Mietkaution?

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  1. Avatar von sparfuchs8
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    Standard Mietkaution?

    Hallo zusammen,

    ich bin gerade in meine neue Wohnung eingezogen und überlege, wie lange es wohl dauern wird, bis ich die Mietkaution meiner alten Wohnung zurückbekomme. Es wäre hilfreich zu wissen, wie lange es bei euch gedauert hat, bis ihr eure Mietkaution nach dem Auszug zurückerhalten habt. Gab es dabei irgendwelche Schwierigkeiten oder lief alles reibungslos? Eure Erfahrungen würden mir sehr weiterhelfen!

  2. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Mietkaution?

    Hatte alle möglichen Szenarien. Der letzte Vermieter hatte gar keine Kaution genommen, andere haben die Kaution fälschlicherweise (anteilig) eingehalten oder erst nach deutlich über 6 Monaten rückgezahlt. Andere wiederum haben nach Übergabe der Wohnung nach 14 Tagen die Kaution voll zurückgezahlt.

    Rechtlich haben die Vermieter eine Karenzzeit, bin da aber nicht mehr auf Stand, wie lang die aktuell ist.

  3. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von Zapp73
    Hatte alle möglichen Szenarien. Der letzte Vermieter hatte gar keine Kaution genommen, andere haben die Kaution fälschlicherweise (anteilig) eingehalten oder erst nach deutlich über 6 Monaten rückgezahlt. Andere wiederum haben nach Übergabe der Wohnung nach 14 Tagen die Kaution voll zurückgezahlt.

    Rechtlich haben die Vermieter eine Karenzzeit, bin da aber nicht mehr auf Stand, wie lang die aktuell ist.
    Ein Vermieter hat keine Karenzzeit...

    1. Mietvertrag, manchmal ist dort festgelegt, wann die Kautionsabrechnung und Rückzahlung der Kaution erfolgen muss.

    2. Wenn nichts im Mietvertrag steht, dann obliegt es allein dem Vermieter. Er hat die Kautionsabrechnung und Erstattung vorzunehmen, wenn alle möglichen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt sind d.h. spätestens idR nach der Betriebskostenabrechnung des betreffenden Jahres.

    Allerdings kenne ich kaum einen Vermieter, der das wirklich so genau macht. Wir machen es immer so, dass wenn ein Mieter immer pünktlich bezahlt hat und es nie Probleme gab, die Kaution sehr schnell erstatten. Man geht einfach davon aus, dass wenn es nie Problemem gab, auch im Falle einer Nachzahlung bei der Betriesbkostenabrechnung dies wieder so passieren wird.

    Bei Mietern, die schon mal später bezahlt haben usw., da behalten wir anteilig die Kaution bis zur Betriebskostenabrechnung ein. Anteilig bedeutet, dass man nachsieht, was der Mieter so in der Vergangenheit als Ergebnis bei der Betriebskostenabrechnung hatte und diesen Betrag behalten wir ein.

    Aber rein rechtlich darf ein Vermieter die ganze Kaution einbehalten bis alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt sind.

    Insofern @sparfuchs

    Wohnung pünktlich und ohne (größere und beanstandbare) Mängel übergeben und bei der Übergabe ganz nett fragen, wann denn die Kaution erstattet wird. Wenn Übergabe problemlos abläuft und du immer pünktlich die Miete bezahlt hast, dann wird dein Vermieter dir auch sehr wahrscheinlich entsprechend entgegen kommen.

  4. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von StGe1973
    Ein Vermieter hat keine Karenzzeit...

    [...]

    2. Wenn nichts im Mietvertrag steht, dann obliegt es allein dem Vermieter. Er hat die Kautionsabrechnung und Erstattung vorzunehmen, wenn alle möglichen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt sind d.h. spätestens idR nach der Betriebskostenabrechnung des betreffenden Jahres.
    Das ist so, wie es da formuliert ist ... falsch.

