Bilanz - estellen in Minimalform ....und übermitteln ans FA und an den Bundesanzeiger

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  1. Avatar von tarifa
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    Standard Bilanz - estellen in Minimalform ....und übermitteln ans FA und an den Bundesanzeiger

    hallo und guten Abend,


    also - wenn man eine E-Bilanz in Minimalform erstellt Dann ggf. auch so

    M.a.W: also - kann ich das in einer Form so machen: Bilanz für eine Kleinstkapitalgesellschaft erstellt. Sie besteht i.W. aus knapp 5 Zahlen:

    Aktiva : 2 Zahlen
    Passiva : 2 Zahlen
    Bilanzsumme.


    Ihr seht: Die (se) E-Bilanz ist sehr schlicht - denn es ist im Jahr im Grunde nichts passiert. Deshalb sind hier ganz ganz wenige Daten drinne. Also es ist so: Ich würde diese Bilanz gerne zum Finanzamt übermitteln.

    Nun geht das ja nicht über Elster direkt, sondern es muss im Grunde genommen via xml Dateien vom XBRL Konsortium über eine bestimmte Schnittstelle gehen.
    Soweit ich erinnere, kann man das beim Bundesanzeiger direkt eingeben - also in ein Formular dort eintragen.

    Freue mich von Euch zu hoeren.

    Vielen Dank schon jetzt

    Viele Grüße

  2. Avatar von tneub
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    Standard AW: Bilanz - estellen in Minimalform ....und übermitteln ans FA und an den Bundesanze

    https://www.finanz-forum.de/threads/...lform-absenden

    Hatten wir das nicht schon mal mit fast dem gleichen Wortlaut?

  3. Avatar von tarifa
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    Rotes Gesicht AW: Bilanz - estellen in Minimalform ....und übermitteln ans FA und an den Bundesanze

    Hallo TNeub, guten Tag,


    vielen Dank für deine Rückmeldung.


    Danke TNeub - du hast mir schon mal sehr geholfen - mit deinen Tipps und Erläuterungen. Das was sehr hilfreich. Bin nicht so beschlagen in Steuerdingen - deshalb hab ich mich erinnert, dass hier in diesem Forum es echt superfreundliche u. kompetente Hilfe gibt. Deshalb bin ich wieder hier. Hier wird richtig gut geholfen - durch den Dschungel in Sachen Steuern.

    Aktuell hab ich ein paar Fragen um das Thema E-Bilanz - u. die Form wie übermitteln u. s. w. : und wenn ich schon hier bin - dann lohnts sich vllt. auch noch die paar anderen Dinge anzusprechen - die in Elster auch gehen.

    Ich fang mal an: Also - ja: eine E-Bilanz, die geht halt imho noch nicht per Elster. Aber - und ich würde mal sagen, dass das alles (also was wir auf Elster antreffen) schon eine relativ leistungsfähige Sache geworden ist. Um sicher zu gehen, dass ich alles hier richtig erfasst habe, geb ich einfach mal wieder wie sich das verhält mit Elster.

    also mit Elster - da kann ich so ziemlich viele Dinge hier erledigen - u.a. auch:

    a. EÜR
    b. EST
    c. GewSt … alles über Elster möglich - auch für Unternehmen und Kapitalgesellschaften - es geht in Elster imho auch
    d. Umsatzsteuererklärung:
    e. Körperschaftsteuererklärung:

    Das geht alles auch über Elster.

    Gut - die E-Bilanz an das Unternehmensregister, die muss man halt extra senden - mit einer Extra-Software; Aber aufs Ganze gesehen - ist das dann ja auch dann machbar -bzw.
    Man kann dann beim Eintrag der DATEN, die an das Unternehmensregister geschickt werden müssen ja auch.

