Zinsvorteil für Beamte: wie hoch?

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  1. Avatar von bernem
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    Standard Zinsvorteil für Beamte: wie hoch?

    Hallo,

    ich habe ganz grds. gelesen, dass Beamte aus naheliegenden Gründen unter sonst gleichen Bedingungen bessere Konditionen bei der Immobilienfinanzierung erhalten als Nichtbeamte. Allerdings konnte ich nirgends eine (wenn auch nur gerundete und/oder geschätzte) Zahl dazu finden.

    Habt ihr eine Ahnung, mit wie vielen Prozentpunkten Zinsersparnis ein Beamter bei - sagen wir - einem zehnjährigen Annuitätendarlehen in etwa rechnen kann? 0,1? Mehr? Weniger?

    Danke

    bernem

  2. Avatar von ZehWeh
    ZehWeh ist offline

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    Standard AW: Zinsvorteil für Beamte: wie hoch?

    Das wird jede Bank wohl unterschiedlich rechnen. Bei einem Beamten ist das Ausfallrisiko deutlich geringer, denn solange der Beamte nichts macht, was zu einer Entlassung führt ist er ja unkündbar. Auch eine mögliche Lohnpfändung ist bei Beamten leicht durchzusetzen.

    Viel Unterschied beim Zinssatz dürfte es aber nicht geben. Bei der Bewilligung dagegen wiegt der Beamtenstatus vermutlich etwas mehr.

  3. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Zinsvorteil für Beamte: wie hoch?

    Der Zinsunterschied ist marginal, wie vermutet im Bereich 0,x%.
    Es kommt aber auch auf die Situation an um was es in der Baufinanzierung geht. Kauf? Umschuldung?

  4. Avatar von bernem
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    Standard AW: Zinsvorteil für Beamte: wie hoch?

    Danke! Es geht um einen "stinknormalen" Kauf: Erstimmobilie zur Eigennutzung.

  5. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Zinsvorteil für Beamte: wie hoch?

    @bernem,

    man muss unterscheiden, zwischen allgemeinen und Sondertarifen.

    Die allgemeine Zinsverbilligung kann bis 0,31 % p. a.betragen. Allerdings gibt es nur begrenzte Mittel dafür, folglich gilt das Windhundverfahren, die ersten bekommen so lange die Verbilligung, bis diese alle ist.

    Bei Klimatarif gibt es auch bis zu 0,31 % p. a., aber ob sich der Aufwand sich lohnt, da kann man sich streiten.

    Es kann bei einigen BSK, sogenannte Gewerkschaftertarife, die mit 0,1 % p.a gefördert werden.

    Folgerichtig gibt es bis zu 0,41 % p. a. Zinsverbilligung, nicht möglich ist die allgemeine Zinsverbilligung und Klimatarif (0,62 % p. a.) zu kombinieren, oder auch als Trio mit bis zu 0,72 % p.a.

    Aber der eigentliche Zins ist viel wichtiger! Am Modell ist verständlicher und sichtbarer: Daten 400.000 Darlehn, Beleihung von 60 % und 150 %, Zins sicher 10 Jahre, Zins und Tilgung monatlich

    Darlehnssumme bei 60 % Beleihung von 400.000 € Immobilienwert, sind 240.000 € Regelzins wäre hier,

    - Soll: 3,60 % p. a. eff Zins 3,66 % p.a. Zinsen im ersten Jahr 8.784 €.
    - Soll: 3,29 % p. a. eff Zins 3,35 % p.a. Zinsen im ersten Jahr 8.040 €.

    Macht Zinsersparnis von ca. 7.000 €

    Darlehnssumme bei 150 % Beleihung von 400.000 € Immobilienwert, sind 640.000 € Regelzins wäre hier

    - Soll: 5,55 % p. a. eff Zins 5,61 % p.a. Zinsen im ersten Jahr 35.904 €.
    - Soll: 5,24 % p. a. eff Zins 5,30 % p.a. Zinsen im ersten Jahr 31.800 €.

    Macht Zinsersparnis von ca. 40.000 €

    Auch ist es möglich durch Sonderkonstrukte, deren Laufzeit insgesamt von bis zu 55 Jahren ermöglichen, davon 35 Jahre mit bis 2,00 % bis 2,80 % p.a möglich sind. und bis zu 15 Jahren mit 3,5 % p.a (bei 60 % und bei 100 % Beleihung mit 4,95 % p.a.) vorfinanzierbar sind.

