Immobilienfinanzierungen zu absoluten Sonderkonditionen Darlehen 300-500k

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  1. Avatar von DonJuan
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    Standard Immobilienfinanzierungen zu absoluten Sonderkonditionen Darlehen 300-500k

    Stand 09.12.25

    Hi Zusammen,

    ich brauche noch 1 oder 2 Finanzierungen bis Jahresende um bei meinem Partner in eine bessere Superprov. Staffel zu kommen.

    Was gehts euch an: ganz einfach - die ING hat aktuell ohnehin schon Top Konditionen, vor allem bei guten Energieklassen (A+ / A) und ich schenke euch meine Provision.

    Diese liegt bei der ING pauschal bei 1% und ich würde sie euch komplett weiterreichen, wenn der Deal bis Ende des Jahres über die Bühne ist (also DVs bei der ING). Bearbeitungszeit dort aktuell ca. 5 Bankarbeitstage.

    Beispiel für aktuelle ING Konditionen:

    z.B. Kauf ETW/DHH/RMH/EFH (Muc, HH, Berlin, FFM...) mit Energieklasse "A" oder besser

    KP 500k, 10J Zibi, 5% Soti, 1-10% Tilgungswechseloption, 12 Mon BZF (Neubau) / 6 Mon BZF (Bestandsobj)

    Darlehen:

    300k - 2,68% nom. (zzgl. 3.000€ Erstattung Provision)

    400k - 2,81% nom. (zzgl. 4.000€ Erstattung)

    450k - 3,06% nom. (zzgl. 4.500€ Erstattung)

    Ohne Energieklasse A alle Konditionen um 0,15% höher.

    Deal gilt nur für Angestellte, Arbeiter und Beamte (also keine Selbstständigen und keine Gesell.-Gefü.) bei 10% EK (oder mehr) zzgl. Erwerbsnebenkosten.

    Schreibt mir gerne ne PM, sollte ich euch und mir damit ein paar Moneten mehr über Weihnachten zu generieren.

    LG

  2. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Immobilienfinanzierungen zu absoluten Sonderkonditionen Darlehen 300-500k

    OMG DonJuan,

    das man mit der Maßnahme seine Zulassung verlieren kann ist dir wohl sehr bewusst! Oder?

    Damit verstößt man gegen die Courtage- oder Provisionsabgabeverbot! Dies gilt auch für Immobilienvermittlung.

    https://www.bafin.de/SharedDocs/Vero...verbot_va.html

    Zudem würde man auch dagegen verstoßen, die §§ 42, 43 und 48 AO
    § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
    (1) 1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. 3Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

    (2) 1Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. 2Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

    § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
    1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

    § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
    (1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
    (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
    In den Kontext sind Sie derjenige, der die Steuer des Kunden haftet und einstehen muss. Ob Sie pauschal eine Steuerlast von 25 % oder 50 % vorliegt, das kann nur ein StB ihnen erklären. Damit Sie verstehen, was ein Steuersatz 50 % bedeutet.

    Nämlich, dass die Provisionsteilung von 3.000 €, weitere 3.000 € an Steuern fällig werden! Was die Gesamtkosten auf 6.000 € verdoppelt! Denn Steuersatz berechnet sich ja aus dem Bruttobetrag und nicht aus dem Netto-Auszahlungsbetrag. Also wer was verspricht, sollte vorher überlegen welche Steuern für den Kunden oder für sich selber anfallen.
    LG München I, Urteil vom 04.02.2020 – 33 O 3124/19

    Die Werbung mit einer Gutschrift von Versicherungsbeiträgen nach Vertragsschluss verstößt wettbewerbswidrig gegen das Provisionsabgabeverbot.
    Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

    GG Art. 12 Abs. 1
    GRCh Art. 51 Abs. 1 S. 1
    UWG § 8 Abs. 1
    UWG § 3 Abs. 1
    UWG § 3 a
    VAG § 48 b
    GewO § 34 d Abs. 1 S. 6

    Der Kläger (Kl.) ist die Berufsvertretung und der Unternehmensverband der selbstständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung des Kl. gehört es auch zu seinen Aufgaben, „den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen“.
    Die Bekl. zu 1 bis 4 sind als Teil der C.-Unternehmensgruppe jeweils zu 100 % von der Bekl. zu 5 als deren Holding-Gesellschaft kontrollierte Tochtergesellschaften. Sämtliche Beklagte sind Internetdienstleistungsunternehmen, die es Verbrauchern über ein im Internet vorgehaltenes Portal ermöglichen, in Bezug auf unterschiedliche Produkte/Dienstleistungen kostenlos Vergleiche durchzuführen und im Anschluss ggf.....
    Zwar gibt es die Möglichkeit über ein Provisions- bzw. Courtageverzicht über die vom BGH erlaubte Honorierung durch den Kunden zu ersetzen, was faktisch aber eher unmöglich ist, weil es dann ja keine Kontenbuchungen Erweisbarkeit gibt, das nennt man dann Geldwäsche, nach dem GWG.