    Und ja, wie schon oben gesagt - bin ich nicht ganz sicher ob ich alle steuertechnischen Daten sicher hab: Ich denke, wenn ich alles hier richtig erfasst habe dann ists so mit der E-Bilanz:

    Die E-Bilanz - m.a.W. also die elektronische Bilanz fürs Finanzamt, mit der verhält es sich so: Die E-Bilanz - da müssen halt alle bilanzierenden Unternehmen in Deutschland Daten liefern - die ist verpflichtend. Fürs FA sind dadurch halt auch so was wie Plausibilitätskontrollen möglich und auch so was wie ein automatisierter Datenabgleich. Bei der elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten gibet imho halt echt auch ein paar Besonderheiten: Die Finanzverwaltung - so scheint es, weitet die zu übermittelnden Bilanzdaten jedes Jahr aus.

    Früher da ging das ja alles noch locker in Papierform - aber seit ca. 10 Jahren - ist eine Übermittlung des Jahresabschlusses beim Finanzamt in Papierform leider nicht mehr möglich. #Und deshalb bin ich hier immer wieder am Überlegen - was in die E-Bilanz alles reingehört -also unter anderem halt auch die die Gewinn- und Verlustrechnung.
    (/Als Grundlage dient § 5b EStG (Einkommenssteuergesetz). Alle Freiberufler - alle Kapitalgesellschaften und soweit ich überblicke auch (!) alle Gewerbetreibende, die gemäß Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet sind müssen hier imho liefern. Einzige Ausnahme von der E-Bilanz-Pflicht - wären m.E. jetzt etwa die Kaufleute beispielsweise - dann eben, wenn es sich um Kleinunternehmen handelt.

    Die E-Bilanz - die Muss an das Finanzamt - und ja - sie muss auch ans das Unternehmensregister geschickt werden.


    Also - hab ich die Zusammenhänge so richtig wieder gegeben. Stimmt das so denn!!?
    TNeub, ich freue mich von dir wieder zu hören.

    Viele Grüße

  4. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Bilanz - estellen in Minimalform ....und übermitteln ans FA und an den Bundesanze

    Insgesamt glaube ich hast du es schon einigermaßen gut zusammengefasst. An der ein oder anderen Stelle stimmen aber die Begrifflichkeiten unter Umständen nicht 100%ig.

    Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine GmbH oder UG handelt. Deswegen lasse ich mal AGs, Konzerne , internationale Unternehmen mit IFRS und USGAAP außen vor.
    Es gibt in Deutschland Unterscheidungen zwischen Handelsrecht und Steuerrecht. An vielen Punkten sind die Ansätze gleich. An einigen Punkten hat man im Handelsrecht oder im Steuerrecht Wahlmöglichkeiten, so dass bei Pflichtansatz im anderen Bereich auch ein einheitlicher Ansatz zwischen Handelsrecht und Steuerrecht gefunden werden kann. Bei einigen Punkten wird aber Handelsrecht vom Steuerrecht definitiv abweichen. Von diesen Punkten gibt es immer mehr, so dass in vielen Fällen Handelsbilanz und und Steuerbilanz gesondert erstellt werden müssen.


    Du musst unterscheiden, was hast du als Kaufmann zu erstellen, dass ist im HGB geregelt. Je nach Größenordnung des Unternehmens hat das unterschiedliche Umfänge.
    Dann musst du im Unternehmensregister veröffentlichen. Hier gibt es für kleinere Firmen Vereinfachungen.
    Und dann hast du auf der anderen Seite die Steuerbilanz. Die hast als E-BILANZ ans Finanzamt zu melden.

    Wenn du jetzt sagst, die E-Bilanz muss ans Unternehmensregister geschickt werden, dann wäre die Aussage erstmal falsch, da die Handelsbilanz und nicht die Steuerbilanz (E-Bilanz) ans Unternehmensregister zu senden ist. Nur wenn Handelsbilanz und Steuerbilanz identisch wären, könntest du die gleichen Werte übermitteln. Das mag bei 4 Zahlen in der Bilanz der Fall sein, aber die Aussage ist halt nicht 100%ig richtig.

    Allerdings kann ich momentan keine Frage oder was ähnliches in deinen Texten erkennen. Da hier auch nicht jeder einen Abschluss einer juristischen Person erstellt, wirst du daher auch kaum weitere Meinungen finden. Insofern kann ich auch für einen weiteren Austausch deine Intensionen nicht erkennen.