    Deren Gesamtdurchschnittszinssatz liegt insgesamt bei 50 Jahre,

    - 15 Jahre bei 5 % p.a. =75 % + 35,0 Jahre mal 2 % = 070 % = 145 % durch 50,0 Jahre = 2,900 % p. a. für 50 Jahre.
    - 05 Jahre bei 5 % p.a. =25 % + 35,0 Jahre mal 2 % = 070 % = 095 % durch 40,0 Jahre = 2,375 % p. a. für 40 Jahre.
    - 00 Jahre bei 5 % p.a. =00 % + 52,5 Jahre mal 2 % = 105 % = 105 % durch 52,5 Jahre = 2,000 % p. a. für 52,5 Jahre.

    Es weitere weitere Mixformen, die möglich sind, aber diese bewegen sich immer in diesen Zins-Rahmen
    Aber es sind Bedingung zu erfüllen, wie Wartezeiten, diese lässt aber durch vorzeitigen Abschluss komplett vermeiden, man erhält sofort den Zugriff auf 2,00 % p.a. und dies möglicherweise auf 52,5 Jahre.

    Wie gesagt nur mit Sonderkonstrukte, Sondererlaubnisse und Expertenwissen lässt sich dieses darstellen und Vertraglich mit einem Gläubiger vereinbaren.
    Nur leider nicht bei Banken, Portale und extrem vielen Vermitler unmöglich.

    bruno68

  6. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Zinsvorteil für Beamte: wie hoch?

    Zitat Zitat von Bankkaufmann
    Der Zinsunterschied ist marginal, wie vermutet im Bereich 0,x%.
    Es kommt aber auch auf die Situation an um was es in der Baufinanzierung geht. Kauf? Umschuldung?
    0,1 bis 0,9 %?? Marginal??

    Wenn eher 0,0x!! In der Regel 0,05 bis max. 0,1%

    Es gilt das günstigste Angebot zu generieren, ganz gleich ob mit oder ohne Beamtenbonus!!

  7. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Zinsvorteil für Beamte: wie hoch?

    Zitat Zitat von bruno68
    @bernem,

    man muss unterscheiden, zwischen allgemeinen und Sondertarifen.

    Die allgemeine Zinsverbilligung kann bis 0,31 % p. a.betragen. Allerdings gibt es nur begrenzte Mittel dafür, folglich gilt das Windhundverfahren, die ersten bekommen so lange die Verbilligung, bis diese alle ist.

    Bei Klimatarif gibt es auch bis zu 0,31 % p. a., aber ob sich der Aufwand sich lohnt, da kann man sich streiten.

    Es kann bei einigen BSK, sogenannte Gewerkschaftertarife, die mit 0,1 % p.a gefördert werden.

    Folgerichtig gibt es bis zu 0,41 % p. a. Zinsverbilligung, nicht möglich ist die allgemeine Zinsverbilligung und Klimatarif (0,62 % p. a.) zu kombinieren, oder auch als Trio mit bis zu 0,72 % p.a.

    Aber der eigentliche Zins ist viel wichtiger! Am Modell ist verständlicher und sichtbarer: Daten 400.000 Darlehn, Beleihung von 60 % und 150 %, Zins sicher 10 Jahre, Zins und Tilgung monatlich

    Darlehnssumme bei 60 % Beleihung von 400.000 € Immobilienwert, sind 240.000 € Regelzins wäre hier,

    - Soll: 3,60 % p. a. eff Zins 3,66 % p.a. Zinsen im ersten Jahr 8.784 €.
    - Soll: 3,29 % p. a. eff Zins 3,35 % p.a. Zinsen im ersten Jahr 8.040 €.

    Macht Zinsersparnis von ca. 7.000 €

    Darlehnssumme bei 150 % Beleihung von 400.000 € Immobilienwert, sind 640.000 € Regelzins wäre hier

    - Soll: 5,55 % p. a. eff Zins 5,61 % p.a. Zinsen im ersten Jahr 35.904 €.
    - Soll: 5,24 % p. a. eff Zins 5,30 % p.a. Zinsen im ersten Jahr 31.800 €.

    Macht Zinsersparnis von ca. 40.000 €

    Auch ist es möglich durch Sonderkonstrukte, deren Laufzeit insgesamt von bis zu 55 Jahren ermöglichen, davon 35 Jahre mit bis 2,00 % bis 2,80 % p.a möglich sind. und bis zu 15 Jahren mit 3,5 % p.a (bei 60 % und bei 100 % Beleihung mit 4,95 % p.a.) vorfinanzierbar sind.

    Deren Gesamtdurchschnittszinssatz liegt insgesamt bei 50 Jahre,

    - 15 Jahre bei 5 % p.a. =75 % + 35,0 Jahre mal 2 % = 070 % = 145 % durch 50,0 Jahre = 2,900 % p. a. für 50 Jahre.
    - 05 Jahre bei 5 % p.a. =25 % + 35,0 Jahre mal 2 % = 070 % = 095 % durch 40,0 Jahre = 2,375 % p. a. für 40 Jahre.
    - 00 Jahre bei 5 % p.a. =00 % + 52,5 Jahre mal 2 % = 105 % = 105 % durch 52,5 Jahre = 2,000 % p. a. für 52,5 Jahre.

