1. Monatlicher Grundbetrag
Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschließlich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas usw. ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des/r Schuldners/in folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:
1.1 für einen alleinstehende/n Schuldner/in Fr. 1200,00
1.2 für einen alleinerziehende/n Schuldner/in Fr. 1350,00
1.3 für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern Fr. 1700,00
1.4 Unterhalt der Kinder
für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren Fr. 400,00
für jedes Kind über 10 Jahre Fr. 600,00