Inkassobüro eröffnen: Erlaubnis erforderlich!
Die Inkassobranche ist erlaubnispflichtig. Das heißt, dass Sie nur unter speziellen Bedingungen ein Inkassounternehmen führen dürfen:[/B][/I]
Fachliche Voraussetzungen: Theoretische und praktische Sachkunde
Ein Studium oder eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Recht dienen als Nachweis. Der Nachweis ist durch Lehr- und Prüfungszeugnisse zu erbringen. Nachweis der praktischen Sachkunde setzt mindestens zwei Jahre Berufsausübung oder praktische Ausbildung im Bereich der Inkassodienstleistungen o.Ä. voraus. Der Antragsteller muss also rechtstheoretisches Wissen in allen für die Inkassotätigkeit erforderlichen Gebieten mitbringen (Bürgerliches Recht, Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht inkl. des Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostenrechts).
Sachliche Voraussetzungen: Geschäftsräume und Leistungsfähigkeit
Diese betreffen z. B. den erforderlichen Zustand der Gewerberäume oder den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Persönliche Zuverlässigkeit: Keine Vorstrafen
Hier wird ein polizeiliches Führungszeugnis benötigt, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.
Wichtige Anmeldungen
Handelsregistereintragung für Ihr Inkassounternehmen
Inkasso Büro eröffnen und beim Gewerbeamt anmelden
Inkassobüro gründen: IHK
Die Industrie- und Handelskammer wird vom Gewerbeamt über Ihre Gründung informiert. Die Mitgliedschaft bei der für Sie zuständigen IHK ist Pflicht.
Berufsgenossenschaft für Inkassobüros
Bundesverbände für Ihr Inkassounternehmen
Anmeldung als Rechtsdienstleister
Als baldiger Inkassounternehmer müssen Sie sich bei der zuständigen Aufsichts- oder Zulassungsbehörde im Rechtsdienstleistungsregister eintragen. Dies ist nur möglich, wenn Sie als Antragsteller alle bisherigen Anforderungen erfüllen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 25.000 Euro nachweisen können.
Für die Anmeldung zuständig sind die Präsidenten der ermächtigten Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten zuständig, je nach Firmensitz Ihres Inkassobüros. Damit Sie Forderungen versenden dürfen, benötigen Sie diese Anmeldung zwingend.