5 U 106/03 OLG Schleswig, 6 0 138/03, LG Kiel
Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat jedoch nach Treu und Glauben nicht nur einzelne Klauseln, sondern gerade auch deren inhaltliche Bezüge zueinander möglichst klar und durchschaubar darzustellen ("Transparenzgebot", s. nur etwa BGH NJW 1989, 222, 224; BGH NJW 1995, 2286, 2287).
Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Kunden, die erforderliche Transparenz durch eine gedankliche Operation für sich erst herzustellen (BGH ZIP 1997, 496, 497).
Vielmehr muss der Verwender den inhaltlichen Zusammenhang zwischen räumlich weit auseinander stehenden Klauseln durch entsprechende Formulierungen und ggf. räumliche Anordnung oder anderweitige optische Hervorhebung selbst verdeutlichen (BGH NJW 1995, 2286, 2287; BGH ZIP 1997, 496, 497).
Welche Anforderungen an die Transparenz hierbei zu stellen sind, entscheiden - wie im Falle des § 3 AGBG – nicht der Erwartungshorizont des Fachmannes, insbesondere eines Juristen, der sich eingehend mit dem betreffenden Klauselwerk beschäftigt hat, sondern die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden (BGH NJW 1989, 222, 224; BGH NJW 1995, 2286, 2286 f.).