    Korrekt ist: der Vermieter muss binnen 6 Monate Ansprüche geltend machen, ansonsten muss er die Kaution vollständig zurückzahlen. Auch dann, wenn nichts im Mietvertrag steht. Das ist exakt das, was man unter einer Karenzzeit versteht, weil nach Ablauf dieser Zeit das Recht des Vermieters auf Einbehaltung der Kaution ... verfällt ... bzw. dem Mieter das Recht auf unverzügliche volle Auszahlung ... entsteht.

    Solltest Du als Vermieter eigentlich wissen ...

  5. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von Zapp73
    Korrekt ist: der Vermieter muss binnen 6 Monate Ansprüche geltend machen, ansonsten muss er die Kaution vollständig zurückzahlen.
    Richtig, als Vermieter sollte ich das wissen, wenn es denn so wäre. Es ist halt so eine übliche Behauptung, die kursiert, aber nicht mehr. Das ist oft das Problem im Internet: Irgendjemand behauptet irgendetwas, das wird x-Mal wiederholt und plötzlich wird es zu einer Wahrheit.

    Kannst du mit eine gesetzlich oder rechtliche Grundlage nennen, dass z.B. ein Vermieter im Falle der noch nicht feststehenden Betriebskostenabrechnung verpflichtet wäre, die gesamte Kaution nach 6 Monaten zurück zu bezahlen? Eine Kaution ist zur Sicherung ALLER Ansprüche des Vermieters aus einem Mietverhältnis...

    Nach deiner Logik müsstest du begründen, warum die Betriebskostenabrechnung keinen Anspruch aus dem Mietverhältnis darstellt. Dies ist insbesondere deshalb absurd, da die Betriebskosten eben genau in dem Mietverhältnis entstanden sind...

    Deshalb: Glaube nicht alles, wa sim Internet steht. Ein Freund von mir sagte dazu mal sehr passend: Das INternet ist eine tolle Sache, Wissen ist nur ein Klick entfernt. Leider fehlt den meisten Nutzern die Weisheit "Wahrheit (gutes Wissen)" und "Lüge" (schlechtes Wissen) zu unterscheiden...

  6. Avatar von wary
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von Zapp73
    Korrekt ist: der Vermieter muss binnen 6 Monate Ansprüche geltend machen, ansonsten muss er die Kaution vollständig zurückzahlen.
    Nein, dass ist nicht ganz korrekt.

    Eine Karenzzeit ist nicht gesetzlich geregelt. Der Vermieter muss die Kaution ausbezahlen, sobald er kein begründetes Sicherungsinteresse mehr hat.

    Richtig ist, dass der Vermieter grundsätzlich binnen 6 Monaten seine Ansprüche geprüft haben soll. Ferner verjähren auch Ansprüche wegen der Beschädigung der Mietsache innerhalb von 6 Monaten, so dass aus dieser Richtung auch keine Gründe bestehen, die Kaution länger als 6 Monate zurückzubehalten.

    Nach 6 Monaten soll der Vermieter also sich dazu erklären, warum er in welcher Höhe noch die Kaution benötigt. Er muss also jedenfalls denkbare Ansprüche darlegen können.

    Ist noch eine Nebenkostenabrechnung ausstehend (und dem Vermieter mangels Daten noch nicht möglich)- Nachforderungen können bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes geltend gemacht werden - dann darf in ein angemessener Anteil der Kaution in Höhe plausibel denkbarer Nachforderungsansprüche auch noch solange einbehalten werden.

    Die vollständige Kaution wird man daher in Einzelfällen erst 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes herausfordern können. Nach 6 Monaten sollte man seinen ehemaligen Vermieter aber zumindest zur Erklärung auffordern, weshalb und in welchem Umfang er noch Ein Sicherungsinteresse sieht.

  7. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von wary
    Nein, dass ist nicht ganz korrekt.

    Eine Karenzzeit ist nicht gesetzlich geregelt.
    Ich habe mehrere Quellen von VS und RA im Netz gefunden, die von 0-6 bzw. 3-6 Monaten sprechen und ähnliche Begrifflichkeiten verwenden. Das BGB und Kommentierung habe ich aber tatsächlich nicht durchgeforstet bzw. auf die Schnelle keine passende Passage gefunden.