  5. Avatar von tarifa
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    Cool AW: Bilanz - estellen in Minimalform ....und übermitteln ans FA und an den Bundesanze

    Hallo Tneub,


    vielen Dank für deine ausführliche Erklärung, TNeub!

    Das hilft mir sehr, die Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz besser zu verstehen.

    Ich möchte die Thematik noch weiter für mich durchdringen, und hätte dazu noch ein paar Fragen:

    ad 1 zur Minimalform der E-Bilanz:
    Da meine UG bisher nicht produktiv ist und kaum Geschäftsvorfälle hatte, stellt sich für mich die Frage: Wie genau sieht denn eine E-Bilanz aus - und sagen wir mal - wie in ihrer einfachsten Form? Reichen denn hier wirklich nur die paar Zahlen (Aktiva, Passiva, Bilanzsumme), oder gibt es darüber hinaus auch ggf. noch weitere Pflichtfelder, also solche, die immer ausgefüllt werden müssen?

    ad 2 Übermittlung der E-Bilanz:
    Also soweit ich das alles richtig sehe, habe ich verstanden, dass Elster selbst keine E-Bilanz erstellen kann, sondern halt im Grunde nur als Schnittstelle zur Übermittlung dient. Welche Software würdest du empfehlen, wenn ich eine möglichst einfache Lösung suche, um die E-Bilanz zu erstellen und ans Finanzamt zu übermitteln? Gibt es kostengünstige oder kostenlose Alternativen für eine UG mit minimalen Geschäftsvorfällen?

    und last but not least - noch eine weitere Frage - und zwar zu den

    ad 3. Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz:
    Du hast erwähnt, dass es immer mehr Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz gibt. Könntest du ein Beispiel nennen, das auch für eine kleine UG relevant sein könnte? In meinem Fall sind Handels- und Steuerbilanz vermutlich identisch, aber ich würde es gerne sicher verstehen.

    Freue mich, auf deine Antwort – danke nochmal für deine Zeit!


    viele Grüße Tarifa


    PS: Und ich bin mir sehr sicher, dass da auch andere von deinem Wissen, deinen Erläuterungen viel haben, denn du kannst sehr gut erklären!

  6. Avatar von tneub
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    Standard AW: Bilanz - estellen in Minimalform ....und übermitteln ans FA und an den Bundesanze

    Zitat Zitat von tarifa

    ad 1 zur Minimalform der E-Bilanz:
    Da meine UG bisher nicht produktiv ist und kaum Geschäftsvorfälle hatte, stellt sich für mich die Frage: Wie genau sieht denn eine E-Bilanz aus - und sagen wir mal - wie in ihrer einfachsten Form? Reichen denn hier wirklich nur die paar Zahlen (Aktiva, Passiva, Bilanzsumme), oder gibt es darüber hinaus auch ggf. noch weitere Pflichtfelder, also solche, die immer ausgefüllt werden müssen?
    Ich hab am Anfang immer ebilanzonline.de genutzt und dort die Werte eingetragen.
    Geht irgendwie, aber vom Handling finde ich das unterirdisch. Vielleicht gibts auch Schulungsvideos oder sowas.


    Da wir bei uns in der Software keine Schnittstelle zu ebilanz hatten, aber aus anderen Gründen sowieso Datev im Unternehmen verfügbar hatten, hab ich dann einfach die Daten unserer kleinen Gesellschaften ins Datev überspielt und von dort aus versendet. Das war komfortabler.
    Unsere großen Gesellschaften wurden sowieso vom Steuerberater übermittelt.

    Meine Erfahrung diesbezüglich ist damit überschaubar und ich kann dir auch keine Tipps zur Software geben.