    Wenn fiktive Rechnungen erstellt werden, deren Kohäsion zwischen dem Darlehnsvertrag und der Rechnung nicht einwandfrei hergestellt werden kann, droht die Umsatzsteuerpflicht beim Vermittler zusätzlich,
    weil nur der gesamte Vorgang als solches Umsatzsteuerbefreit ist! Entsteht ein Umsatzsteuerbetrug und auch ein Verstoß gegen § 42 AO.

    bruno68

  3. Avatar von DonJuan
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    Standard AW: Immobilienfinanzierungen zu absoluten Sonderkonditionen Darlehen 300-500k

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  4. Avatar von DonJuan
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    Standard AW: Immobilienfinanzierungen zu absoluten Sonderkonditionen Darlehen 300-500k

    zeigen Sie mir bitte den gesetzlichen Kontext, der dies bei Immobilienfinanzierungen verbietet - den gibt es nicht

    Und selbstverständlich würde ich schriftlich darauf hinweisen, dass der Kunde dies in seiner Steuer angeben muss. Aber egal, hat sich eh erledigt und es kam nix dabei rum. Abgesehen davon darf ich jedem schenken was ich möchte, solange es steuerlich in Ordnung ist.

  5. Avatar von tneub
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    Standard AW: Immobilienfinanzierungen zu absoluten Sonderkonditionen Darlehen 300-500k

    Zitat Zitat von bruno68



    Zudem würde man auch dagegen verstoßen, die §§ 42, 43 und 48 AO
    Wie immer völliger Blödsinn von Bruno.
    Was er regelmäßig mit Gestaltungsmissbrauch hat, bleibt wohl für immer ein Rätsel.
    Beteiligung an der Provision ist ein ganz üblicher Tatbestand, sonst dürfte niemand ein verbilligtes Handy in Zusammenhang mit einem Handyvertragsabschluss anbieten.


    Zitat Zitat von bruno68
    In den Kontext sind Sie derjenige, der die Steuer des Kunden haftet und einstehen muss. Ob Sie pauschal eine Steuerlast von 25 % oder 50 % vorliegt, das kann nur ein StB ihnen erklären. Damit Sie verstehen, was ein Steuersatz 50 % bedeutet.
    Vermutlich nix von dem, weil der persönliche Steuersatz des Kunden anzuwenden ist. Dürfte vermutlich es unter die sonstigen Einkünfte (gelegentliche Vermittlung etc.) fallen.

    Zitat Zitat von bruno68
    Nämlich, dass die Provisionsteilung von 3.000 €, weitere 3.000 € an Steuern fällig werden! Was die Gesamtkosten auf 6.000 € verdoppelt! Denn Steuersatz berechnet sich ja aus dem Bruttobetrag und nicht aus dem Netto-Auszahlungsbetrag. Also wer was verspricht, sollte vorher überlegen welche Steuern für den Kunden oder für sich selber anfallen.
    Noch mehr Humbug. Siehe oben.

  6. Avatar von DonJuan
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    Standard AW: Immobilienfinanzierungen zu absoluten Sonderkonditionen Darlehen 300-500k

    ...verstehe, thx bro/sis

    EDIT: danke für zu Hinweis, hab mir mal n paar Posts von bruno68 durchgelesen. Herrlich - made my Nachmittag.

    @bruno68 wie stehen Sie eigentlich zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Verbindung mit den Auschlusskriterien des BGB unter Würdigung der Umstände der jeweils höchtsrichterlichen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs bei Ausfall von Darlehen, welche Kreditnehmern gewährt wurde, die sich zum Zeitpunkt der Darlehenszusage in Insolvenz befanden wegen steuerlicher Befangenheit des Wirtschaftsprüfers?

  7. Avatar von tneub
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    Standard AW: Immobilienfinanzierungen zu absoluten Sonderkonditionen Darlehen 300-500k

    Zitat Zitat von DonJuan
    ...verstehe, thx bro/sis

    EDIT: danke für zu Hinweis, hab mir mal n paar Posts von bruno68 durchgelesen. Herrlich - made my Nachmittag.
    Ich hab leider nicht die Zeit und Lust alles von Bruno zu widerlegen. Das hab ich ne Zeitlang für die steuerlichen Themen versucht, aber sobald man ihm die Fehler aufzeigt fängt er das nächste Thema mit dem nächsten Schwachsinn an. Das Problem ist, dass Neulinge im Forum auf den ersten Blick den Schwachsinn nicht erkennen und den Text durch die vielen Paragrafen für voll nehmen.
    Dass die häufig Gesetzestexte völlig aus dem Zusammenhang gerissen sind und mit dem Thema gar nix zu tun haben, erkennt man erst bei genauerem Hinschauen, da auch nie Quellenangaben dazu sind. Also kann man es auch nicht völlig unkommentiert stehen lassen.

  8. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Bruno ist und bleibt ein Kapitel für sich, aber DonJuan war auch nicht schlecht für den Anfang

    Toller, vertraulicher Vorstellungspost, toller Name und inhaltlich kommt sowas ...verstehe, thx bro/sis....auch immer gut rüber

    Donnnerwetter

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