    Die vollständige Kaution wird man daher in Einzelfällen erst 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes herausfordern können.
    Ich verstehe es nach wie vor so, dass der Vermieter nach 6 Monaten komplett auszahlen muss, wenn er nicht vorher einen (anteiligen) Anspruch begründet. Er verliert dadurch _nicht_ den Anspruch auf Nachzahlung der Endabrechnung - muss dann nur hinter der Kohle herlaufen. In der Praxis wird das kaum vorkommen, weil man im Übergabeprotokoll einfach eine Summe X für etwaige Nachzahlungen dokumentiert und damit ist der Anspruch auf Einbehaltung zumindest in Höhe der plausibel zu erwartenden Nachzahlung bis zum nächsten Abrechnungszeitraum auch über die 6 Monate hinaus begründet.

    Nach 6 Monaten sollte man seinen ehemaligen Vermieter aber zumindest zur Erklärung auffordern, weshalb und in welchem Umfang er noch Ein Sicherungsinteresse sieht.
    Wenn der VM nach 6 Monaten noch begründen könnte, hätte die Beschränkung auf 6 Monate zB wegen Beschädigung der Mietsache keinen Sinn. Die interne Prüfung des VM kann der Mieter ja nicht kennen und daher auch nicht darauf reagieren, wenn ihm diese nicht übermittelt wird. Nach 6 Monaten würde ich also nur formal auf vollständige Auszahlung erinnern. Begründen kann der VM dann mMn nichts mehr, was er nicht schon vorher begründet hat.

  8. Avatar von wary
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von Zapp73
    Wenn der VM nach 6 Monaten noch begründen könnte, hätte die Beschränkung auf 6 Monate zB wegen Beschädigung der Mietsache keinen Sinn. Die interne Prüfung des VM kann der Mieter ja nicht kennen und daher auch nicht darauf reagieren, wenn ihm diese nicht übermittelt wird. Nach 6 Monaten würde ich also nur formal auf vollständige Auszahlung erinnern. Begründen kann der VM dann mMn nichts mehr, was er nicht schon vorher begründet hat.
    Die Verjährung für die Beschädigung der Mietsache hat ja nichts mit den Nebenkosten zu tun. 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache kann der Vermieter einen Einbehalt der Kaution nicht mehr damit begründen, dass die Mietsache beschädigt wurde - sofern nicht bereits Verhandlungen oder ein Gerichtsverfahren hierzu laufen.

  9. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: Mietkaution?

    Wenn alle Rechtsanwälte Recht hätten, dann wären diese immer einer Meinung und wir würden keine Gerichte und keine Richter benötigen. Auf welchen Seiten du auch immer warst, es ist Unsinn. Die Rechtslage ist da vollkommen klar und eindeutig: Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis.

    Die 6 Monate spielen in der Praxis überhaupt keine Rolle: Der Mieter unterschreibt beim Einzug und beim Auszug eine Übergabeprotokoll, in dem alle Schänden festgehalten werden. Hierdurch ist der Anspruch des Vermieters bei Schäden begründet und dieser steht an Tag des Auszugs fest (außer es sind reine Verschleißschäden durch normale Nutzung). Da ein Vermieter ebenfalls schnell wieder vermieten will, sind die Reparaturen eine Sache von wenigen Tagen, je nach Verfügbarkeit der Handwerker.

    Alles weitere (Schäden die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind) wird ein Vermieter niemals irgendwann später einfordern. Es ist absolut sinnlos, weil der Mieter zu Recht sagen kann: War vor mir oder nach mir, interessiert mich nicht, im Übergabeprotikoll war der Schaden nicht enthalten, also bei der Übergabe nicht (nachweisbar) vorhanden.

    Die 6 Monate könnte beispielsweise überschritten werden, weil ein Handwerker theoretisch 3 Jahre Zeit eine Rechnung zu stellen. Gut, wird zwar extrem selten passieren, weil er ja sein Geld auch will, aber sellbst wenn dies passieren würde, spielt es keine Rolle. Wiederum ist die Rechtlage ganz eindeutig und klar: Ein Mieter hat die Mietsache im gleichen Zustand zu übergeben, wie er diese übernommen hat (wie gesagt bis auf reinen Verschleiß bei normaler Nutzung).