    Es weitere weitere Mixformen, die möglich sind, aber diese bewegen sich immer in diesen Zins-Rahmen
    Aber es sind Bedingung zu erfüllen, wie Wartezeiten, diese lässt aber durch vorzeitigen Abschluss komplett vermeiden, man erhält sofort den Zugriff auf 2,00 % p.a. und dies möglicherweise auf 52,5 Jahre.

    Wie gesagt nur mit Sonderkonstrukte, Sondererlaubnisse und Expertenwissen lässt sich dieses darstellen und Vertraglich mit einem Gläubiger vereinbaren.
    Nur leider nicht bei Banken, Portale und extrem vielen Vermitler unmöglich.

    bruno68
    Wieder ein Schwachsinn ohne Gleichen!!!

  8. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Zinsvorteil für Beamte: wie hoch?

    @noelmaxim,

    ja, ja noelmaxim immer wieder zeigt es sich, wenn man als Garant nicht seine Arbeiten bzw. seine Hausaufgaben macht, sondern nur als Bote fungiert.

    Das dumme ist nur, wenn man diese Daten aus einem PDF.-Datei eines Gläubigers stammen. Die Datei ist am 08.08.2024 als Berechnungsgrundlage an die Vermittler verausgabt wurden.

    Es zeigt schon die schlechte Qualität bzw. Dienstleistung an den Kunden, nicht Produkte anzubieten, die sich eher an eine Vollfinanzierung, ohne erneute Einkommensprüfung handelt!

    Es zeigt schon wieder, dass man als Kunde unterscheiden muss, zwischen sehr schlechte Finanzierungen, deren Ende für den Kunden eher in eine Abwicklung führen, oder den Kunden eine Finanzierung anbietet, bei deren Ablauf der Festzinslaufzeit auch gleichzeitig die Schulden nicht mehr vorhanden sind.

    Aber dann würde man ja nicht doppelt verdienen.

    Ich habe schon mehrmals darauf hingewiesen, dass ab dem 16.03.2026, sich die Frage nach der ordentlichen Beratung, u. a. über die veränderte Beratungspflicht, so wie die Beweisumkehrpflicht den Vermittler in die Erfüllungspflicht als Garant unweigerlich in die Haftung nimmt.

    Da der Vermittler wegen seiner Marktstellung, seinem angeblichen Fachwissen, sich wirtschaftlich um Kopf und Kragen schreibt oder besser nicht schreibt.

    Denn ohne Unterlagen tritt die Beweisumkehr mit Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Vermittler ein. Der Kunde braucht wegen der fehlenden Unterlagen nur mündlich erklären, dass dieser keine Unterlagen vom Vermittler erhalten hat, damit löst dieser gegen den Vermittler die Beweisumkehr ein.

    Dieser muss dann Nachweisen erbringen, dass dieser den Kunden ordnungsgemäß über den Ausschluss der Anschlussfinanzierung unterrichtet hat.

    Was dieser mit schöner Regelmäßigkeit unterlassen hat, das "unterlassen" ist schon ausreicht als Garant für den Kunden dar zustehen.

    Die Uhr tickt und ab Sept. 2025 müssen die Anschlussfinanzierungen dafür an den Kunden zugehen bzw. erhalten. Und jede geplatzte Anschluss-Finanzierung, ist mangels Hinweis auf die möglicherweise exorbitante Vermögensschaden, wegen der fehlenden Anschlussfinanzierung. Die Vernichtung des Vermittlers.

    Denn der Familienzuwachs vor der Anschlussphase der Refinanzierung, bringt mangels pfändbares Einkommen jeden Versuch der Anschlussfinanzierung zum Scheitern. Weil die Ehefrau wegen der Kinder auf ihr EK verzichtet, der Ehemann zwar dann durch die Stkl. 3 dies in etwa ausgleicht, kann. Aber wegen des weiteren Kindes weniger an pfändungsfähiges Einkommen hat.
    Dann gilt wie es im Gesetz steht:
    § 505 d BGB Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
    ...
    (2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
    Es dürfte jedem "klar werden", dass für Schuldner keine Prolongierung mehr infrage kommt. Denn eine Prolongierung verhindert eine aktuelle gesetzliche vorgeschriebene ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung!

    Denn der Vermittler ist seit dem 21.03.2016 ein auf Schadensersatz verklagbare eigenständige Person geworden. Demnach kann der Kunde gegen den Gläubiger und Vermittler gleichzeitig verklagen. Was er mit Genuss gerne machen wird. Denn es besteht die doppelte Chance auf Schadensersatz für ihn.

    bruno68

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