikel wird die steuerliche geförderte Prämienleistung in der Ansparphase gemäß § 97 EStG, § 851 ZPO als pfändungsgeschützt dargestellt. In einer rechtswissenschaftlichen Doktorarbeit heißt es demgegenüber zutreffender „§ 97 EStG ist nur auf das ,nach § 10 a oder Abschnitt XI (EStG) geförderte Altersvorsorgevermögen, (Riesterverträge) anwendbar.“
    Doktorarbeit führt bis hin zur kompletten Unpfändbarkeit

    In einem neuen Fachbuch, ursprünglich eine juristische Promotion, aus einem Verlag für Versicherungsfachleute, wird dargestellt, dass Basisrentenverträge im Gegensatz zur begrenzt pfändungsgeschützten Altersvorsorge nach § 851 c ZPO weder kapitalbildend seien, noch hätten sie einen Rückkaufswert, weshalb alleine sie in der Ansparphase gar nicht pfändbar seien.

    Das Kapital der sogenannten pfändungsgeschützten Altersvorsorge sei nach § 851 c ZPO hingegen – im Gegensatz zum Basisrentenvertrag – aber oberhalb der gesetzten Grenzen bei Pfändung zu überweisen, beispielsweise an Gläubiger und Insolvenzverwalter. Konsequent zu Ende gedacht könnte man damit behaupten, dass man ohne Rückkaufswert in einer Lebensversicherung – wie angeblich bei Basisrentenverträgen gegeben – sogar beliebig hohe Beträge – geschützt vor Gläubigern und Insolvenzverwalter – als Vermögen schützen könne.
    Die Doktorarbeit begründet dies:

    „Eine Pfändung scheidet aber, wie nachfolgend ausgeführt wird, schon deswegen aus, weil es sich bei der Rüruprente nicht um ein kapitalbildendes Vorsorgeinstrument handelt mit der Folge, dass dem Vertragspartner weder in der Anspar- noch in der Auszahlungsphase ein Anspruch auf einen „Rückkaufswert“ zusteht, den der Gläubiger pfänden könnte.“

    Zur Untermauerung wird auf einen „Münchner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz“ (VVG) Bezug genommen. Der Versicherungsvertrieb hätte es wohl kaum besser zur Verkaufsförderung in seine Prospekte zur Kundenwerbung schreiben können. Letztlich folgt dies auch der Argumentation des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft zum unbegrenzten Pfändungsschutz der Basisrente in der Ansparzeit, der etwa aktuell auf seiner Website geschrieben hat:

    „Der GDV weist zudem darauf hin, dass das Vorsorgekapital der Basisrente während der Ansparzeit vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Das heißt: Weder die Agenturen für Arbeit noch das Sozialamt oder eventuelle Gläubiger haben Zugriff auf die Basisrente. Nur die spätere Rente ist oberhalb der Freigrenzen pfändbar.“

    Rückkaufswerte gibt es auch ohne ordentliche Kündigung.
    Selbst wenn vertraglich eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen wurde, liegt versicherungstechnisch an sich genau die gleichen Verhältnisse vor, wie bei jeder anderen kapitalbildenden Lebensversicherung, und die Nichtauszahlung eines Rückkaufwertes bei beiden Vertragsformen bei Kündigung bedeutet nicht, das er nicht vorhanden ist und nicht bei Pfändung zu überweisen ist. Die ordentliche, also vertraglich ausgeschlossene, Kündigung wird der Versicherer als Vertragsstilllegung behandeln – also erst mal keine weiteren Einzahlungen erwarten.

    Kündigen hingegen kann der Gläubiger nach einer Pfändung, der Insolvenzverwalter, so ist wie bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung zu verfahren – mit Rückkaufswert, allenfalls mit dem begrenzten Schutz der pfändungsgeschützten Altersvorsorge gem. § 851 c ZPO unter Überweisung des überschießenden Betrages.


    Zum Vergleich kann man eine beliebige Rentenversicherung, jedoch ohne Todesfallleistung, nach Art der Basisrente heranziehen, in beliebiger Höhe, und mithin ohne auszahlbaren Rückkaufswert (RKW). Den angeblich nicht vorhandenen RKW gibt es indes, denn nach dem VVG ist er für die beitragsfreie Leistung maßgeblich, etwa wenn der Vertrag stillgelegt wird, und dieser wird auch ausgewiesen. Vermutlich haben Doktoranden im Versicherungswesen und Autoren von Wikipedia noch nie einen solchen Versicherungsschein in Händen gehalten und mussten „Nichtwissen durch über alles schreiben können“ ersetzen?
    Rüruprente bzw. Basisrente weist Rückkaufswert aus
    Hier aus einem Versicherungsschein zur Illustration des Rückkaufswerts für eine Basisrente:
    Aktuelle Rückkaufswerte:
    garantierte Leistung* 5.729 EUR
    garantierte Überschussanteile* 152 EUR
    Gesamtbetrag inkl. Überschussbeteiligung* 5.881 EUR

    *Aufgrund der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes zur Basisrente besteht kein verfügbares Guthaben für Ihren Vertrag. Eine Auszahlung ist nur in Form einer lebenslangen Rente gemäß den Versicherungsbedingungen möglich.