    Mit den unterschriebenen Übergabeprotokollen des Mieters beim Einzug und Auszug ist der Anspruch des Vermieters auf sein Recht die Mietsache im gleichen Zustand zu bekommen entweder erfüllt oder nicht. Wenn das Recht der Vermieters nicht erfüllt ist, dann hat er das Recht die Mietsache wieder in den Zustand der Übergabe an den Mieter zu versetzen. Dieses Recht entsteht mit der Unterschirft des Mieters auf dem Übergabeprotokoll beim Auszug. Als Vermieter muss man da nichts begründen, schon gar nicht 6 Monate später.

    Geliches gilt für die Nebenkosten, auch hier muss ein Vermieter seinem Geld nicht hinterherlaufen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis, wozu ebenso Betriebskosten zählen. Ein Vermieter kann einen Druchschnittswert aus dem letzten 3 Jahren bilden oder soagr die höchste Nachzahlung als Referenz ansetzen. Er muss nur (nachvollziehbar) begründen können, dass er eben noch genau Betrag x einbehält.

  10. Avatar von wary
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von StGe1973
    Die 6 Monate spielen in der Praxis überhaupt keine Rolle: Der Mieter unterschreibt beim Einzug und beim Auszug eine Übergabeprotokoll, in dem alle Schänden festgehalten werden. Hierdurch ist der Anspruch des Vermieters bei Schäden begründet und dieser steht an Tag des Auszugs fest (außer es sind reine Verschleißschäden durch normale Nutzung). Da ein Vermieter ebenfalls schnell wieder vermieten will, sind die Reparaturen eine Sache von wenigen Tagen, je nach Verfügbarkeit der Handwerker.
    Das ist der Idealfall... nach meiner Wahrnehmung aber eher nicht der Normalfall. Bei gut organisierten Vermietern mit gut ausgewählten Mietern läuft das aber genau so.

    Zitat Zitat von StGe1973
    Die 6 Monate könnte beispielsweise überschritten werden, weil ein Handwerker theoretisch 3 Jahre Zeit eine Rechnung zu stellen.
    Nein, das hemmt die Verjährung aus §548 BGB nicht.

    Der Schaden ist ja trotzdem bezifferbar, nötigenfalls wäre halt Feststellungsklage zu erheben.

    Zitat Zitat von StGe1973
    Wenn alle Rechtsanwälte Recht hätten, dann wären diese immer einer Meinung und wir würden keine Gerichte und keine Richter benötigen.
    Nach der Logik wäre ja nahezu jede Klage ein Haftungsfall, weil am Ende ja eine Partei unterliegt (oder beide teilweise) - der Anwalt also nicht Recht hatte.

    Tatsächlich dreht sich aber nur ein eher geringer Anteil der Verfahren tatsächlich im Wesentlichen um rechtliche Fragen, sondern sehr häufig um den Sachverhalt oder um Vertragsauslegung. Die prozessuale Aufgabe des Anwalte ist daher in der Regel den Sachverhalt rechtlich und tatsächlich so aufzuarbeiten, dass das Gericht eine Entscheidungsgrundlage bekommt.

    Im Übrigen wird eine Vielzahl der Streitigkeiten auch ohne Gericht beigelegt.

  11. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: Mietkaution?

    Nun ja, ich halte das für einen absolut theoretischen Fall. Jeder Vermieter wird aus Eigeninteresse daran interssiert sein, das Mietobjekt möglichst schnell wieder vermieten zu können. 6 Monate bis zur Neuvermietung sind da sicher für jeden Vermieter nicht akzeptabel.

    Ich bin kein Jurist aber mM bedeutet die Verjährung der Ansprüche, dass ein Vermieter nach 6 Moanten keine (neuen) Ansprüche mehr geltend machen kann. Alle vorherigen Ansprüche aus dem Mietverhätnis gelten aber fort. Wenn diese wie z.B. die Betriebskostenabrechnung oder fehlende Handwerkerrechnung wegen fehlender Daten nicht abgerechnet werden können, dann verjähren diese nicht.

