Zitat von
bruno68
Das könnte ärgerlich werden!
Denn lesen Sie: Im Grunde haben sie nichts verkauft, weil die Bedingungen zur Wertermittlung der Immobilie nicht erfüllt worden sind.
Schon vor Jahren warnte ich, davor, dass die Verkehrswertbewertungen von Immobilien, keine lästige Nebenleistung ist, sondern vor dem Verkaufstermin die Aufgabenstellung.
Des § 505 c Abs.1 Satz 2 erfüllt sein muss! Ist dieser Gesetzestext nicht erfüllt, so dürfte keine Finanzierung durch den Gläubiger stattfinden: Es dürfte hier um den klassischen Versuch des Gläubigers sein, um in den § 505 d Abs. 3 BGB zu kommen.
Da sich hier um ein "c. i .c.-Fall" handeln, wegen nicht Einhaltung des BGB, § 505 c Abs. 12 Satz 2
Denen steht dies entgegen:
Was aber passieren kann ist, dass der Schuldner kein Darlehn bekommt, weil das Wertgutachten nicht den vereinbarten Verkaufspreis, nicht hergibt?
Dann gilt: "Clausula rebus sic stantibus", denn die Vertragsparteien, insbesondere Sie erwarten ja "Pcata sunt Servanda", aber wie schon gesagt, springt der Gläubiger ab, auch indirekt, durch Überziehung der Zinssätze. durch nach oben Ausbruch der zulässigen Beleihungauslauf, über 100 %.
Dann können Sie hoffen, dass sie für den Verkauf ein Immobilienmakler eingesetzt haben, deren würde dann mithaften, auch eine Immobiliendarlehnsvermittler müsste mithaften. allerdings ist Immo-Makler gleichzeitig auch der Darlehnsvermittler, dürfte die Chance auf Schadensersatz gegen null tendieren.
Weil durch den Verkauf und der Darlehnsvermittlung eine Interessenkollision besteht, denn es besteht kein Interesse auf ein Preisnachlass, was die Gesamteinnahmen des Verkaufs und die Darlehnscourtage mindert.
bruno68