15.03.2012, Stand:geändert am 18.09.2023 Wie lange darf eine Überweisung "unterwegs sein"?
Regelungen über die von einem Zahlungsdienstleister zu beachtenden Ausführungsfristen für Überweisungen finden sich in § 675s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Unter den Begriff „Zahlungsdienstleister“ fallen insbesondere Banken oder E-Geld-Institute. Es gelten die folgenden Fristen für Zahlungsdienstleister des auftragserteilenden Kunden:
1 Geschäftstag für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR,
2 Geschäftstage für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR, die mittels eines Überweisungsvordrucks (d.h. beleghaft) in Auftrag gegeben werden,
4 Geschäftstage für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen, auch dann, wenn die Überweisung mittels eines Überweisungsvordrucks (d.h. beleghaft) in Auftrag gegeben werden,
keine Frist für Überweisungen außerhalb des EWR.
Der Zahlungsdienstleister des auftragserteilenden Kunden hat den fristgerechten Eingang des Überweisungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Überweisungsempfängers sicherzustellen. Der Zahlungsdienstleister des Überweisungsempfängers hat grundsätzlich den überwiesenen Geldbetrag unverzüglich dem Konto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.
Von den vorstehend genannten Fristen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden (§ 675e Abs. 1 BGB).
Für die Fristberechnung maßgeblich sind die sogenannten Geschäftstage. Dies sind die Tage, an denen alle an der Ausführung der Überweisung Beteiligten den hierfür notwendigen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 675n BGB). Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen Banken ihre Schalter nicht öffnen (wie an Heiligabend und Silvester) sind keine Geschäftstage. Insofern werden Tage, die keine Geschäftstage sind, bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Ausführungsfrist beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem der Überweisungsauftrag des Kunden dessen Zahlungsdienstleister zugeht. Fällt allerdings der Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags nicht auf einen Geschäftstag, gilt der Überweisungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.
Beispiel bei einer Überweisung in Euro innerhalb des EWR: Der Kunde erteilt seinem Zahlungsdienstleister am Freitag den Auftrag, eine Überweisung auszuführen. Diese muss dann nicht am Samstag, sondern erst am Montag beim Zahlungsdienstleister eingehen. Bei einer Überweisung in Euro mittels Überweisungsvordrucks muss die Überweisung am Dienstag ausgeführt werden.
Die Zahlungsdienstleister dürfen zudem mit dem Kunden einen Zeitpunkt vereinbaren, nach dem eingehende Überweisungsaufträge nicht mehr am selben Tag ausgeführt werden (Cut-off-Zeitpunkt/Annahmeschluss). Dies gilt unabhängig davon, ob der Überweisungsauftrag online oder mittels eines schriftlichen Vordrucks erteilt wurde. Diese Aufträge werden behandelt, als seien sie erst am folgenden Bankgeschäftstag eingegangen (§ 675n Abs. 1 Satz 3 BGB). Die meisten Zahlungsdienstleister haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" oder ihren "Sonderbedingungen für den Zahlungsverkehr" einen Cut-off-Zeitpunkt festgelegt. Er liegt überwiegend zwischen 17 und 20 Uhr.
Bei Überweisungen, die vor Wochenenden oder Feiertagen erteilt werden, können daher mehrere Tage zwischen Auftragserteilung und Gutschrift auf dem Empfängerkonto vergehen, ohne dass die gesetzliche Überweisungslaufzeit überschritten wäre.
Beispiel bei einer Überweisung in Euro innerhalb des EWR: Der Kunde erteilt seinem Zahlungsdienstleister am Donnerstagabend nach dem Cut-off-Zeitpunkt den Auftrag, eine Überweisung auszuführen. Diese muss dann nicht am Samstag, sondern erst am Montag beim Zahlungsdienstleister eingehen.
Es kann vorkommen, dass eine Überweisung verspätet ausgeführt wird. Der auftragserteilende Kunde hat dann einen Anspruch gegen seinen Zahlungsdienstleister. Demnach kann der Kunde von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser von dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, dass der zu überweisende Betrag so auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Für Folgeschäden aus der Verzögerung können dem Kunden weitere Schadensersatzansprüche zustehen. Ein Zahlungsdienstleister kann die Haftung jedoch in seinen AGB der Höhe nach auf 12.500 Euro für Folgeschäden aus der Verzögerung begrenzen. Diese Haftungsbegrenzungsmöglichkeit gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ob tatsächlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Verbraucher können sich hierzu unter anderem an die Schlichtungsstellen der jeweiligen Verbände wenden.