    Aber wie gesagt, das ist ein sehr theoretischer Fall und mM nicht praxisrelevant. Der Vermieter will möglichst schnell vermieten und der Handwerker sein Geld, das wird im Regelfall immer deutlioch schneller als in 6 Monaten passieren.

    Zu den Anwälten:
    Ein Haftungsfall wäre es nur, wenn der Anwalt vorher wüsste, dass er nicht Recht bekommt, seinen Mandanten wissentlich falsch berät und dies alles ihm nachgewiesen werden könnte. Wenn 2 Anwälte der gleichen Meinung sind (eigener und gegnerischer), dann wird niemals ein Fall vor Gericht landen, sondern es wir dimmer eine außergerichtliche Einigung geben. Warum sollte jemand die zusätzlichen Gerichtskosten tragen wollen, wenn das Ergebnis sowieso feststeht?

    Jeder Fall vor einem Gericht ist ein Streitfall, bei dem Anwälte unterschiedlicher Meinung sind und ihren Mandaten raten vor Gericht den Fall verhandeln zu lassen, weil der Anwalt davon ausgeht Recht (zumindest mehrheitlich) zu bekommen. Da beide Anwälte unterschiedlicher Meinung sind, wird am Ende des Verfahrens nur 1 Anwalt Recht bekommen. Aber auch das muss er nicht akzeptieren und kann Revision einlegen. Irgendwann urteilt ein Gericht letztinstanzlich, z.B. BGH, und das muss er dann akzeptieren.

    Deshalb gibt es auch den netten Spruch: Frage 2 Rechtsanwälte zu einem Sachverhalt und du bekommst 3 Meinungen.

  12. Avatar von wary
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von StGe1973
    Ich bin kein Jurist aber mM bedeutet die Verjährung der Ansprüche, dass ein Vermieter nach 6 Moanten keine (neuen) Ansprüche mehr geltend machen kann. Alle vorherigen Ansprüche aus dem Mietverhätnis gelten aber fort. Wenn diese wie z.B. die Betriebskostenabrechnung oder fehlende Handwerkerrechnung wegen fehlender Daten nicht abgerechnet werden können, dann verjähren diese nicht.
    Nö.

    Die Verjährung aus § 548 BGB beginnt mit Rückgabe der Mietsache. Auf die Kenntnis des Mangels oder die Bezifferung des Schadens kommt es nicht an.

    Zitat Zitat von StGe1973
    Nun ja, ich halte das für einen absolut theoretischen Fall. Jeder Vermieter wird aus Eigeninteresse daran interssiert sein, das Mietobjekt möglichst schnell wieder vermieten zu können. 6 Monate bis zur Neuvermietung sind da sicher für jeden Vermieter nicht akzeptabel.
    Du irrst dich. Die Amtsgerichte sind voll von derart "theoretischen" Fällen.

  13. Avatar von wary
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von StGe1973

    Ein Haftungsfall wäre es nur, wenn der Anwalt vorher wüsste, dass er nicht Recht bekommt, seinen Mandanten wissentlich falsch berät und dies alles ihm nachgewiesen werden könnte. Wenn 2 Anwälte der gleichen Meinung sind (eigener und gegnerischer), dann wird niemals ein Fall vor Gericht landen, sondern es wir dimmer eine außergerichtliche Einigung geben. Warum sollte jemand die zusätzlichen Gerichtskosten tragen wollen, wenn das Ergebnis sowieso feststeht?

    Jeder Fall vor einem Gericht ist ein Streitfall, bei dem Anwälte unterschiedlicher Meinung sind und ihren Mandaten raten vor Gericht den Fall verhandeln zu lassen, weil der Anwalt davon ausgeht Recht (zumindest mehrheitlich) zu bekommen.
    Du liegst falsch. Aber den Grund hast Du ja schon selber genannt.

    Zitat Zitat von StGe1973

    Ich bin kein Jurist aber

  14. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: Mietkaution?

    Dann hoffe ich mal, dass du Jurist mit Fachgebiet Mietrecht bist, wenn du das alles so sicher weißt...