    Zitat Zitat von tarifa
    ad 3. Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz:
    Du hast erwähnt, dass es immer mehr Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz gibt. Könntest du ein Beispiel nennen, das auch für eine kleine UG relevant sein könnte? In meinem Fall sind Handels- und Steuerbilanz vermutlich identisch, aber ich würde es gerne sicher verstehen.
    Bei kleinen Gesellschaften hast du mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Unterschied.
    Es gibt aber so viele Punkte, wo es in verschiedenen Bilanzpositionen Unterschiede geben könnte, dass ich die nicht alle aufzählen kann und die auch nicht auf jede Firma zutreffen.
    Das kann je nachdem was die Gesellschaft macht ggf. auch kleine Gesellschaften treffen.

    Mal paar einfache Beispiele, die auch für den Laien verständlich sind:

    1.
    Du kaufst zum Start ein kleines Unternehmen z.B. Blumenladen für 20T€, das eingemietet ist.
    Bei der Übergabe hast du paar langfristig nutzbare Gegenstände (Computer, Kasse, Verkaufstresen,Regale....). Das wird bewertet z.B. 2T€ und ist dein neues Anlagevermögen.
    Daneben übernimmst du noch im Lager Pflanzen, Blumen, Gebinde etc.. Das ist deine Ware, die du im Umlaufvermögen in den Bestand übernimmst. Z.B. 10T€.
    Die restlichen 8T€ bezahlst du, weil du auch die Stammkundschaft mit übernimmst, die regelmäßig vorbei kommt und den Laden kennt.
    Das ist der Firmenwert.
    Und genau für diesen Firmenwert gibt es Unterschiede, wie lang der abgeschrieben wird.
    Ich müsste jetzt selbst nachlesen, ich glaube das Steuerrecht geht von 15 Jahren aus, während das Handelsrecht z.B. auf die Länge des Mietvertrags abstellt, denn danach könntest du ja rausfliegen und der Firmenwert ist für dich nix mehr wert.

    2.
    Vermögenspositionen werden in beiden Fällen mit Anschaffungskosten abzüglich Abnutzung/Wertminderung angesetzt. Im Steuergesetz wird aber darauf abgestellt, dass im Umlaufvermögen die Wertminderung dauerhaft ist.

    Hat eine Firma Aktien, wird zum Bilanzstichtag geschaut, wie hoch stehen die Aktien. Sind die über den Anschaffungskosten, dann werden die in beiden Fällen mit den Anschaffungskosten angesetzt.
    Sind die Aktien gegenüber den Anschaffungskosten gesunken, dann wird im HGB der Wert zum 31.12. angesetzt. Im Steuergesetzt wird aber geschaut, wie hat sich der Wert bis zur Bilanzerstellung entwickelt. Sind die Aktien zwischen 31.12. und Bilanzerstellung wieder etwas gestiegen, dann wird der höchste Wert dazwischen angesetzt, denn nur in der Höhe gab es tatsächlich eine dauerhafte Wertminderung.

    Das gleiche gilt für normale Ware, ist aber etwas schwerer verständlich.
    Bleiben wir beim Blumenladen (auch wenn das sicherlich so nie gemacht wird):
    Du machst zum 31.12. deine Inventur der Ware.
    Aus Erfahrung sagst du, nach 5 Tagen in der Kühlkammer werden die Blumen welk und keiner kauft sie mehr. Du würdest also handelsrechtlich für Ware >5 Tage eine Wertminderung von 100% ansetzen. Jetzt kommt aber jemand und kauft dir am 02.01. deine komplette Ware ab. Für die Ware >7 Tage gibt er dir noch 50% des Warenwertes.
    Also genau die Ware, die du 2 Tage vorher handelsrechtlich mit 0€ bewertet hast, ist dann doch wieder mehr wert. Die Wertminderung ist also nicht dauerhaft gewesen und steuerrechtlich musst du die 50% ansetzen.





    3. Langfristige Rückstellungen
    Langfristige Rückstellungen >1 Jahr sind bei der Bewertung abzuzinsen. Dabei werden aber zwischen Steuerrecht und Handelsrecht unterschiedliche Zinssätze angewendet.
    Wird z.B. Rückstellungen für Altersvorsorge oder Jubiläum gebildet, dann sind die unterschiedlich zu bewerten. Dazu wird dann in der Regel pro Jahr ein Versicherungsmathematisches Gutachten benötigt.

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