    Eingezahlt waren so um die 6.200 Euro in drei Jahren. Dies ermöglicht dann, sich später an der Haftpflichtversicherung des Steuerberaters oder Vermittlers schadlos zu halten, oder auch beim Versicherer, die gerne dazu beraten haben.
    Weitere Option ist dann, das Geld später vielfach wieder zurückzuholen, auch sofern sich der Rürup-Vertrag nachträglich als unwirtschaftlich herausgestellt hatte, wenn man mit einer falschen Zusicherung der Pfändungssicherheit zum Vertragsabschluss geworben wurde, beispielsweise durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder als Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung des eigenen Vermögens zur Altersversorgung.
    Wegen der Verjährungsfristen beim Beratungsverschulden empfiehlt sich ggf. eine rechtzeitige Feststellungsklage, dass Vermittler oder Versicherer für den Schaden durch Verlust der durch Beiträge erworbenen Basisrentenansprüche infolge Pfändung von Kapital in der Ansparphase haften.
    Die Bemühungen zum Vermögensschutz über eine Basisrente erweisen sich sonst später weitgehend als vergebens, aber bestimmt nicht umsonst. Es gibt aber noch genug Vermittler und Versicherer, die den Braten nicht riechen und gerne in die Haftungsfalle gehen, indem sie mit fester Überzeugung die völlige Unpfändbarkeit der Basisrente ausdrücklich dem Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller bestätigen. Damit ist dann der Anleger auch soweit die Basisrente sich später vor Rentenbeginn nicht als pfändungssicher erweist, jedenfalls durch die Haftung des Anbieters der Basisrente und des Vermittlers bzw. dessen Haftpflichtversicherung – soweit diese reicht – geschützt.


    Bitte informieren Sie sich selber über Herrn Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm. Siehe auch die Webseite: https://www.fiala.de/immobilien_fina...zlei_muenchen/

    bruno68

  7. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Basisrente mit ETFs? Rürup Rente? Lohnt das für Freiberufler? Wo macht man das?

    Zitat Zitat von mazemania
    Ja, aber wo und wie bucht man das?
    Kann ich die ETFs aussuchen und wer macht das? Mache ich das über meine Bank?
    es ist so gesehen eine Rentenversicherung somit bei einem Makler der einem vorher berät ob die Anlageform für einen geeignet ist aufgrund der derzeitigen Absicherung.

  8. Avatar von brainy
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    Standard AW: Basisrente mit ETFs? Rürup Rente? Lohnt das für Freiberufler? Wo macht man das?

    Zitat Zitat von mazemania
    Ja, aber wo und wie bucht man das?
    Unter Lehrgeld.

    Die spätere Rente ist "versicherungsmathematisch kalkuliert" und daher niedrig.

    Der Steuerspartrieb ist nun man stärker als der Sexualtrieb.

  9. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Basisrente mit ETFs? Rürup Rente? Lohnt das für Freiberufler? Wo macht man das?

    @brainy,

    leider ist die Rürup-Rente grundsätzlich falsch kontrukiert.

    1) Die steuerlichen geförderten Beiträge sind nicht pfändungssicher!

    2) die Laufzeit ist asymmetrisch Sparzeit 40 Jahre, die Rentenzeit laut Lebenserwartung ab 67 nur noch
    Nach den Ergebnissen der allgemeinen Sterbetafel 2021/2023 liegen diese Werte bei 78,2 Jahren (Männer) beziehungsweise 83,0 Jahren (Frauen).14.01.2025
    Den mach könnte man von 27 mit 6.000 € und ab 28 bis 67 weitere 38 Jahre mit 7.000 € = 272.000 € Guthaben. Wobei davon 50 % aus einer Steuergutschrift entstand!

    Da eine Kapitalgedeckte Altersvorsorge ja nicht das Umlageverfahren darstellen soll, muss für jeden einzelnen Kunden seine Altersvorsorge gesichert werden, und zwar bis zum Tod, einen Zeitpunkt, der fern in der Zukunft liegt und undefiniert ist.


    Folgerichtig muss man in zwei Teile teilen, und zwar 136.000 € bis zum 85. Lebensjahr und 136.000 €, ab dem 86. Lebensjahr, wegen der unterdurchschnittliche Sterberate, sprich der Club der 100-Jährigen muss ja auch versorgt werden.

    Demnach bekommt der Versicherte, vom 67 bis zum 85. Lebensjahr für die 18 Jahre, 216 Monate die ersten 136.000 €, ca. 630 € als vollversteuerpflichte Rente ausbezahlt!

    Geht man nach der Sterbetafel aus, ist diese Versicherung schon wirtschaftlich ein Verlustgeschäft! Von 6,8 Jahren, was ca. 72 Monate entspricht, 43.360 €, die vom 1.Teilrate nicht mehr ausbezahlt werden.

    Was hier nicht berücksichtigt werden kann, sind die Einkommensschwankungen während der Ansparphase die zu unterschiedlichen Steuersätzen und damit zu unterschiedlichen Steuererstattung jährlich kommen wird.
    Eine verspätete Abrechnung eines Großauftrages, was bei Einzelunternehmer sehr schnell eine Steuerlastminderung von 100 % und damit die steuerliche Entlastung, statt der 3.500 € zu einer 0 € Steuergutschrift führt. Und trotzdem wird die Rente dann zu einhundert % besteuert.

    Knackpunkt ist bei freiwilligen GKV, das auch hier der GKV-Beitrag fällig wird, weil die Rürup-Rente ja ein Alterseinkommen darstellt.

    bruno68

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