    Wobei ich mir mit dem Haftungsfall schon sehr sicher bin, weil wir da gerad eeinen aktuellen Fall haben. Hier hat der Drogeriekönig Müller (warum auch immer) 3 Kinder adoptiert, diese aber gleichzeitig einen Verzicht auf dem Pflichtteil unterschreiben lassen. Diese Kinder haben nun auf den Pflichtteil geklagt mit der Begründung, dass man nur vom Pflichtteil ausgeschlossen werden kann, wenn erhebliches "Fehlverhalten" vorliegt, also z.B. die Kinder versucht hätten Herrn Müller zu töten oder sonstiges.

    Jedenfalls haben die Kinder in 1. Instanz verloren und in der Zeitung war ein Interview mit dem vertrenden Anwalt und dieser sagte, dass es seiner Minung nach ein klares Fehlurteil war, aber den Kindern nun das Geld für eine Revision fehlt und diese Sponsoren (wahrscheinlich eine Art Sponsoring gegen Gewinnbeteiligung im Erfolgsfall) suchen. Gut, der Mann ist Milliardär und die Klage kostet den Verlierer natürlich entsprechned dem angesetzten Streitwert schon ein paar Euro.

    Deiner Logik zufolge könnten nun die Kinder einfach den Anwalt wegen falscher Beratung verklagen und dieser würde haften? Dann würden diese ja keine Sponsoren für die nächste Instanz suchen, sondern die Haftpflicht des Anwalts müsste alles bezahlen.

    Scheinbar ist das nicht ganz so, wie du denkst mit der Haftung... aber ich hoffe mal, dass du dich mit der Verjährung so gut auskennst, dass deine Informationen dazu stimmen. Wobei, wie schon gesagt, in der Praxis habe ich noch nie einen Fall erlebt, indem ein Vermieter 6 Monte benötigt, um den Schaden beim Auszug reparieren zu lassen und damit entsprechend mit der Kaution zu verrechnen...

  15. Avatar von wary
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von StGe1973
    Wobei ich mir mit dem Haftungsfall schon sehr sicher bin, weil wir da gerad eeinen aktuellen Fall haben. Hier hat der Drogeriekönig Müller (warum auch immer) 3 Kinder adoptiert, diese aber gleichzeitig einen Verzicht auf dem Pflichtteil unterschreiben lassen. Diese Kinder haben nun auf den Pflichtteil geklagt mit der Begründung, dass man nur vom Pflichtteil ausgeschlossen werden kann, wenn erhebliches "Fehlverhalten" vorliegt, also z.B. die Kinder versucht hätten Herrn Müller zu töten oder sonstiges.
    Und hier zeigt sich eben mal wieder was passiert, wenn Fachfremde sich eine Meinung über Gerichts-Prozesse bilden, ohne den Verfahrensgegenstand verstanden zu haben.

    Wenn das tatsächlich die Beratung des Anwaltes gewesen wäre, bräuchte man über Haftung nicht mehr zu diskutieren.

    Ein Blick ins Gesetz erspart das Geschwätz:

    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2346.html

    Die Argumente waren (zum Glück) andere.

  16. Avatar von wary
    wary ist offline

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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von StGe1973
    Deiner Logik zufolge könnten nun die Kinder einfach den Anwalt wegen falscher Beratung verklagen und dieser würde haften? Dann würden diese ja keine Sponsoren für die nächste Instanz suchen, sondern die Haftpflicht des Anwalts müsste alles bezahlen.
    Du hast mich vollständig falsch verstanden. Es ist gerade nicht so.#

    Zitat Zitat von wary
    Nach der Logik wäre ja nahezu jede Klage ein Haftungsfall, weil am Ende ja eine Partei unterliegt (oder beide teilweise) - der Anwalt also nicht Recht hatte.
    wäre... konjunktiv.

    Die wenigsten Verfahren gehen hauptsächlich deswegen verloren, weil die Rechtsansicht des Anwaltes vom Gericht nicht geteilt wird. Auch in dem Müller Verfahren haben die Anwälte der Adoptivkinder keinesfalls die äußerst abwegige Auffassung vertreten, ein Pflichtteilsverzicht ginge grundsätzlich nicht, solange keine Erbunwürdigkeit vorliegt.

    Das wäre ein Haftungsfall. (Beachte wäre)

    Der absolute Hauptanteil der Verfahren wird eben über den Sachverhalt entschieden und nicht über "Meinungstreitigekeiten" zu Rechtsfragen. Diese spielen oft nur am Rande eine Rolle.

    Zitat Zitat von StGe1973
    Scheinbar ist das nicht ganz so, wie du denkst mit der Haftung...
    Geile Logik. Weil auf Grundlage deiner völlig falschen Auffassung vom Verfahrensgegenstand keine Haftung besteht, liege ich also falsch.

    Wenn deine ganze Prämisse Unsinn ist, sind halt auch die Schlussfolgerungen nichts wert.

    Zitat Zitat von StGe1973
    aber ich hoffe mal, dass du dich mit der Verjährung so gut auskennst, dass deine Informationen dazu stimmen.
    Du brauchst nicht zu hoffen. Gehe in die nächste Uni-Bibliothek, schnapp dir einen beliebigen BGB-Kommentar und lies die Kommentierung zu § 548 BGB.

    Oder eben nicht, dann diskutiere aber bitte auch nicht ohne Mehrwert.

  17. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: Mietkaution?

    Ein Fall unseres Steuerberaters bei einer Betriebsprüfung eines seiner Mandaten; Der Prüfer vom Finanzamt hatte eine andere Meinung zu einem Vorgang, ebenso sein Vorgesetzter bzw. der Nachprüfer beim Finanzamt. Also musste er klagen, aber ab 01.01.2023 oder 01.01.2022 waren Klagen gestzlich vrogeschrieben nur noch über ein Onlineportal möglich, das aber noch gar nicht existierte. Also in Papierform eingereicht, Gericht als nicht eingegangen behandelt, da eben gesetzlich das Onlineportal vorgeschrieben war.

    Da musste die Haftpflichtversicherung gegen Staat/Gesetzgeber oder wen auch immer Klagen mit der Begründung, dass der Tatbestand der objektiven Unmöglichkeit (nicht existierendes Onlineportal) immer auch jede Art von Fristsetzung zur Klageeinreichung hemmen muss. Urteil war klar und eindeutig: Eine Frist kann erst nach einem angemessenen Zeitraum ablaufen nachdem der Tatbestand der objektiven Unmöglichkeit beseitigt wurde. Ergebnis: Er konnte die Klage Monate später nach Fertigstellung des Onlineportals einreichen....

    Insofern: Du scheinst dir da absolut sicher zu sein, ich denke, dass man durchaus argumentieren kann, dass solange sich ein Vermieter wegen fehlender Daten z.B. Rechnung im Zustand der objektiven Unmöglichkeit befindet eine Kautionsabrechnung zu erstellen, diese auch nicht verjähren kann. Welcher Rechtsauffassung ein Richter diesbezüglich nun wirklich hätte, wissen wir natürlich beide nicht.

    Aber bevor du auf Kommentierungen verweist (die auch nur Meinungen darstellen), ware es besser, wenn du ein (möglichst hochinstanzliches) rechtskräftiges Gerichtsurteil verweisen könntest. Solange du das nicht kannst, solltest du andere Rechtsauffassungen zumindest als möglich ansehen...

    Und sorry mit den Haftungsfällen oder nicht (die du ja ins Spioel gebracht hast), kann ich dir nicht mehr folgen.

    Wenn nun in einem Streitfall 2 Anwälte unterschiedlicher Meinung sind (z.B. in dem Müller Fall, dass die adoptierten Kinder trotzdem der Pflichtteil zusteht und der Müller Anwalt natürlich gegensätzlicher Meinung ist) und dann der Richter nun entscheidet (in diesem Fall nein, steht ihnen nicht zu), ist das nun ein Haftungsfall für dich oder nicht? Wenn deine Antwort nein ist, dann sind wir doch einer Meinung...

  18. Avatar von wary
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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von StGe1973
    dass der Tatbestand der objektiven Unmöglichkeit (nicht existierendes Onlineportal) immer auch jede Art von Fristsetzung zur Klageeinreichung hemmen muss. Urteil war klar und eindeutig: Eine Frist kann erst nach einem angemessenen Zeitraum ablaufen nachdem der Tatbestand der objektiven Unmöglichkeit beseitigt wurde. Ergebnis: Er konnte die Klage Monate später nach Fertigstellung des Onlineportals einreichen....

    Insofern: Du scheinst dir da absolut sicher zu sein, ich denke, dass man durchaus argumentieren kann, dass solange sich ein Vermieter wegen fehlender Daten z.B. Rechnung im Zustand der objektiven Unmöglichkeit befindet eine Kautionsabrechnung zu erstellen, diese auch nicht verjähren kann.
    Vollkommen verschiedene Sachverhalte.

    Das erste ist eine Klagefrist. Versäumt man diese ohne Verschulden, sieht das Gesetz eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vor, genau darum dürfte es in deinem Verfahren gegangen sein.

    Ganz sicher gab es keine Klage der "Haftpflichtversicherung" gegen den Staat/Gesetzgeber.

    Zur Verjährung allgemein und zu § 548 BGB gibt es eine gefestigte Rechtsprechung.

    Zitat Zitat von StGe1973
    Welcher Rechtsauffassung ein Richter diesbezüglich nun wirklich hätte, wissen wir natürlich beide nicht.
    Doch, weiß ich. Es heißt Rechtswissenschaft, nicht Rechts-Würfeln.

    Nicht jede abwegige Rechtsauffassung ist deshalb vertretbar, weil man in der Theorie nie abschließend sicher sagen kann, wie ein Richter irgendwo entscheiden könnte. Zur Not gibt es genau dafür eben Instanzen.

    Ich habe dazu schon geschrieben:
    Zitat Zitat von wary
    Du brauchst nicht zu hoffen. Gehe in die nächste Uni-Bibliothek, schnapp dir einen beliebigen BGB-Kommentar und lies die Kommentierung zu § 548 BGB.

    Oder eben nicht, dann diskutiere aber bitte auch nicht ohne Mehrwert.
    Es ist einfach die Rechtslage zu verifizieren. Das möchtest Du offenbar nicht sondern einfach weiter "meinen".

    Zitat Zitat von StGe1973
    Insofern: Du scheinst dir da absolut sicher zu sein, ich denke, dass man durchaus argumentieren kann, dass solange sich ein Vermieter wegen fehlender Daten z.B. Rechnung im Zustand der objektiven Unmöglichkeit befindet eine Kautionsabrechnung zu erstellen, diese auch nicht verjähren kann. Welcher Rechtsauffassung ein Richter diesbezüglich nun wirklich hätte, wissen wir natürlich beide nicht.
    Jetzt wird es doch arg wild. Wir reden nicht von einer Verjährung der Kautionsabrechnung, wir reden von der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen einer Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache.

    Diese muss der Vermieter eben innerhalb von 6 Monaten dem Grunde nach feststellen. Das ist die ihm vom Gesetzgeber zugebilligte Frist. Kann er zwar den Anspruch dem Grunde nach, mangels Kostenvoranschlag aber nicht der Höhe nach beziffern, bleibt ihm die Feststellungsklage.

  19. Avatar von Zapp73
    Zapp73 ist offline

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    Standard AW: Mietkaution?

    @wary: ich hab den Troll seit Monaten auf igno und ihn weiter zu füttern, ergibt keinen Sinn.

  20. Avatar von wary
    wary ist offline

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    Standard AW: Mietkaution?

    Zitat Zitat von Zapp73
    @wary: ich hab den Troll seit Monaten auf igno und ihn weiter zu füttern, ergibt keinen Sinn.
    Als Troll sehe ich ihn nun nicht. Was Rechtsfragen betrifft unterstelle ich aber, dass hier der Dunning Kruger Effekt in Aktion zu sehen ist. Ihm fehlt grundlegendes Wissen, gleichfalls leitet er wild Analogien aus irgendwelchen Prozessen ab, deren Inhalt er nicht einmal im Ansatz verstanden hat.

    Kann aber jedem mal passieren, dass man sich verrennt. Man sollte dann aber irgendwann mal aufhören, blind weiterzulaufen.

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